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Geschäftsnummer: VB.2007.00332  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2008
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostentragung


Verpflichtung zur Leistung eines Schulgeldes für Schüler/-innen mit ausserkantonalem (zivilrechtlichem) Wohnsitz

Die Entrichtung von Schulgeld stellt eine öffentlichrechtliche Abgabe dar. Es sind daher die Grundsätze des Legalitätsprinzips im Abgaberecht anwendbar, d.h. ein formelles Gesetz muss - mindestens - den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen (E. 2.1). Das Mittelschulgesetz erfüllt diese Anforderungen im Bezug auf den Kreis der Abgabepflichtigen (Schüler) und den Gegenstand der Abgabe (Schulgeld); die Höhe des Schulgeldes ist allerdings lediglich in einer Verordnung geregelt. Dennoch liegt darin kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine langandauernde Übung in einem gewissen Sinne eine formellgesetzliche Grundlage zu ersetzen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Schon seit Jahrzehnten setzte der Regierungsrat das Schulgeld für ausserkantonale Schüler an Mittelschulen fest und passte es immer wieder an (E. 3.1.3).

Überdies verstösst es nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dass für die Erhebung von Schulgeld auf den zivilrechtlichen und nicht etwa auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abgestellt wird (E. 3.2). Einmal kann der schulgeldrechtliche Wohnsitz nicht von der gewählten wirtschaftlichen Tätigkeit - die Beschwerdeführenden betreiben eine Einzelfirma im Kanton Zürich und sind grösstenteils hier steuerpflichtig - abhängig sein. Aus Kapazitätsgründen müssen die kantonalen Schulen ihre Schülerzahlen berechnen und kontrollieren können. Ferner besteht auch der Bildungsanspruch gegenüber dem Kanton, in welchem eine Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Hierin liegen sachliche Gründe für das Abstellen auf den zivil- (und nicht auf den steuerrechtlichen) Wohnsitz (E. 3.2.5).

Dass die Beschwerdeführenden beinahe ein Jahr lang nicht über ihre Pflicht zur Leistung von Schulgeld aufgeklärt worden sind, verletzt nichtden Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3.3). Die Höhe des Schulgeldbetrages ist dagegen durch die Vorinstanz(en) nicht spezifiziert worden. Diesbezüglich ist das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3.4). Kosten- und Entschädigungsfolgen, Rechtsmittel (E. 4.). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ABGABEN
ABGABERECHT
AUSSERKANTONAL
DELEGATION
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
HÖHE
LEGALITÄTSPRINZIP
MITTELSCHULE
RECHTSGLEICHHEIT
RÜCKWEISUNG
SACHLICHER GRUND
SCHULGELD
STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ
VERORDNUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
WOHNSITZKANTON
Rechtsnormen:
BV
Art. 5 BV
Art. 9 BV
Art. 125 KV
Art. 126 KV
§ 33 MittelschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00332

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Januar 2008

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A1,

A2, 

 

beide vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungs­amt des Kantons Zürich, Rechtsdienst,
Kaspar Escher-Haus,
8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Kostentragung,

hat sich ergeben:

I.  

E, geboren 1991, Sohn von A1 und A2, besuchte den Kindergarten sowie Unter- und Mittelstufe der Primarschule in der (privaten) X-Schule im Kanton Zürich. Er wohnte damals mit seinen Eltern im Kanton Thurgau. Am 16. August 2004 trat E in die Zürcher Kantonsschule T ein, da der Kanton Thurgau nur das Kurzzeitgymnasium (nach Absolvieren der zweiten Sekundarklasse) kennt. Am 6. Juni 2005 stellte die Kantonsschule T den Eltern von E für das Schuljahr 2004/2005 eine Rechnung von Fr. 17'480.-, bezeichnet mit "Schulgeld für ausserkantonale Schüler".

Der Vater betrieb damals in Q (Kanton Zürich) eine Einzelfirma; inzwischen ist die Familie offenbar in den Kanton Bern umgezogen. Am 5. Juli 2007 machten die Eltern von E gegenüber dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich geltend, es sei unver­ständlich, dass sie als "Ausserkantonale" eingestuft würden, nachdem ihre Firma in Q steuerpflichtig sei. Sie baten deshalb darum, die Rechnung zu stornieren. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt berief sich in seiner Antwort vom 7. Juli 2007 auf § 33 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG), wonach von Schülern, die im Kanton Zürich keinen Wohnsitz hätten, ein Schulgeld erhoben werde. Die Eltern von E hielten in einer Eingabe vom 18. Juli 2005 die Berufung auf § 33 MittelschulG zwar für juristisch begründet, empfanden hingegen die Rechtslage als der tatsächlichen Situation nicht angemessen und verlangten eine anfechtbare Verfügung. Diese erliess das Mittelschul- und Berufsbildungsamt am 20. Oktober 2005 und wies das Gesuch um Erlass des Schulgeldes für E ab.

II.  

Dagegen legten die Eltern von E am 18. November 2005 bei der Bildungsdirektion Rekurs ein. Sie hielten zwar die Abweisung ihres Gesuches um Erlass des Schulgeldes für ihren Sohn gestützt auf § 33 MittelschulG für juristisch begründet. Hingegen erachteten sie das Vorgehen der Schule in der Sache als nicht gerechtfertigt, weil sie gute Steuerzahler im Kanton Zürich seien. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt hielt in der Rekursantwort vom 13. Januar 2006 an seinem Standpunkt fest und wies darauf hin, dass der Besuch einer Mittelschule ausserhalb des Wohnsitzkantons bekanntermassen kostenpflichtig sei. Am 8. Mai 2007 beschwerte sich A2 bei der Vorsteherin der Bildungsdirektion persönlich über die lange Verfahrensdauer und darüber, dass er von einem Mitarbeiter der Bildungsdirektion zur Bezahlung der in Frage stehenden Rechnung gedrängt worden sei. Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab. Am 9. Juli 2007 beantwortete die Vorsteherin der Bildungsdirektion das Schreiben von A2 vom 8. Mai 2007.

III.  

Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2007 liessen die Eltern von E am 31. Juli 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung des Rekursentscheids sowie der erstinstanzlichen Verfügung vom 20. Oktober 2005 sei von der Auferlegung eines Schulgeldes für den Besuch von E an der Kantonsschule T im Schuljahr 2004/2005 abzusehen. Eventualiter sei in Aufhebung der erwähnten Entscheide das für das Schuljahr 2004/2005 zu entrichtende Schulgeld auf Fr. 6'107.- festzusetzen. Die Bildungsdirektion beantragte dem Verwaltungsgericht mit undatierter Vernehmlassung am 19. September 2007 (Eingangsdatum) die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Während die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren die Begründung für die Auferlegung der Schulkosten in juristischer Hinsicht nicht beanstandeten, machen sie nunmehr geltend, es fehle die gesetzliche Grundlage dafür und die Kosten als solche seien nicht spezifiziert. Das ist zwar neu. Indessen geht es nicht über das hinaus, was die Beschwerdeführenden bereits im Rekurs beantragten, nämlich die Aufhebung der Kostenauflage zu ihren Lasten. Insofern liegt keine unzulässige Änderung des Streitgegenstandes vor. Zudem darf die Begründung im Laufe des Verfahrens verändert werden (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 4, 7).

2.  

2.1 Verlangt der Staat im Rahmen seiner hoheitlichen Funktion vom Rechtsunterworfenen eine Geldleistung (also eine öffentlichrechtliche Abgabe), so muss das formelle Gesetz grundsätzlich den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen (BGE 123 I 254 E. 2a, 124 I 11 E. 6a, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2695). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selber festlegen (BGE 124 I 247 E. 3 S. 249 mit Hinweisen). Diese Anforderungen können, was die Abgabenbemessung betrifft, für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Eine solche Lockerung ist jedoch nur möglich, wenn aus dem formellen Gesetz hervorgeht, dass eine kostendeckende Gebührenbemessung dem Zweck und Charakter der Abgabe entspricht (BGE 125 I 173 E. 9a).

2.2 Nach Art. 125 Abs. 3 der seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) soll das Steuergesetz neben anderem die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen (lit. a). Die Grundsätze in Art. 125 Abs. 3 KV weisen indessen lediglich programmatischen Charakter auf. Das Gebot, bei der Ausgestaltung der Steuern die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben zu berücksichtigen, ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie aus der Eigentumsgarantie (Michael Beusch in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Art. 125 N. 13, 21). Mehr lässt sich daraus nicht ableiten.

2.3 Nach Art. 126 KV legt das Gesetz die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest. Es bestimmt insbesondere die Art und den Gegenstand der Abgabe (lit. a), die Grundsätze der Bemessung (lit. b) und den Kreis der abgabepflichtigen Personen (lit. c). Art. 126 KV verankert für die neben den Steuern bestehenden weiteren Abgaben das Legalitätsprinzip. In Art. 126 Abs. 2 lit. b KV kann jedoch keine Verschärfung der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis erkannt werden, wonach die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage dann gemindert werden können, wenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip diese Schutzfunktion bezüglich der Begrenzung der Höhe übernehmen können (Beusch, Art. 126 N. 13, 16). Solches ergibt sich auch nicht aus dem in diesem Zusammenhang zu beachtenden Art. 38 lit. d KV (Matthias Hauser in: Häner/Rüssli/Schwarzen­bach, Art. 38 N. 27).

2.4 Nach § 33 Abs. 1 und 2 MittelschulG ist der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich. Von Schülerinnen und Schülern, die im Kanton Zürich keinen Wohnsitz haben, wird ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher bestimmen und weitere Vollziehungsbestimmungen erlassen. Die Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (MittelschulV) enthält hierzu keine weiteren Regelungen (§ 20a MittelschulV). Hingegen legt die Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen vom 28. Juli 1993 (Schulgeldverordnung, SchulgeldV) das Schulgeld konkret fest. Sie enthält die Regel, dass Schüler der kantonalen Mittelschulen – mit Ausnahme der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene – ihren schulgeldrechtlichen Wohnsitz am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern haben (Ziff. I/B SchulgeldV). Das Schulgeld beträgt für kantonale Mittelschulen (wiederum ausgenommen die kantonale Maturitätsschule für Erwachsene) jährlich Fr. 5'620.-. Ab Schuljahr 1996/1997 wird auf dem Schulgeldbetrag jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand von Mai 1994. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai des Vorjahres (Ziff. I/C.1 SchulgeldV). An den kantonalen Mittelschulen beträgt der Elternbeitrag für den fakultativen Instrumentalunterricht pro Semester (30 Minuten) für das Schuljahr 2004/2005 Fr. 512.-, ab dem Schuljahr 2005/2006 Fr. 640.- (Ziff. I/E SchulgeldV).

Unbestrittenermassen gehört die Kantonsschule T nicht zu den Schulen, die dem Regionalen Schulabkommen vom 1. März 2001 unterstellt sind und vom Wohnsitzkanton Schulgeldbeiträge erhalten.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sowohl Art. 125 als auch Art. 126 KV auf das vorliegend in Frage stehende Schulgeld als öffentliche Abgabe anwendbar seien. Die regierungsrätliche Schulgeldverordnung an den kantonalen Mittelschulen stelle somit von vornherein keine rechtsgenügliche Grundlage für die Bemessung dieser Abgabe dar und verletze das verfassungsmässige Grundrecht der Rechtsgleichheit. Denn folgte man § 33 MittelschulG, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich gegenüber anderen Steuerpflichtigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich wesentlich schlechter gestellt würden. Dem kann nicht gefolgt werden.

3.1.1 Vorerst kann die Leistung eines Schulgeldes nicht direkt der Leistung von Steuern gleichgesetzt werden. Steuern sind gegenleistungslos geschuldete Abgaben, also solche, die keine dem Abgabepflichtigen zurechenbare Gegenleistung des Gemeinwesens zur Voraussetzung haben und die (grundsätzlich) der Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen (Beusch, Art. 125 N. 1). Demgegenüber wird das Schulgeld für eine konkrete Gegenleistung einer staatlichen Institution (Schule) geleistet, indem der Sohn der Beschwerdeführenden in der Kantonsschule T eine auf den erfolgreichen Maturabschluss hin gerichtete Ausbildung erhält.

3.1.2 Verlangt der Staat im Rahmen seiner hoheitlichen Funktion vom Rechtsunterworfenen eine Geldleistung, so muss das formelle Gesetz grundsätzlich den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen. Daran ändern die Art. 125 und 126 KV nichts (dazu vorn 2.2 f.). Diesen Anforderungen genügen aber § 33 Abs. 1 und 2 MittelschulG, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, soweit darin der Kreis der Abgabepflichtigen (Schülerinnen und Schüler, die im Kanton Zürich keinen Wohnsitz haben) ebenso umschrieben wird wie der Gegenstand der Abgabe (es wird ein Schulgeld erhoben).

3.1.3 Die Höhe der Abgabe (Schulgeld) wird vom Regierungsrat festgelegt. Fragen könnte sich daher, ob damit die Höhe der Abgabe in den Grundzügen in einem formellen Gesetz festgelegt werde. Aus dem Gesetzestext geht dies nicht hervor. Allerdings hat der Regierungsrat dazu nicht irgendwelche Empfehlungen erlassen, sondern in der Schulgeldverordnung einen konkreten Betrag von Fr. 5'620.- aufgeführt, der ab dem Schuljahr 1996/1997 zu indexieren ist (vorn 2.4). In verschiedenen vorangegangenen Beschlüssen passte der Regierungsrat die Beträge für das Schulgeld an kantonalen Mittelschulen jeweils an, so gemäss seinem Beschluss über die Festsetzung der Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Mittelschulen (…) vom 21. Juli 1960 (ZG 4, 287), vom 26. November 1975 (GS III 268), vom 22. März 1989 (OS 50, 585), vom 18. April 1990 (OS 51, 70) und nunmehr gemäss der Schulgeldverordnung. Ferner ist zu beachten, dass die Regelung von § 33 Abs. 2 MittelschulG materiell im Wesentlichen der Regelung von § 191 Abs. 2 und 3 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 entspricht (ABl 1998, 774; OS 55, 424; GS III 20 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, handelt es sich somit um eine lang dauernde bisherige Übung des Regierungsrats, die in einem gewissen Sinne eine formellgesetzliche Regelung zu ersetzen vermag (BGE 125 I 173 E. 9e). Auf die Schulgeldverordnung ist vorliegend deshalb abzustützen.

3.1.4 Dagegen lässt sich die Höhe des Schulgeldes nicht mit der Höhe der von anderen Kantonen gemäss dem Regionalen Schulabkommen vom 1. März 2001 zu leistenden Schulbeiträge vergleichen (dazu hinten 3.4).

3.2 Wenn die Beschwerdeführenden beanstanden, dass zu Unrecht nur auf den zivilrechtlichen und nicht auch auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abgestellt werde, ist ihnen nicht zu folgen.

3.2.1 Dass auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt wird, geht aus der Schulgeldverordnung hervor (vorn 2.5). Dies deckt sich übrigens mit § 20 a Abs. 3 MittelschulV, der die Beitragspflicht der Wohnsitzgemeinden für Schülerinnen und Schüler des Langzeitgymnasiums regelt. Deren Wohnsitz gilt als in derjenigen Gemeinde gelegen, wo sie sich tatsächlich aufhalten und nicht etwa dort, wo ihre Eltern steuerpflichtig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass in Fragen des Schulgeldes konsequent vom zivilrechtlichen Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler ausgegangen wird.

3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt darin keine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich. Massgebend für die Leistung eines Schulgeldes für ein ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaftes Schulkind ist der zivilrechtliche Wohnsitz. Soweit sich dieser nicht im Kanton Zürich befindet, ist eine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder mit Wohnsitz im Kanton Zürich gerechtfertigt, weil die relevanten Tatsachen nicht gleich sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 495). Eine Ungleichbehandlung läge hingegen dann vor, wenn von anderen Eltern eines schulpflichtigen Kindes mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich in vergleichbarer Situation kein Schulgeld erhoben würde, was die Beschwerdeführenden indessen nicht geltend machen.

3.2.3 Die – inzwischen in den Kanton Bern gezogenen – Beschwerdeführenden hatten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am Ort ihrer Einzelfirma in Q. Wohnhaft waren sie damals im Kanton Thurgau, was auf dem Briefpapier als Privatadresse aufgeführt wurde. Schon auf dem eigenen Briefpapier unterschieden die Beschwerdeführenden demnach ihre Geschäfts- deutlich von ihrer Privatadresse. An dieser unterlagen sie ebenfalls der Steuerpflicht, wenn auch in geringerem Ausmass als in Q. Nach dem für den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich massgebenden Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG), das die Steuerpflicht natürlicher Personen regelt, enthält der Wohnsitzbegriff von § 3 Abs. 2 StG zwei Bestandteile, nämlich einerseits den tatsächlichen Aufenthalt, anderseits die Absicht dauernden Verbleibens. Indessen waren die Beschwerdeführenden wegen ihrer Einzelfirma in Q steuerpflichtig, weil sie im Kanton Zürich einen Geschäftsbetrieb unterhielten, also aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, und nicht weil sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhielten (§ 4 Abs. 1 lit. a StG; Felix Richner et al. Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 4 N. 6). Daraus ergibt sich, dass der steuerrechtliche mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz vorliegend gerade nicht identisch war.

3.2.4 Daran ändert die Höhe der am Ort der Betriebsstätte bzw. am zivilrechtlichen Wohnsitz zu entrichtenden Steuern nichts. Die gegenüber dem Kanton Thurgau weit höhere Steuerlast, die in Q zu entrichten war, ergibt sich daraus, dass beim Einzelkaufmann der gesamte Geschäftsertrag und die Beteiligung am Geschäft der Betriebsgemeinde zufällt (Richner et al., § 191 N. 16). Die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat oder nicht, entscheidet sich indessen nicht aufgrund der Höhe der von ihren/seinen Eltern im Kanton Zürich entrichteten Steuern, sondern wie erwähnt nach der Absicht dauernden Verbleibens am Ort des tatsächlichen (privaten) Aufenthalts. § 33 Abs. 2 MittelschulG ist daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht in dem Sinne auszulegen, dass nicht alleine auf den zivilrechtlichen, sondern auch auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abzustellen sei. Ist aber auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen, steht die Pflicht der Beschwerdeführenden zur Leistung eines Schulgeldes im Grundsatz fest.

3.2.5 Sollten die Beschwerdeführenden davon ausgehen, dass sie das Abstellen auf den zivilrechtlichen Wohnsitz besonders benachteilige, weil sie den Hauptteil ihrer Steuern im Kanton Zürich abliefern, und darin eine durch die Schulgeldverordnung bewirkte Ungleichbehandlung erkennen wollen, ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Dass die Beschwerdeführenden im Kanton Zürich einen Grossteil ihrer Steuern bezahlen müssen, liegt einmal in der gewählten Gesellschaftsform und ferner darin begründet, dass der Sitz ihrer Firma im Kanton Zürich lag. Wären die Beschwerdeführenden mit Wohnsitz im Kanton Thurgau im Angestelltenverhältnis im Kanton Zürich tätig gewesen, hätte sie im Regelfall die volle Steuerpflicht im Wohnsitzkanton getroffen (vorn 3.2.3). Dasselbe wäre auch bei einer anderen Gesellschaftsform ihres Geschäftes denkbar gewesen. Die Frage aber, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, kann sich nicht aufgrund der frei wählbaren Form entscheiden, in welcher eine Person unternehmerisch tätig wird. Dabei ist zu bedenken, dass ein Erlass das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Häfelin/Müller/Uhl­mann, Rz. 497). Der Grund für das Abstellen auf den zivilrechtlichen Wohnsitz für ausserkantonale Schüler liegt im Wesentlichen darin, dass auf diese Weise für die Behörden kalkulierbar bleibt, mit wie vielen ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern – ausserhalb der unter das Regionale Schulabkommen fallenden Schulen – zu rechnen ist. Müsste für die Bestimmung des Wohnsitzes eines ausserkantonalen Schülers hingegen auf die jeweilige Gesellschaftsform der von den Eltern betriebenen Unternehmungen abgestellt werden, die (wie die vorliegende) nach Meinung der Beschwerdeführenden den kostenlosen Unterricht ausserkantonaler Schüler rechtfertigen sollen, wären die Schülerzahlen nicht mehr berechenbar. Wegen der beschränkten Kapazitäten der Mittelschulen rechtfertigt es sich bereits deshalb, dass die Schulgeldverordnung auf den zivil- und nicht auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abstellt. Überdies erwähnt der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang zu Recht, dass der Bildungsanspruch grundsätzlich gegenüber dem Wohnsitzkanton besteht. Demnach liegt für die Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitz zweifellos ein vernünftiger Grund vor. Eine unrechtmässige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Im Übrigen hätte es den Beschwerdeführenden frei gestanden, für ihren Sohn eine Schule zu wählen, die dem Regionalen Schulabkommen untersteht.

3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich allerdings auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie bemängeln, dass die Kantonsschule T ihren Sohn während fast eines Jahres geschult habe, ohne ihnen mitzuteilen, dass ein Schulgeld geschuldet sei. Damit hätten die Behörden ihre konkludente Zustimmung zur Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs erteilt. Erst gestützt auf diese konkludente Zustimmung hätten die Beschwerdeführenden ihren Sohn überhaupt in die Kantonsschule T geschickt.

3.3.1 Indessen widersprechen sich die Beschwerdeführenden damit selber. Wenn die behauptete konkludente Zustimmung der Schulleitung für den unentgeltlichen Schulbesuch ihres Sohnes darin liegen soll, dass sie diesen nach Schuleintritt fast ein Jahr lang die Schule besuchen liess, ohne Rechnung zu stellen, kann dieser Umstand nicht schon zu Beginn des Schuljahres entscheidend dafür gewesen sein, den Sohn die Kantonsschule T besuchen zu lassen.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon aus zeitlichen Gründen nicht vor (Häfelin/Müller/Uhl­mann, Rz. 627, 652 ff.).

3.3.2 Vertrauen ist zudem auch denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 657). So unterliessen es die Beschwerdeführenden, von sich aus bei der Kantonsschule T nachzufragen, ob allenfalls Schulgeld für den Schulbesuch ihres Sohnes erhoben werde. Sie informierten sich auch nicht beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt darüber, was über das Internet ohne Weiteres möglich gewesen wäre. So enthält die Seite des Mittelschul- und Berufsbildungsamts eine ausführliche Wegleitung zum Thema "Schulgeld bei ausserkantonalem Mittelschulbesuch" (www.mba.zh.ch, Auswahl "Mittelschulen/Mittelschulrecht", Suchbegriff "Schulgeld", Auswahl "Schulgeld bei ausserkantonalem Mittelschulbesuch"). Überdies darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass ausserkantonale Schüler im Mittelschulbereich nicht ohne Weiteres den innerkantonalen gleichgesetzt werden. Entsprechende Abklärungen hätten sich demnach aufgedrängt, wozu die Beschwerdeführenden, die im Kommunikations- und Marketingbereich tätig sind, ohne Probleme in der Lage gewesen wären. Dies haben sie unterlassen. Ein vertrauensbildender Tatbestand, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund des Verhaltens von Schulleitung und Behörde davon hätten ausgehen dürfen, der Schulbesuch ihres Sohnes sei kostenlos, liegt nach dem Gesagten nicht vor.

3.4 Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass der Rechnungsbetrag von Fr. 17'480.- nicht nachvollziehbar sei. Das Regionale Schulabkommen stelle jedenfalls keine rechtliche Grundlage dafür dar, Schulgeld in dieser Höhe zu erheben. Selbst unter Beachtung der Indexierung sei aber nicht erkennbar, wie das Schulgeld von Fr. 5'620.- gemäss Ziff. I/C.1 der Schulgeldverordnung auf Fr. 17'480.- hätte anwachsen können. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu nicht.

Das Regionale Schulabkommen vom 1. März 2001 bezweckt unter anderem die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton (Art. 1 Abs. 1). Der Wohnsitzkanton leistet für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht einen Schulbeitrag, der sich nach Anhang 2 zum Regionalen Schulabkommen bemisst und für Schulen mit Aufnahmepflicht Fr. 17'000.-, für Schulen ohne Aufnahmepflicht die Hälfte beträgt (Art. 8 f.; Anhang 2 zum Regionalen Schulabkommen). Allerdings untersteht die Kantonsschule T unbestrittenermassen nicht dem Regionalen Schulabkommen. Dessen ungeachtet wäre es nach dem Ausgeführten in keinem Fall gerechtfertigt, von einem Auszubildenden den vollen Kantonsbeitrag zu verlangen, wie die Beschwerdeführenden zu Recht festhalten. Denn als Schulgeld, das gemäss der Schulgeldverordnung von den Eltern einer Mittelschülerin oder eines Mittelschülers mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich zu entrichten ist, kann nicht der von einem Kanton zu entrichtende Schulbeitrag verstanden werden. Die Schulgeldverordnung enthält konkrete Angaben zum Schulgeld. Dieses ist von den Eltern oder vom Schüler aufzubringen und beträgt jährlich Fr. 5'620.-, zuzüglich Teuerungszuschlag gemäss Indexierung seit Schuljahr 1996/97 (vorn 2.5). Die Beschwerdeführenden gehen von einem indexbereinigten Betrag von Fr. 6'107.- aus. Aus der gemäss Schulgeldverordnung bestehenden Pflicht, ein Schulgeld zu entrichten, lässt sich aber der Betrag von Fr. 17'480.- auch unter Berücksichtigung allfälliger Musikstunden nicht herleiten. Es ist vielmehr völlig unklar, auf welcher Basis der in Rechnung gestellte Betrag berechnet wurde. Entsprechend ist das Verfahren zur Abklärung der Höhe des Schulgeldbetrags an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.  

Demnach ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als die Beschwerdeführenden die Pflicht, für ihren Sohn ein Schulgeld zu leisten, bestreiten. Hingegen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als nicht klar ist, wie sich der Betrag von Fr. 17'480.- zusammensetzt. Diesbezüglich ist das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er die Berechnung des geschuldeten Schulgeldes im Detail spezifiziert. Vor Vorinstanz war dieses betragsmässig noch nicht strittig.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten zu 2/3 den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, da die Frage, ob eine Pflicht bestehe, ein Schulgeld zu leisten, weiten Raum in der Beschwerde einnahm. Da der Beschwerdegegner die Kosten des Schulgeldes nicht spezifizierte, was zur Rückweisung des Verfahrens in diesem Punkt führt, ist ihm 1/3 der Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entschädigungen sind unter diesen Umständen keine geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ob die Bejahung der Pflicht der Beschwerdeführenden, grundsätzlich ein Schulgeld für ihren Sohn wegen des Besuchs der Kantonsschule T zu leisten, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, bleibt der Beurteilung der Beschwerdeführenden bzw. dem Bundesgericht überlassen. Sofern sie einen solchen zu erkennen glauben, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Juli 2007 sowie die Verfügung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes vom 20. Oktober 2005 insoweit aufgehoben, als sie von einem geschuldeten Schulgeld von Fr. 17'480.- ausgehen. Diesbezüglich wird das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückgewiesen zur detaillierten Berechnung des tatsächlich geschuldeten Schulgeldes für das Schuljahr 2004/2005. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu 1/3 auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…