{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00332_2008-01-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207256&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3cec0be85fee594da7df0b93d5d62e0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.01.2008  VB.2007.00332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.01.2008  VB.2007.00332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.01.2008  VB.2007.00332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostentragung | Verpflichtung zur Leistung eines Schulgeldes f\u00fcr Sch\u00fcler/-innen mit ausserkantonalem (zivilrechtlichem) Wohnsitz Die Entrichtung von Schulgeld stellt eine \u00f6ffentlichrechtliche Abgabe dar. Es sind daher die Grunds\u00e4tze des Legalit\u00e4tsprinzips im Abgaberecht anwendbar, d.h. ein formelles Gesetz muss - mindestens - den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die H\u00f6he der Abgabe in den Grundz\u00fcgen festlegen (E. 2.1). Das Mittelschulgesetz erf\u00fcllt diese Anforderungen im Bezug auf den Kreis der Abgabepflichtigen (Sch\u00fcler) und den Gegenstand der Abgabe (Schulgeld); die H\u00f6he des Schulgeldes ist allerdings lediglich in einer Verordnung geregelt. Dennoch liegt darin kein Verstoss gegen das Legalit\u00e4tsprinzip, denn gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine langandauernde \u00dcbung in einem gewissen Sinne eine formellgesetzliche Grundlage zu ersetzen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt: Schon seit Jahrzehnten setzte der Regierungsrat das Schulgeld f\u00fcr ausserkantonale Sch\u00fcler an Mittelschulen fest und passte es immer wieder an (E. 3.1.3).  \u00dcberdies verst\u00f6sst es nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dass f\u00fcr die Erhebung von Schulgeld auf den zivilrechtlichen und nicht etwa auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abgestellt wird (E. 3.2). Einmal kann der schulgeldrechtliche Wohnsitz nicht von der gew\u00e4hlten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit - die Beschwerdef\u00fchrenden betreiben eine Einzelfirma im Kanton Z\u00fcrich und sind gr\u00f6sstenteils hier steuerpflichtig - abh\u00e4ngig sein. Aus Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnden m\u00fcssen die kantonalen Schulen ihre Sch\u00fclerzahlen berechnen und kontrollieren k\u00f6nnen. Ferner besteht auch der Bildungsanspruch gegen\u00fcber dem Kanton, in welchem eine Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Hierin liegen sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr das Abstellen auf den zivil- (und nicht auf den steuerrechtlichen) Wohnsitz (E. 3.2.5).  Dass die Beschwerdef\u00fchrenden beinahe ein Jahr lang nicht \u00fcber ihre Pflicht zur Leistung von Schulgeld aufgekl\u00e4rt worden sind, verletzt nichtden Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 3.3). \r\rDie H\u00f6he des Schulgeldbetrages ist dagegen durch die Vorinstanz(en) nicht spezifiziert worden. Diesbez\u00fcglich ist das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen (E. 3.4). \r\rKosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Rechtsmittel (E. 4.).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:07", "Checksum": "293b0dd472eef3803fdfc527a854dcc2"}