{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.10.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00335_04-10-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207050&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e0c77b86fcdcdd596ec7f2c400ddd969"}, "Num": [" VB.2007.00335"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.04.1  VB.2007.00335"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.04.1  VB.2007.00335"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.04.1  VB.2007.00335"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feuerverbot | Feuerverbot im ganzen Kantonsgebiet; Widerruf einer Bewilligung f\u00fcr See-Feuerwerk Der Regierungsrat bejahte ein schutzw\u00fcrdiges Anfechtungsinteresse trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses zu Recht, da es sich um eine Grundsatzfrage handelt, die sich wieder stellen k\u00f6nnte. Dies gilt auch, obwohl die Beschwerdef\u00fchrerin ein Feststellungsbegehren stellte anstatt das generelle Feuerverbot oder den Widerruf ihrer Bewilligung anzufechten (E. 1.3). Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (E. 2). Rechtsgrundlagen des Feuerverbots (E. 3.1).  Rechtsgrundlagen der Wirtschaftsfreiheit (E. 4.1). Die Bewilligung kann vorliegend widerrufen werden, wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts (wie hier einer polizeilichen Gefahrenabwehr) das Interesse an der Rechtssicherheit bzw. am Bestand der Verf\u00fcgung \u00fcberwiegt, was im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung zu entscheiden ist. Es liegt keine Konstellation vor, in welcher das Postulat der Rechtssicherheit grunds\u00e4tzlich \u00fcberwiegt (E. 4.2). Die Beurteilung des Regierungsrats, das Risiko einer Funken\u00fcbertragung sei nicht auszuschliessen, \u00fcberzeugt zwar nicht, doch verst\u00f6sst die Begr\u00fcndung, das Abbrennen eines See-Feuerwerks h\u00e4tte zur Nichtbeachtung des Feuerverbots durch die Bev\u00f6lkerung f\u00fchren k\u00f6nnen, nicht gegen das Verbot der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung (E. 4.3). Keine Verletzung des Rechtsgeleichheitsgebots, indem keine Ausnahmebewilligungen erteilt wurden (E. 4.4). Das Verbot ist auch mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip im engeren Sinn vereinbar (E. 4.5). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:01", "Checksum": "4e2e7d3da84e8bb0bea70e280c850072"}