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Geschäftsnummer: VB.2007.00337  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.10.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe. (Die Beschwerdeführerin erhielt eine nachträgliche BVG-Rentenauszahlung, welche sie der Sozialhilfebehörde verschwieg, sowie eine BVG-Rente, welche sie der Sozialhilfebehörde anzeigte.) Rechtsgrundlagen für sozialhilferechtliche Rückerstattungsforderungen (E. 2). Die Rückerstattungsforderung betreffend die Rente, über welche die Beschwerdegegnerin informiert war, lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tatbestand stützen (E. 4.1). Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten sind (E. 4.2.1). Bejahung eines Anwendungsfalls von Art. 62 OR analog, jedoch Verneinung der Rückerstattungspflicht, da die Leistungen grösstenteils nicht irrtümlich erfolgten (4.2.2) und der restliche Rückerstattungsanspruch verjährt war (E. 4.2.3). Das fehlbare Verhalten des Hilfeempfängers muss stets der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe vorgehen, damit die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 SHG gefordert werden kann. Die Beschwerdeführerin hat danach lediglich im Dezember 2005 unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen, welche sie nach § 26 SHG zurückerstatten muss (E. 5.2). Den Restbetrag hat sie nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsanspruch ist im Gegensatz zu demjenigen von § 26 SHG nicht verzinslich. Die Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags verbietet sich, da ein solcher auch bei rechtzeitig bezogenen periodischen Versicherungsleistungen nicht vorgesehen wird (E. 5.3). Der Entscheid über den Erlass oder die Stundung der Rückerstattungsforderung setzt eine rechtskräftige Rückerstattungsverpflichtung voraus. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheids zum Schluss kommen, dass die Rückerstattungsforderung weder zu stunden noch zu erlassen ist, wird sie sich unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums und der SKOS-Richtlinien mit den Rückerstattungsmodalitäten zu befassen haben (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
IRRTUM
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
VERJÄHRUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 27 Abs. I lit. a SHG
§ 29 SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00337

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. Oktober 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1952, wird seit dem 1. April 2001 vom Sozialdienst X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Versicherung B sprach ihr mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 für den Zeitraum vom 17. Mai 2003 bis 31. Dezember 2005 nachträglich eine BVG-Rente im Gesamtbetrag von Fr. 14'455.- zu. Am 7. Dezember 2005 informierte sie A, dass die Rente für das Jahr 2006 Fr. 5'530.- betrage, wobei im Jahr 2006 effektiv Fr. 5'530.40 zur Auszahlung gelangten. Die Rente für das erste Quartal 2007 betrug Fr. 1'383.80. Seit dem 1. April 2007 überweist die Versicherung B die Rente direkt der Finanzverwaltung X. A informierte die Sozialkommission am 12. Januar 2006 darüber, dass sie ab 1. Januar 2006 eine BVG-Rente erhalte, hingegen verschwieg sie die ihr nachträglich zugesprochene Rente für den Zeitraum vom 17. Mai 2003 bis 31. Dezember 2005 in der Höhe von Fr. 14'455.-. Die zuständige Sozialarbeiterin des Sozialdienstes forderte A am 22. Februar 2007 zunächst telefonisch und danach mittels Schreiben auf, den Betrag von Fr. 6'914.20 für die "Zahlung der Rente im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2007" dem Sozialdienst zu überweisen und lud sie zu einem Gespräch über die "zu viel bezogenen Leistungen von Fr. 14'455.-" ein. Durch ihre Rechtsvertreterin liess A am 9. März 2007 beantragen, von der Rückforderung abzusehen bzw. sie zu erlassen oder die Forderung abzuschreiben. Die Sozialkommission X beschloss darauf am 28. März 2007, dass dem Gesuch um Erlass der Rückforderung der erhaltenen Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 14'455.- und der Rentenzahlungen vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 in der Höhe von Fr. 6'914.20 nicht entsprochen werde (Disp.-Ziff. 1); die Rentenzahlung von Fr. 6'914.20 müsse bis 30. April 2007 zurückerstattet werden (Disp.-Ziff. 2); die Rentennachzahlung von Fr. 14'455.- werde mit einem allfälligen Einnahmenüberschuss aus Leistungen von Sozialversicherungen (IV) oder Privatversicherungen verrechnet (Disp.-Ziff. 3).

II.  

Dagegen erhob A am 23. April 2007 Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung bzw. den Erlass der Rückerstattungsforderung. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 31. Juli 2007 teilweise gut. Er hob Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Beschlusses auf und änderte dessen Disp.-Ziff. 3 dahingehend, dass A neu gemäss §§ 26 und 29 SHG zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 14'455.- zuzüglich Zinsen verpflichtet sei (Disp.-Ziff. I).

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 13. August 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Ihre Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf einen Brief ihrer Rechtsvertreterin an die Beschwerdegegnerin vom 9. März 2007. Sinngemäss beantragt sie, dass die Rückerstattungsverpflichtung aufzuheben bzw. ihr die Rückerstattungsforderung zu erlassen sei. Der Bezirksrat Y verzichtete am 22. August 2007 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Beschwerdeantwort einreichte.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (lit. a); der Hilfeempfänger aus nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint (lit. b) oder die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (lit. c). Dabei sieht § 20 Abs. 1 SHG vor, dass wenn ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang hat, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt wird. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.

Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist nach § 26 SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Im Gegensatz zur Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe, sind Rückerstattungsforderungen bei unrechtmässigem Bezug verzinslich (§ 29 SHG).

3.  

3.1 Der Bezirksrat führte aus, dass nachdem die Beschwerdeführerin der zuständigen Sozialarbeiterin am 12. Januar 2006 mitgeteilt habe, dass sie eine BVG-Rente erhalte, die Beschwerdegegnerin es zu Unrecht unterlassen habe, sich die Rentenleistungen nach § 19 Abs. 1 SHG abzutreten. Die Pflicht zur Rückerstattung der zu viel entrichteten wirtschaftlichen Hilfe im Umfang der Rentenleistungen der Versicherung B ab 1. Januar 2006 in der Höhe von Fr. 6'914.20 könne nicht auf die §§ 20, 26 und 27 SHG abgestützt werden. In diesem Umfang habe jedoch keine Rechtsgrundlage zur Zahlung von wirtschaftlicher Hilfe an die Beschwerdeführerin bestanden. Aufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes der Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung sei diese zu Recht zur Rückerstattung der Fr. 6'914.20 verpflichtet worden, zumal gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie per 31. Januar 2007 über ein Vermögen von Fr. 8'300.- verfügte, die Bereicherung immer noch vorliege.

Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin nicht über die ihr rückwirkend für die Zeit vom 17. Mai 2003 bis 31. Dezember 2005 ausbezahlte Rentenleistung von Fr. 14'455.- informiert. Bei korrekter Erfüllung ihrer Meldepflicht hätte die Beschwerdeführerin keine bzw. tiefere wirtschaftliche Hilfe erhalten. Infolge unwahrer bzw. unvollständiger Angaben sei sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung der im Zeitraum vom 17. Mai 2003 bis 31. Dezember 2005 zu Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 14'455.- zuzüglich Zinsen (§ 29 SHG) verpflichtet. Bevor allenfalls eine Verrechnung erfolgen könne, müsse zuerst ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss bzw. eine rechtskräftige Rückerstattungsanordnung vorliegen. Dasselbe gelte für den Entscheid über einen Erlass oder eine allfällige Stundung der Forderung. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin würden darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer bestehenden ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich kein Erlass geboten sei und dass bei einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe infolge einer Verletzung der Meldepflicht kein guter Glaube vorliege und somit kein Erlass der Rückerstattung vorgesehen sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Rentenleistungen gutgläubig bezogen habe. Sie habe der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2006 mündlich ihren Kontoauszug mitgeteilt und eine Kopie des Bankbeleges nachgeliefert. Hierauf sei keine Reaktion erfolgt. Erst ein Jahr später habe sie eine Abtretungserklärung unterzeichnen müssen. Über die verwendeten Gelder verfüge sie nicht mehr. Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) seien auf Rückforderungen der Sozialhilfe analog anwendbar, was allgemeinen Grundsätzen entspreche. Nach Art. 25 ATSG müsse, wer Leistungen im guten Glauben empfangen habe, diese nicht mehr zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliege. Solche Umstände würden hier zweifellos vorliegen. Die Rückerstattung sei auch deshalb nicht gesetzeskonform, weil die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lediglich das von ihr berechnete Existenzminimum gewährleiste. Kürzungen, die in das Existenzminimum eingreifen würden, seien nicht zulässig. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004) würden zudem festlegen, dass als monatliche Rückerstattung höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern sei (SKOS-Richtlinien, Kap. H.9). Da bei der Beschwerdeführerin dieser Saldo negativ sei, dürfe keine Rückerstattung geltend gemacht werden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die SKOS-Richtlinien einen Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- vorsehen.

4.  

4.1 Die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin über Fr. 6'914.20 betrifft, wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, nicht die durch die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Januar 2006 und 31. März 2007 rechtmässig bezogene BVG-Rente, sondern die ihr im gleichen Zeitraum ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe. Sie lässt sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tatbestand stützen. § 26 SHG kommt nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen bereits am 12. Januar 2006 darüber informierte, dass sie ab 1. Januar 2006 Rentenzahlungen von ca. Fr. 455.-/Monat erhalte, weshalb sie die wirtschaftliche Hilfe nicht unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Ebenso liegt kein Anwendungsfall von § 27 Abs. 1 lit. a SHG vor, da die Rentenleistungen nicht rückwirkend, sondern im gleichen Zeitraum wie die wirtschaftliche Hilfe, erfolgt sind.

4.2  

4.2.1 Das öffentliche Recht anerkennt jedoch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 187; VGr, 31. Juli 2007, VB.2007.00206, E. 3.5.2; 5. September 2002, VB. 2002.00223, E. 3; 12. September 2001, VB.2001.00218, E. 2 ff.; alle unter www.vgrzh.ch). Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches (Art. 67 Abs. 1 OR).

4.2.2 Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erfolgt gegenüber Leistungen Dritter subsidiär (§ 2 Abs. 2 SHG, § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die Beschwerdegegnerin hätte sich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gemäss § 19 Abs. 1 SHG abtreten lassen können. Möglich wäre es auch gewesen, die wirtschaftliche Hilfe jeweils um die Höhe der ausbezahlten Rente zu kürzen. Indem die Beschwerdegegnerin beides unterliess und die wirtschaftliche Hilfe im vollen Umfang ausrichtete, leistete sie der Beschwerdeführerin ohne gültigen Grund zu viel wirtschaftliche Hilfe in der Höhe der dieser zugekommenen Rente. Insofern liegt ein Anwendungsfall von Art. 62 OR analog vor.

Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin sich in einem Irrtum über ihre Leistungspflicht befand. Die Beschwerdeführerin teilte ihr bereits am 12. Januar 2006 mit, dass sie eine Rente von ca. Fr. 455.- erhalte. Es wäre der Beschwerdegegnerin leicht möglich gewesen, von ihr die Einreichung des Leistungsentscheids der Versicherung B oder der Kontoauszüge, welche den Renteneingang belegen, zu verlangen, um den genauen Betrag der Rente zu ermitteln. Selbst wenn sie davon ausging, dass die Rente lediglich "provisorisch" sei und allenfalls aufgrund eines hängigen IV-Entscheids der Versicherung B zurückerstattet werden müsste, wusste sie am 12. Januar 2006, dass die wirtschaftliche Hilfe um den Rentenbetrag gekürzt werden oder eine Abtretung der Rente verlangt werden könnte. Sie verzichtete aber bewusst darauf. Selbst nachdem sie sich am 31. Januar 2007 die gegenwärtigen und künftigen Rentenforderungen abtreten liess, kürzte sie die wirtschaftliche Hilfe für die kommenden Monate nicht, obwohl ihr klar sein musste, dass der Rentenbetrag für das 1. Quartal 2007 der Beschwerdeführerin bereits ausgezahlt worden war und ihr folglich erst ab April 2007 die Rente direkt überwiesen würde. Die wirtschaftliche Hilfe wurde demnach spätestens ab Februar 2006 irrtumsfrei zu einem zu hohen Betrag ausgerichtet. Damit liegt der Fall anders als die erwähnten Fälle, in welchen das Verwaltungsgericht die Rückforderung aus unrechtmässiger Bereicherung schützte, weil die Alimentenhilfe erst nach Erhalt der Bankauszüge des Ehemannes erkennen konnte, dass dieser Direktzahlungen in erheblichem Umfange geleistet hatte und die Alimentenbevorschussung deshalb zu hoch ausgefallen war (VGr, 31. Juli 2007, VB.2007.00337, www.vgrzh.ch); weil die wirtschaftliche Hilfe versehentlich doppelt ausbezahlt wurde (VGr, 5. September 2002, VB. 2002.00223, www.vgrzh.ch) oder weil mangels Verbuchung der Zahlung einer Arztrechnung durch die Fürsorgebehörde dieser Betrag irrtümlich zusätzlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlt wurde (VGr, 12. September 2001, VB.2001.00218, www.vgrzh.ch). Da vorliegend die zu hoch ausgefallene wirtschaftliche Hilfe für die Monate Februar 2006 bis März 2007 nicht irrtümlich ausgerichtet wurde, darf die Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 1 OR nicht dazu verpflichtet werden, diesen Betrag zurückzuzahlen (vgl. Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. A., Zürich etc. 2003, Rz. 1535).

4.2.3 Man kann hingegen davon ausgehen, dass für den Januar 2006 die wirtschaftliche Hilfe durch die Beschwerdegegnerin irrtümlich in einem zu hohen Betrag ausgerichtet wurde, konnte sie vor der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für den Januar 2006 ja noch nicht wissen, dass die Beschwerdeführerin eine Rente erhält. Indem die Beschwerdegegnerin jedoch am 12. Januar 2006 über die Rente in Kenntnis gesetzt wurde, wusste sie zu diesem Zeitpunkt, dass sie in der Höhe einer Monatsrente der Beschwerdeführerin für den Januar 2006 zu viel wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt hatte. Wenn sie nun die Rückerstattungsforderung erstmals am 22. Februar 2007 bei der Beschwerdeführerin geltend machte, ist die Forderung in analoger Anwendung von Art. 67 Abs. 1 OR verjährt.

4.2.4 Demnach ist die Beschwerdeführerin nicht zu verpflichten, die ihr zwischen dem 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 gewährte wirtschaftliche Hilfe bis zum Betrag von Fr. 6'914.20 zurückzuerstatten.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin über die ihr am 27. Oktober 2005 rückwirkend zugesprochene Rente in der Höhe von Fr. 14'445.- für den 17. März bis 31. Dezember 2005 nicht. Der Bezirksrat verpflichtete sie deshalb gemäss §§ 26 und 29 zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 14'455.- zuzüglich Zinsen. Dabei ging er offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung der Meldepflicht von § 28 SHV im Zeitraum zwischen dem 17. Mai 2003 und 31. Dezember 2005 bis zum Betrag von Fr. 14'455.- zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe bezogen habe. Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, steht auch bezüglich der Fr. 14'455.- die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe, nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen – der rechtmässig bezogenen BVG-Rente, in Frage.

5.2 § 26 SHG regelt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Dabei muss aus sprach- und sachlogischen Gründen das fehlbare Verhalten des Hilfeempfängers stets der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe vorgehen, andernfalls nicht von einem unrechtmässigen Erwirken von wirtschaftlicher Hilfe gesprochen werden könnte (VGr, 18. April 2007, VB.2007.00107, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Die Beschwerdeführerin wurde erst mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 darüber informiert, dass sie eine nachträgliche Rentenzahlung in der Höhe von Fr. 14'455.- erhalte. Indem sie dies der Beschwerdegegnerin nicht anzeigte, verletzte sie ihre Meldepflicht gemäss § 28 SHV und verhinderte dadurch, dass die Rente für den Dezember 2005 um die Höhe einer Monatsrente gekürzt wurde. Hingegen wäre, selbst wenn sie ihrer Meldepflicht nachgekommen wäre und den Eingang der Rente innert nützlicher Frist angezeigt hätte, die wirtschaftliche Hilfe für die Monate März 2003 bis November 2005 bereits ausbezahlt gewesen. Demnach bezog sie lediglich im Dezember 2005 unrechtmässig um eine Monatsrente der Versicherung zu hohe wirtschaftliche Hilfe, weshalb sie nach § 26 SHG zur Rückerstattung von Fr. 459.40 (Fr. 5'512.50 dividiert durch 12) zu verpflichten ist. In diesem Betrag ist die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin nach § 29 SHG verzinslich.

5.3 Der restliche Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 13'995.60 für die Zeit vom 17. März 2005 bis 30. November 2006 wurde erst nach der für diesen Zeitraum gewährten wirtschaftlichen Hilfe ausgerichtet, weshalb die Beschwerdeführerin diese nicht unrechtmässig im Sinne von § 26 SHG bezogen hat. Zu prüfen ist jedoch, ob eine Rückforderung aufgrund eines anderen Rückforderungstatbestandes zulässig ist. Bei der Rentenzahlung für die Monate März 2005 bis November 2006 handelt es sich um eine rückwirkende Leistung durch die Versicherung B. Wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG grundsätzlich zurückgefordert werden, wenn dem Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherung ausgerichtet werden, wobei der Rückerstattungsanspruch nicht verzinslich ist (§ 29 SHG).

Von diesem Rückerstattungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Vermögensfreibetrag abzuziehen. Der in § 27 Abs. 1 lit. a SHG umschriebene Rückerstattungstatbestand strebt eine Gleichstellung an zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.000223 E. 2.1; 27. März 2007, VB.20070021 E. 2; 31. Mai 2007, VB.2007.00124 E. 2.2, alle unter www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall wird die Rückerstattungspflicht durch eine grundsätzlich voll zum anrechenbaren Einkommen zählende Erwerbsunfähigkeitsrente ausgelöst (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2). Aus diesem Grund verbietet sich hier die Berücksichtigung eines Freibetrages bei der Bemessung des Rückerstattungsumfanges von vornherein. Demgegenüber ist der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2001 (VB.2000.00423 E. 4, www.vgrzh.ch) zu dieser Frage nicht relevant. Die Rückerstattungspflicht wurde in jenem Fall nicht durch eine Erwerbsunfähigkeitsrente ausgelöst und stützte sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG in seiner heutigen, erst ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdeführerin nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zur Rückerstattung von Fr. 13'995.60 zu verpflichten.

6.  

Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, setzt ein Entscheid über den Erlass oder die Stundung einer Forderung eine rechtskräftige Rückerstattungsverpflichtung voraus (VGr, 8. März 2001, VB.2000.00423, E. 4, www.vgrzh.ch). Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage nach Rechtskraft dieses Entscheides zu prüfen haben, wobei entgegen den Darlegungen des Bezirksrats der Erlass der Forderungen zumindest im Betrag von Fr. 13'995.60 nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Sollte die Beschwerdegegnerin zum Schluss kommen, dass die Rückerstattungsforderungen weder zu stunden noch zu erlassen sind, wird sie sich mit den Rückerstattungsmodalitäten zu befassen haben. Da die Beschwerdeführerin immer noch von der Sozialhilfe abhängig ist, hat die Beschwerdegegnerin dabei die Vorgaben der SKOS-Richtlinien zu beachten. Sie ist überdies dazu gehalten, nicht in das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum einzugreifen, welches entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin nicht mit dem sozialen Existenzminimum deckungsgleich ist (vgl. BGE 131 I 166, 172 E. 3.1; SKOS-Richtlinien, Kap. A.1.1).

7.  

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 31. Juli 2007 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2007 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist im Sinne der Erwägungen zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 459.40 (zusätzlich Zinsen seit 1. Dezember 2005) und Fr. 13'995.60 zu verpflichten.

Ausgangsgemäss sind die Kosten zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund der nach wie vor angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin hingegen massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 31. Juli 2007 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2007 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 459.40 (zusätzlich Zinsen seit 1. Dezember 2005) und Fr. 13'995.60 verpflichtet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …