{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00337_2007-10-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207045&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f0c420ef1fe635653fbd6ad733591cd7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00337"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.10.2007  VB.2007.00337"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.10.2007  VB.2007.00337"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.10.2007  VB.2007.00337"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung wirtschaftlicher Hilfe. (Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt eine nachtr\u00e4gliche BVG-Rentenauszahlung, welche sie der Sozialhilfebeh\u00f6rde verschwieg, sowie eine BVG-Rente, welche sie der Sozialhilfebeh\u00f6rde anzeigte.) Rechtsgrundlagen f\u00fcr sozialhilferechtliche R\u00fcckerstattungsforderungen (E. 2).  Die R\u00fcckerstattungsforderung betreffend die Rente, \u00fcber welche die Beschwerdegegnerin informiert war, l\u00e4sst sich auf keinen im Sozialhilfegesetz geregelten Tatbestand st\u00fctzen (E. 4.1). Grundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR zur\u00fcckzuerstatten sind (E. 4.2.1). Bejahung eines Anwendungsfalls von Art. 62 OR analog, jedoch Verneinung der R\u00fcckerstattungspflicht, da die Leistungen gr\u00f6sstenteils nicht irrt\u00fcmlich erfolgten (4.2.2) und der restliche R\u00fcckerstattungsanspruch verj\u00e4hrt war (E. 4.2.3). Das fehlbare Verhalten des Hilfeempf\u00e4ngers muss stets der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe vorgehen, damit die R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach \u00a7 26 SHG gefordert werden kann. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat danach lediglich im Dezember 2005 unrechtm\u00e4ssig wirtschaftliche Hilfe bezogen, welche sie nach \u00a7 26 SHG zur\u00fcckerstatten muss (E. 5.2). Den Restbetrag hat sie nach \u00a7 27 Abs. 1 lit. a SHG zur\u00fcckzuerstatten. Dieser R\u00fcckerstattungsanspruch ist im Gegensatz zu demjenigen von \u00a7 26 SHG nicht verzinslich. Die Ber\u00fccksichtigung eines Verm\u00f6gensfreibetrags verbietet sich, da ein solcher auch bei rechtzeitig bezogenen periodischen Versicherungsleistungen nicht vorgesehen wird (E. 5.3). Der Entscheid \u00fcber den Erlass oder die Stundung der R\u00fcckerstattungsforderung setzt eine rechtskr\u00e4ftige R\u00fcckerstattungsverpflichtung voraus. Sollte die Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheids zum Schluss kommen, dass die R\u00fcckerstattungsforderung weder zu stunden noch zu erlassen ist, wird sie sich unter Ber\u00fccksichtigung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums und der SKOS-Richtlinien mit denR\u00fcckerstattungsmodalit\u00e4ten zu befassen haben (E. 6).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:55", "Checksum": "2f652fbbb2d3a03ac018dab98daacfd3"}