{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00350_02-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207088&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d337bb9ed9c3c59ad60259ef96af07e5"}, "Num": [" VB.2007.00350"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.02.1  VB.2007.00350"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.02.1  VB.2007.00350"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.02.1  VB.2007.00350"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Nachtr\u00e4gliche Unterst\u00fctzungsleistungen f\u00fcr Mietzinsschulden. (Die Beschwerde f\u00fchrende Gemeinde wurde durch den R\u00fcckweisungsentscheid des Bezirksrats verpflichtet, das soziale Existenzminimum der Beschwerdegegnerin f\u00fcr die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 zu berechnen und unter Anrechnung s\u00e4mtlicher auf diesen Zeitraum entfallenen Einnahmen den allf\u00e4lligen Ausfall nachzuzahlen.) R\u00fcckweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu \u00a7 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die M\u00f6glichkeit einer erheblichen Verfahrensverk\u00fcrzung besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt. Liegt ein schutzw\u00fcrdiges Interesse im Sinn von \u00a7 48 VRG vor, muss auch die Legitimation nach \u00a7 21 VRG bejaht werden (E. 1.1).  Die mit Auflage vom 28. Februar 2006 durch die Beschwerdef\u00fchrerin angeforderten Unterlagen waren f\u00fcr die Sachverhaltsermittlung erforderlich. Allerdings w\u00e4re sie gehalten gewesen, diese Auflage als Mahnung, verbunden mit einer Fristansetzung, und einer Nichteintretensandrohung zu wiederholen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin durfte nicht ohne f\u00f6rmlichen Bescheid als \"gegenstandslos\" betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin verstiess hingegen mit ihrem passiven Verhalten gegen Treu und Glauben (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin verlangte lediglich die \u00dcbernahme der Mietzinschulden von Fr. 12'998.80. Dem Bezirksrat war es allerdings nicht verwehrt, einen \u00fcber dieses Streitgegenstand hinausgehenden Entscheid zu treffen, zumal dieser einen hinreichenden Sachzusammenhang zum Streitgegenstand wahrt (E. 3.3). Weil auch die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber das Gesuch um Sozialhilfe f\u00fcr das Jahr 2006 nicht f\u00f6rmlich entschieden hat, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdef\u00fchrerin zur r\u00fcckwirkenden Behandlung des Gesuchs zu verpflichten. Zu pr\u00fcfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegnerin die noch ausstehenden Mietzinsschulden zuzusprechen sind. Diese Beurteilung kann das Verwaltungsgericht selbervornehmen, wobei es bei einem Verzicht auf R\u00fcckweisung an die Vorinstanz ausnahmsweise die Ermessensbet\u00e4tigung selber vornehmen kann (E. 3.4). Da es prim\u00e4r der Beschwerdef\u00fchrerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig mit f\u00f6rmlicher Verf\u00fcgung \u00fcber das Hilfegesuch befunden hat, rechtfertigt es sich zwei Drittel vom errechneten Fehlbetrag als weitere Leistung der Beschwerdef\u00fchrerin an die Beschwerdegegnerin festzulegen (E. 3.5).\rKostenverlegung (E. 4).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:15", "Checksum": "bfaeeb503495f605dc229f65c4ecba01"}