|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2007.00350  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.11.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Nachträgliche Unterstützungsleistungen für Mietzinsschulden. (Die Beschwerde führende Gemeinde wurde durch den Rückweisungsentscheid des Bezirksrats verpflichtet, das soziale Existenzminimum der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 zu berechnen und unter Anrechnung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenen Einnahmen den allfälligen Ausfall nachzuzahlen.) Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Liegt ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 48 VRG vor, muss auch die Legitimation nach § 21 VRG bejaht werden (E. 1.1). Die mit Auflage vom 28. Februar 2006 durch die Beschwerdeführerin angeforderten Unterlagen waren für die Sachverhaltsermittlung erforderlich. Allerdings wäre sie gehalten gewesen, diese Auflage als Mahnung, verbunden mit einer Fristansetzung, und einer Nichteintretensandrohung zu wiederholen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin durfte nicht ohne förmlichen Bescheid als "gegenstandslos" betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin verstiess hingegen mit ihrem passiven Verhalten gegen Treu und Glauben (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin verlangte lediglich die Übernahme der Mietzinschulden von Fr. 12'998.80. Dem Bezirksrat war es allerdings nicht verwehrt, einen über dieses Streitgegenstand hinausgehenden Entscheid zu treffen, zumal dieser einen hinreichenden Sachzusammenhang zum Streitgegenstand wahrt (E. 3.3). Weil auch die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin über das Gesuch um Sozialhilfe für das Jahr 2006 nicht förmlich entschieden hat, rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin zur rückwirkenden Behandlung des Gesuchs zu verpflichten. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdegegnerin die noch ausstehenden Mietzinsschulden zuzusprechen sind. Diese Beurteilung kann das Verwaltungsgericht selber vornehmen, wobei es bei einem Verzicht auf Rückweisung an die Vorinstanz ausnahmsweise die Ermessensbetätigung selber vornehmen kann (E. 3.4). Da es primär der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig mit förmlicher Verfügung über das Hilfegesuch befunden hat, rechtfertigt es sich zwei Drittel vom errechneten Fehlbetrag als weitere Leistung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin festzulegen (E. 3.5). Kostenverlegung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFLAGE
ERMESSEN
ERMESSENSENTSCHEID
LEGITIMATION
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SCHULDEN
SOZIALHILFE
TREU UND GLAUBEN
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 18 Abs. II SHG
§ 18 SHV
§ 22 SHV
§ 25 SHV
§ 28 SHV
§ 7 Abs. I VRG
§ 21 VRG
§ 27 VRG
§ 48 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00350

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. November 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde X, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte im Februar 2006 – nach Erlöschen des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung – an ihrem damaligen Wohnort X um wirtschaftliche Unterstützung. Der Fürsorgesekretär forderte sie am 28. Februar 2006 schriftlich auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, ohne welche er das Gesuch der Fürsorgebehörde nicht vorlegen könne. A liess dieses Schreiben unbeantwortet.

Ende Dezember 2006 meldete sich A telefonisch bei der Fürsorgebehörde X. Anlässlich einer Vorsprache am 3. Januar 2007 teilte sie dem Fürsorgeamt mit, dass ihr die Wohnung in X auf 31. Januar 2007 wegen nicht bezahlter Mietzinse gekündigt worden sei und dass sie eine neue Stelle (ab 1. Januar 2007) gefunden habe. Am 12. Februar 2007 fand eine weitere Besprechung auf dem Sozialamt statt; im Anschluss daran reichte die Rekurrentin die Bankauszüge der Jahre 2005 und 2006, den neuen Arbeitsvertrag sowie den neuen Mietvertrag für die Wohnung in Y (ab 1. März 2007) ein. Mit Eingabe vom 25. Februar 2007 ersuchte sie die Sozialbehörde darum, Mietzinsschulden bis November 2006 von insgesamt Fr. 12'998.80 sowie Steuerschulden zu übernehmen; im Zusammenhang mit ihrem geplanten Umzug nach Y ersuchte sie ferner darum, nicht nur die (bereits zugesicherten) Kosten für den Transport und die Einlagerung der Möbel im Lager des Umzugsunternehmens, sondern auch jene für den Möbeltransport vom Lager nach Y zu übernehmen.

II.  

Die Fürsorgebehörde X beschloss am 1. März 2007, A werde für den Monat Januar 2007 mit Fr. 2'235.- (Fr. 960.- für den Grundbedarf und Fr. 1'275.- für den Mietzins) zuzüglich Krankenkassenprämie unterstützt (Ziffer 1); die Kosten des Transports und der Lagerung der Möbel bei der Zügelfirma von Fr. 1'990.- würden rückwirkend übernommen (Ziffer 4); weitere Umzugskosten sowie andere Schulden würden nicht übernommen (Ziffer 5); A werde empfohlen, in Zusammenarbeit mit der Schuldenberatungsstelle und dem Sozialamt X beim Steueramt X und beim Kantonalen Steueramt ein Teilerlassgesuch einzureichen (Ziffer 6).

III.  

Mit Rekurs vom 12. April 2007 beantragte A dem Bezirksrat Z, die Sozialbehörde X zur Übernahme der Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80 zu verpflichten. Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 20. Juni 2007 teilweise gut und wies die Fürsorgebehörde X an, das soziale Existenzminimum der Rekurrentin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 zu berechnen und unter Anrechnung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenden Einnahmen den allfälligen Ausfall nachzubezahlen.

IV.  

Mit Beschwerde vom 20. August 2007 beantragte die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Z aufzuheben und den Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 1. März 2007 zu bestätigen.

Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2007 wurde der Beschwerdegegnerin und dem Bezirksrat Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt. Der Bezirksrat Z beantragte dem Verwaltungsgericht am 4. September 2007, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Trotz zweimaligem Versuch mittels Gerichtsurkunde konnte die Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt werden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Näher zu prüfen ist jedoch, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist und ob die Gemeinde X zur Beschwerdeerhebung nach § 21 VRG legitimiert ist.

Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Würde dem Beschwerdeantrag der Gemeinde X entsprochen, bliebe es bei deren Beschluss vom 1. März 2007; wird dagegen die Beschwerde abgewiesen, muss die Beschwerdeführerin entsprechend dem angefochtenen Beschluss des Bezirksrats vom 20. Juni 2007 neu darüber befinden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2006 Sozialhilfe zu gewähren sei. Zudem wäre es der Beschwerdeführerin weder möglich noch zuzumuten, gegen einen von ihr im zweiten Rechtsgang getroffenen Neuentscheid selber Rekurs zu erheben, um die Wiederherstellung ihres Beschlusses vom 1. März 2007 zu verlangen.

Unbegründet ist die Auffassung des Bezirksrats, die Gemeinde sei durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und demzufolge zur Beschwerdeerhebung nach § 21 VRG nicht legitimiert, weil dieser sie (noch) nicht zur Zahlung wirtschaftlicher Hilfe, sondern lediglich zur Abklärung eines diesbezüglichen Anspruchs der Beschwerdegegnerin verpflichte. Der geltend gemachte Umstand ist im Zusammenhang mit der Frage zu berücksichtigen, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar sei, was nach dem Gesagten jedoch zu bejahen ist. Liegt demnach ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von § 48 VRG vor, muss auch ein die Legitimation nach § 21 VRG bejaht werden.

1.2 Der Bezirksrat weist darauf hin, dass mit der am 1. August 2007 in Kraft getretenen neuen Gemeindeordnung X die Fürsorgebehörde aufgehoben und für diesen Aufgabenbereich nunmehr der Gemeinderat formell zuständig sei. Die frühere Präsidentin der Fürsorgebehörde habe daher die Beschwerdeschrift höchstens in Vertretung des Gemeindepräsidenten als Ressortvorstehende unterzeichnen dürfen. Es kann jedoch angenommen werden, dass die frühere Präsidentin der Fürsorgebehörde seitens des Gemeinderats stillschweigend (im voraus oder nachträglich) zur Beschwerdeerhebung ermächtigt worden ist, weshalb kein Anlass besteht, einen förmlichen Genehmigungsbeschluss des Gemeinderats einzuholen.

1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Bezirksrat erwog, der Fürsorgesekretär habe nach der Aussprache vom 2. Februar 2006 mit der Rekurrentin hinreichend Kenntnis gehabt, dass diese ausgesteuert und offenbar auch erwerbslos gewesen sei. Wie sich aus seinem Schreiben vom 28. Februar 2006 an die Rekurrentin ergebe, sei ihm auch die Höhe des Mietzinses der Rekurrentin bekannt gewesen. Die mit diesem Schreiben verlangten weiteren Unterlagen (Bankauszüge, Mietvertrag, Krankenkassenpolice) seien für die Berechnung des sozialen Existenzminimums jedoch nicht erforderlich gewesen. Der Gesuchstellerin könne daher nicht vorgeworfen werden, ihre Mitwirkungspflichten bei der Abklärung des sozialen Existenzminimums schwer missachtet zu haben. Unter diesen Umständen wäre die Fürsorgebehörde verpflichtet gewesen, umgehend über das bereits im Februar 2006 gestellte Gesuch zu entscheiden und sei davon auszugehen, dass der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ab Februar 2006 ausgewiesen sei. Zu klären bleibe allerdings, in welchem Umfang wirtschaftliche Hilfe ab jenem Zeitpunkt geschuldet sei. Im durch die Fürsorgebehörde wieder aufzunehmenden Verfahren obliege es nunmehr der Rekurrentin, darzulegen, welches Einkommen sie vom Februar 2006 bis Dezember 2006 erzielt habe. Die abschliessende Berechnung werde auch Klarheit darüber verschaffen, wie weit die Einnahmen für die Bezahlung von Schulden verwendet worden seien, welche ausserhalb des Existenzminimums lägen. Falls die Rekurrentin mit ihren verbleibenden Einnahmen nicht die Wohnkosten, sondern anderweitige Schulden bezahlt habe, habe sie selber dazu beigetragen, dass ihr die Wohnung gekündigt worden sei. Die Fürsorgebehörde sei daher nur verpflichtet, das sich für den fraglichen Zeitraum ergebende soziale Existenzminimum zu decken; hingegen sei sie nicht verpflichtet, von den heutigen Schulden auch jenen Teil zu übernehmen, der dieses soziale Existenzminimum übersteige.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Fürsorgesekretär am 28. Februar 2007 verlangten Unterlagen, insbesondere verschiedene Bankauszüge, seien für die Abklärung der Unterstützungsbedürftigkeit und die Berechnung des sozialen Existenzminimums erforderlich gewesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin hierauf nicht reagiert habe, habe die Fürsorgebehörde in der Folge davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin an einer Unterstützung nicht interessiert sei. Diese habe sich erst zehn Monate später, am 22. Dezember 2006, wieder gemeldet. In der Folge habe sich gezeigt, dass mit dem Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung in Y ab 1. März 2007 sowie mit dem Antritt einer Stelle ab 1. Januar 2007 eine neue Situation eingetreten sei. Dieser Sachverhalt habe indessen erst an der Besprechung vom 12. Februar 2007 geklärt werden können. Zudem ergebe sich aus den damals eingereichten Bankauszügen, dass die Beschwerdegegnerin schon im Januar 2006 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei sowie vom März 2006 bis Juli 2006 ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt habe. Unter all diesen Umständen sei der angefochtene Beschluss vom 1. März 2007, wonach der Beschwerdegegnerin nur für den Monat Januar 2007 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen werde und Mietzins- sowie andere Schulden (mit Ausnahme der Kosten für den Transport und die Lagerung der Möbel in X) nicht übernommen würden, rechtmässig.

3.  

3.1 Der Bezirksrat hat die nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) und der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, insbesondere betreffend den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG), den Umfang der wirtschaftlichen Hilfe (§ 15 Abs. 1 SHG), die Übernahme von Schulden (§ 22 SHV), das rechtzeitige Einsetzen der Hilfe (§ 4 SHG), die Einleitung des Verfahrens (§ 25 SHV), die Untersuchungspflicht der Sozialbehörde (§ 7 Abs. 1 VRG, § 18 Abs. 2 SHG, § 25 Abs. 2 SHV, § 27 SHV) sowie die Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person (§ 7 Abs. 2 VRG, § 28 SHV). Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2 Entgegen der Auffassung des Bezirksrats war das Vorgehen der Sozialhilfebehörde, nach Eingang des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2006 die Verhältnisse näher abzuklären, nicht rechtsverletzend. Es kann auch nicht gesagt werden, die mit Auflage vom 28. Februar 2006 angeforderten Unterlagen seien nicht erforderlich gewesen; das gilt insbesondere bezüglich der Bankauszüge für die Monate September 2005, Oktober 2005 und Januar 2006. Der Bezirksrat geht denn auch mit seinem Rückweisungsentscheid selber von der Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsabklärung aus.

Allerdings wäre die Fürsorgebehörde gehalten gewesen, diese Auflage als Mahnung, verbunden mit einer Fristansetzung (die ursprüngliche Auflage enthielt keine Frist), und einer Androhung (es werde sonst auf das Gesuch nicht eingetreten) zu wiederholen. Selbst wenn man eine derartige Mahnung nicht für erforderlich hielte, ging es jedenfalls nicht an, das Gesuch der Beschwerdegegnerin ohne förmlichen Bescheid an diese als "gegenstandslos" zu betrachten (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 unten). Ein negativer förmlicher Bescheid hätte die Betroffene immerhin in die Lage versetzt, sich dagegen umgehend mit einem Rekurs an den Bezirksrat zu wehren. Insofern ist dieser zu Recht von einem nicht abgeschlossenen Verfahren und damit von der Möglichkeit ausgegangen, die Sache zwecks Ermittlung des sozialen Existenzminimums der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Anderseits muss sich die Beschwerdegegnerin entgegenhalten lassen, dass sie nicht beliebig lange zuwarten durfte, wenn sie tatsächlich Sozialhilfe bereits ab dem Frühjahr 2006 beanspruchen wollte. Nach Treu und Glauben wäre sie gehalten gewesen, von sich aus an die Sozialbehörde zu gelangen, wenn sie an ihrem Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe festhalten wollte (zum Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81). Sie wandte sich erst Ende Dezember 2006 wieder an das Sozialamt. Mit ihrem passiven Verhalten in der Zwischenzeit hat sie, was ihren allfälligen Anspruch auf Sozialhilfe für diese Zeit anbelangt, gegen Treu und Glauben verstossen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ihr passives Verhalten laut ihrer Eingabe vom 25. Februar 2007 an das Sozialamt auf eine gewisse Überforderung durch ihre damaligen Lebensumständen zurückzuführen sein soll.

3.3 Mit ihrem Antrag vom 25. Februar 2007 verlangte die Beschwerdegegnerin denn auch nicht die Zusprechung von Sozialhilfe entsprechend ihrem früheren Gesuch vom 23. Februar 2007 ab jenem Zeitpunkt, sondern die Übernahme von Schulden, insbesondere von Mietzinsschulden. Mit ihrem anschliessenden Rekurs gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 1. März 2007 beschränkte sie sich darauf, diesen Beschluss insoweit anzufechten, als darin die Übernahme von Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80 abgelehnt worden war. Aufgrund dieses Antrags hätte sich die Rekursbehörde an sich auf die Prüfung beschränken können, ob der Rekurrentin und heutigen Beschwerdegegnerin neben den im angefochtenen Beschluss zugestandenen Leistungen (Sozialhilfe im Umfang des Grundbedarfs und des Mietzinses für den Januar 2007 von Fr. 2'235.- zuzüglich Krankenkassenprämie, Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien, Übernahme von Zügel- und Einlagerungskosten von Fr. 1'990) entsprechend dem Rekursantrag auch noch ausstehende Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80 zuzusprechen seien. Prozessual gesehen war es der Rekursbehörde allerdings nicht verwehrt, einen über diesen Streitgegenstand hinausgehenden Entscheid zu treffen, wie sie dies mit ihrem Rückweisungsentscheid zwecks Abklärung des sozialhilferechtlichen Bedarfs für die Zeit vom Februar bis Dezember 2006 getan hat (vgl. § 27 VRG), zumal der Rückweisungsentscheid jedenfalls einen hinreichenden Sachzusammenhang zum Streitgegenstand wahrt (Kölz/­Bosshart/­Röhl, § 27 N. 10) und zudem offen lässt, ob die Rekurrentin und heutige Beschwerdegegnerin dadurch überhaupt schlechter als nach ihrem Rekursantrag gestellt wird.

3.4 Weil auch die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen hat, dass die Beschwerdeführerin über das Gesuch um Sozialhilfe für das Jahr 2006 nicht förmlich entschieden hat (E. 3.2), rechtfertigt es sich nicht, die Beschwerdeführerin zur rückwirkenden Behandlung dieses Gesuchs und somit zur genauen Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ab Februar 2006 bis Dezember 2007 zu verpflichten, wie dies der Bezirksrat mit einem Rückweisungsentscheid angeordnet hat. Zu prüfen bleibt indessen, ob der Beschwerdegegnerin neben den im Beschluss der Beschwerdeführerin vom 1. März 2007 zugestandenen Leistungen entsprechend dem Rekursantrag auch noch ausstehende Mietzinsschulden von Fr. 12'998.80 zuzusprechen sind, wie sie dies mit ihrem späteren Gesuch vom 25. Februar 2007 an die Beschwerdeführerin und mit ihrem Rekurs vom 12. April 2007 an den Bezirksrat beantragt hatte. Bei einer derartigen an den Streitgegenstand des Rekursverfahrens anknüpfenden Betrachtungsweise geht es in erster Linie um die Anwendung von § 22 SHV, wonach die Fürsorgebehörde ausnahmsweise Schulden übernimmt, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Diese Beurteilung kann das Verwaltungsgericht im jetzigen Beschwerdeverfahren selber vornehmen. Zum einen erfordert sie keine genaue Abklärung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum. Zum andern ist diese Beurteilung zwar mit Ermessensbetätigung verbunden, welche jedoch das (grundsätzlich auf Rechtskontrolle beschränkte) Verwaltungsgericht bei einem Verzicht auf Rückweisung an die Vorinstanz ausnahmsweise selber wahrnehmen kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).

3.5 Weil es primär doch der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass sie nicht rechtzeitig mit förmlicher Verfügung über das Hilfegesuch vom 23. Februar 2006 befunden hat (E. 3.2), rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 22 SHV von den geltend gemachten Schulden von Fr. 12'998.80 einen Teil des Fehlbetrages von Fr. 10'772.- zu übernehmen, der sich ergibt, wenn die Kosten für die Deckung des Grundbedarfs und des damaligen Mietzinses von Fr. 24'585.- für den fraglichen Zeitraum (11 x Fr. 2'235.-) den Einnahmen von Fr. 13'812.95 gegenüber gestellt werden, welche die Beschwerdegegnerin gemäss den vorliegenden Bankauszügen in jenem Zeitraum erzielt hat. Unter den aufgezeigten Umständen erscheint angemessen, von diesem Fehlbetrag rund zwei Drittel, das heisst Fr. 7'200.-, zwecks Tilgung der geltend gemachten Mietzinsschulden – als weitere Leistung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin –festzulegen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sozialdienst ist ermächtigt, diesen Betrag direkt dem damaligen Vermieter zu überweisen (§ 18 SHV).

4.  

Bezogen auf den durch die Beschwerdeführerin angefochtenen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats lässt sich nicht ausmachen, inwieweit die beiden Parteien beim jetzigen Verfahrensausgang betragsmässig obsiegen bzw. unterliegen. Doch unterliegt die Beschwerdeführerin jedenfalls teilweise, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie bei der vom Bezirksrat verlangten genauen Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs (neben den der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 1. März 2007 zugesprochenen Leistungen) für den fraglichen Zeitraum jedenfalls zusätzliche Leistungen hätte ausrichten müssen. Wird der jetzige Verfahrensausgang am Rekursantrag der Beschwerdegegnerin gemessen, unterliegt die Beschwerdeführerin rund zu zwei Drittel. Die Gerichtskosten sind ihr daher zu zwei Drittel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). In Anlehnung an die Praxis, in Beschwerdeverfahren, in denen Sozialhilfebezüger vollumfänglich unterliegen, eine reduzierte Gerichtsgebühr anzusetzen, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, unter Ansetzung einer vollen Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin lediglich ein Sechstel der Gerichtskosten aufzuerlegen und den restlichen Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

 

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 20. Juni 2007 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin an die Tilgung von Mietzinsschulden den Betrag von Fr. 7'200.- zu leisten. Die Beschwerdeführerin ist ermächtigt, diesen Betrag direkt dem damaligen Vermieter der Beschwerdegegnerin zu zahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Sechstel der Beschwerdegegnerin auferlegt; der restliche Sechstel wird auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …