{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00356_05-12-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207178&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f7e0baaee44574facff5cf52c0b1ee52"}, "Num": [" VB.2007.00356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.05.1  VB.2007.00356"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.05.1  VB.2007.00356"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.05.1  VB.2007.00356"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Areal\u00fcberbauung. Gestaltung, Ausn\u00fctzungsbonus f\u00fcr behindertengerechtes Bauen, strassenm\u00e4ssige Erschliessung. Farbgebung, Materialisierung und Details der Fassadengestaltung sind auch bei einer Areal\u00fcberbauung in aller Regel nicht ausschlaggebend f\u00fcr die Bewilligungsf\u00e4higkeit des Bauvorhabens. Es ist zul\u00e4ssig, die Regelung dieser Nebenpunkte in ein sp\u00e4teres Verfahren zu verweisen (E. 3.1.2). W\u00e4hrend der zus\u00e4tzliche Ausn\u00fctzungsbonus f\u00fcr behindertengerechtes Bauen gem\u00e4ss Art. 20 Abs. 3 BZO allgemein gilt, kommt das Behindertengesetz nur bei Wohngeb\u00e4uden mit mehr als acht Wohneinheiten zur Anwendung. Diese Voraussetzung ist bei der streitbetroffenen Areal\u00fcberbauung, welche zwei Wohngeb\u00e4ude mit je sechs Wohnungen umfasst, nicht erf\u00fcllt. Der Einwand, Art. 20 Abs. 3 BZO belohne unzul\u00e4ssigerweise etwas, wozu die Bauherrschaft ohnehin verpflichtet sei, ist somit unbegr\u00fcndet (E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht es dem Eigent\u00fcmer, dessen Grundst\u00fcck von zwei Strassen erschlossen wird, vorbeh\u00e4ltlich einer anders lautenden Festlegung im Quartierplan grunds\u00e4tzlich frei, von welcher Strasse her er sein Grundst\u00fcck erschliessen will. Dabei ist jedoch die Erschliessungskapazit\u00e4t der in Frage stehenden Strassen gemessen am zu erschliessenden Gebiet zu ber\u00fccksichtigen. Vorliegend verf\u00fcgt die gew\u00e4hlte Strasse \u00fcber eine ausreichende Erschliessungskapazit\u00e4t und der Quartierplan enth\u00e4lt keine Festlegung, welche die Erschliessung des Baugrundst\u00fccks zwingend vorschreibt (E. 4.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:57", "Checksum": "512b38bf35a2f17295d9d4f05b87857b"}