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Geschäftsnummer: VB.2007.00362  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.01.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug. Reduktion der Entzugsdauer. Es ist durchaus gängig und nicht zu beanstanden, wenn in einem Verfahren des Sicherungsentzugs die tatsächlich verfügte Entzugsdauer kürzer ist als der faktische Entzug. Mit der Zulassung einer "Kompensation" in einem späteren Verfahren des Warnungsentzugs würde der Beschwerdeführer gegenüber denjenigen bevorzugt, denen im Rahmen eines vorsorglichen Sicherungsentzugs der Führerschein faktisch ebenfalls länger als verfügt entzogen wurde, die sich im Anschluss daran jedoch wohl verhalten. Zudem spricht auch der Charakter des Warnungsentzugs gegen die vom Beschwerdeführer beantragte "Kompensation" (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ENTZUGSDAUER
KOMPENSATION
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VORSORGLICHER ENTZUG
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I lit. a SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00362

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 16. Januar 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs, womit A verlangte, dass 2 Monate und 27 Tage an die von der Sicherheitsdirektion verfügten Entzugsdauer von sechs Monaten als bereits vollzogen anzurechnen seien, wies der Regierungsrat, abgesehen von einem Nebenpunkt, mit Entscheid vom 19. Juni 2007 ab.

II.

Mit Beschwerde vom 4. September 2007 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A seinen Antrag. Sicherheitsdirektion und Staatskanzlei liessen am 12. September 2007 bzw. 2. Oktober 2007 ohne weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 geänderten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) über den Entzug von Führerausweisen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Auf die vom Beschwerdeführer am 16. März 2006 begangene Widerhandlung ist grundsätzlich das neue Recht anwendbar. Die Schlussbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2001 sehen in Absatz 2 allerdings vor, dass nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen nach bisherigem Recht berücksichtigt werden. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass die Verschärfungen in den Entzugsbestimmungen des neuen Strassenverkehrsrechts nicht auf Vorfälle abgestützt werden kann, die noch nach altem Recht zu beurteilen waren. Vielmehr ist die Entzugsdauer auf das nach altem Recht Zulässige zu beschränken.

1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Beschwerde sich nicht gegen die vorliegend verfügte Entzugsdauer richte (vgl. dazu Ziffer 3.1), er vielmehr eine Frage der Regelung des Vollzugs aufgreife. Auch wenn der Beschwerdeführer das von ihm aufgeworfene Begehren als Vollzugsfrage geregelt wissen will, wird doch klar, dass es ihm um eine Abänderung des Dispositivs der Entzugsverfügung geht, andernfalls hätte er sie gar nicht anzufechten brauchen, vielmehr sich auf die Regelung des Vollzugs beschränken können.

2.  

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2006, ca. 12 Uhr 45, den Personenwagen 01 auf dem ersten Überholstreifen der dreispurigen Autobahn A1 auf dem Gemeindegebiet X Richtung Zürich lenkte. Durch Ausschwenken auf den Normalstreifen und Wiedereinbiegen auf den ersten Überholstreifen überholte er drei Fahrzeuge rechts. Für dieses Verhalten bestrafte ihn das Bezirksamt Y mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 9. Mai 2006 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 500.-.

Dem Beschwerdeführer war am 3. November 2004 der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen worden, weil er am 26. August 2004 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Z, Fahrtrichtung Zürich eine Auffahrkollision verursachte. Nach erfolgter verkehrsmedizinischer Begutachtung wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2005 diese Massnahme wieder aufgehoben und ein Warnungsentzug von zwei Monaten vom 26. August bis 25. Oktober 2004 verfügt. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers verzögerte sich das damalige Verfahren, weil der Dienst tuende Polizeibeamte, welcher ihm den Führerausweis auf der Stelle abnahm, den Polizeirapport erst Ende Oktober 2004 erstattete.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Vorfall vom 16. März 2006 als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG und bemass die Entzugsdauer auf sechs Monate. Dies entspricht Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG, welcher sechs Monate als Mindestentzugsdauer vorsieht, wenn der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die der Fahrzeugführer innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin den Ausweisentzug vom 3. November 2004 zu berücksichtigen. Diese Qualifikation bzw. die verfügte Entzugsdauer wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, im Jahre 2004 sei ursprünglich ein vorsorglicher Ausweisentzug angeordnet worden, das Verfahren sei aber anfangs 2005 mit einem Warnungsentzug abgeschlossen worden, dessen zeitliche Festlegung die Dauer des provisorischen Entzugs nur teilweise abdeckte. Zufolge eines Verfahrensmangels im früheren Verfahren (um rund zwei Monate verspätete Abgabe des Polizeirapports) habe die faktische Entzugdauer rund 2.5-mal mehr als die verfügte Entzugsdauer betragen. Dies sei in diesem Verfahren zu berücksichtigen, d.h. 2 Monate und 27 Tage seien bei der Regelung des Vollzugs in Anrechnung zu bringen. Tatsächlich blieb dem Beschwerdeführer der Führerausweis aufgrund des vorsorglichen Ausweisentzugs vom 26. August 2004 bis am 20. Januar 2005 entzogen, indessen der im Nachhinein verfügte Warnungsentzug auf zwei Monate festgelegt worden war.

3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, betreffen allfällige Mängel das frühere Verfahren selbst. Ob und wie Mängeln jenes Verfahrens seinerzeit zu begegnen gewesen wäre, braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Eine "Kompensation" im laufenden Entzugsverfahren ist jedenfalls ausgeschlossen. Der am 3. November 2004 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Abnahme des Führerausweises verfügte Entzug erfolgte zwecks Abklärung von Ausschlussgründen. Es handelte sich demnach um eine Massnahme vorübergehenden Charakters als Vorstufe für einen eventuellen Sicherungsentzug. Diese Art des Entzugs fällt in die Kategorie der Sicherungsentzüge: Vom ordentlichen Sicherungsentzug unterscheidet sich der vorsorgliche vorab dadurch, dass er provisorisch festgesetzt wird (vgl. das Schema bei Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1998). In solchen Verfahren kommt es häufig vor, dass die Abklärung von Ausschlussgründen längere Zeit dauert, in der dem Betroffenen der Führerausweis entzogen bleibt, und sich nach Abschluss der Untersuchungen ergibt, dass kein definitiver Führerausweisentzug, oder nur einer von kürzerer Dauer als die Abklärung beanspruchte, gerechtfertigt ist. Es ist durchaus gängig und nicht zu beanstanden, wenn in diesen Verfahren die tatsächlich verfügte Entzugsdauer kürzer ist als der faktische Entzug. Mit der Zulassung einer "Kompensation" in einem späteren Verfahren des Warnungsentzugs würde der Beschwerdeführer jedoch gegenüber denjenigen bevorzugt, denen im Rahmen eines vorsorglichen Sicherungsentzugs der Führerschein faktisch ebenfalls länger als verfügt entzogen wurde, die sich im Anschluss daran jedoch wohl verhalten. Nur weil sich der Beschwerdeführer erneut eine Verkehrsregelverletzung hat zu Schulden kommen lassen, die zu einem Warnungsentzug führt, rechtfertigt es sich nicht, ihn gegenüber anderen von einem vorsorglichen Sicherungsentzug Betroffenen, die sich danach wohl verhalten haben, zu bevorzugen.

Zudem spricht auch der Charakter des Warnungsentzugs gegen die vom Beschwerdeführer beantragte "Kompensation". Beim Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken handelt es sich um eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken dient der Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers und der Bekämpfung von Rückfällen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SVG; Schaffhauser, Rz.  2236; BGE 121 II 22 E. 3; RB 1997 Nr. 125 E. 2). Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn an die Dauer des Warnungsentzugs die ein in einem abgeschlossenen Verfahren des Sicherungsentzugs entstandene Differenz zwischen verfügter und effektiver Entzugsdauer angerechnet würde.

3.4 Zwar hat das Bundesgericht in Strafverfahren in Abkehr vom Grundsatz der Verfahrenseinheit die Anrechnung von Untersuchungshaft ("Überhaft"), die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist, mit einer aktuell zu vollziehenden Freiheitsstrafe angeordnet und dies mit dem Grundsatz begründet, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren sei (BGE 133 IV 150). Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ist aber weder von der Sache her noch von der Wirkung der Schwere des Eingriffs her der Untersuchungshaft gleichzustellen. Würde anders entschieden, würde mit jedem Sicherungsentzug, der nicht durch einen Warnungsentzug gleichen Umfangs kompensiert würde, ein später zu verrechnender "Vorrat" an erstandenem Ausweisentzug geschaffen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG); ebenso ist ihm eine Parteientschädigung ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …