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Geschäftsnummer: VB.2007.00365  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.03.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kostenübernahme für Möbeleinlagerung einer Obdachlosen

Abweisung der Beschwerde bezüglich des Antrags auf Bezahlung von Übernachtungskosten, da der Bezirksrat zu Recht nur die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten behandelte (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und insbesondere der Möbeleinlagerungskosten bei obdachlosen Hilfeempfängern (E. 2.1).
Die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten für bedürftige Obdachlose ist im Sinne einer Übergangslösung im Hinblick auf eine künftige Verwendung der Möbel in einer eigenen Wohnung durchaus sinnvoll. Es ist jedoch nicht rechtsverletzend, wenn die Möbeleinlagerungskosten nach einer gewissen Zeit (hier rund drei Jahre) nicht mehr übernommen werden, da nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die Bedürftige in naher Zukunft eine eigene Wohnung beziehen und ihr Mobiliar benützen wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten - wie vorliegend - zusätzlich zu den Wohnkosten oder an deren Stelle beantragt werden (E. 2.3).
Abweisung
 
Stichworte:
INTEGRATION
MÖBELEINLAGERUNGSKOSTEN
OBDACHLOSE
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00365

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. November 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit September 2000 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe. Seitdem sie ihren Mietvertrag auf Ende November 2003 kündigte, verfügt sie über keinen festen Wohnsitz und nächtigt in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen sowie im Freien. Ihre Möbel lagerte sie seither ein; die dafür anfallenden Kosten von Fr. 203.85 pro Monat wurden von der Sozialbehörde bis Ende Dezember 2006 übernommen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 teilte ihr das Quartierteam X mit, dass die Lagerkosten ab 1. Januar 2007 nicht mehr übernommen würden. Dies bestätigte die Stellenleitung des Quartierteams X mit Entscheid vom 9. November 2006 formell. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am 26. Februar 2007 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 23. März 2007 beantragte A, die Kosten für die Möbellagerung seien ihr von der Sozialbehörde weiterhin zu vergüten. Weiter machte sie geltend, der ihr gewährte Grundbedarf sei zu tief. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 23. August 2007 in Bezug auf die Möbeleinlagerungskosten ab und trat auf den Antrag betreffend den Grundbedarf nicht ein.

III.  

Gegen den Rekursentscheid gelangte A am 3. September 2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die Übernahme der Kosten für die Einlagerung der Möbel sowie die Bezahlung von Übernachtungen in der Notschlafstelle Jugendherberge.

Der Bezirksrat verzichtete am 17. September 2007 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 20. September 2007 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86).

Im Rekursverfahren behandelte der Bezirksrat zu Recht lediglich die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten durch die Sozialbehörde, da nur diese Verfahrensgegenstand waren. Insofern als die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Bezahlung von Übernachtungskosten durch die Sozialbehörde beantragt, ist die Beschwerde daher abzuweisen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrat bereits am 21. September 2006 einen Rekurs der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wohnkosten abwies, da ihr die Übernachtungskosten jeweils gegen Vorlage der Quittungen zurückerstattet worden seien (Verfahren SO.2005.66, E. 3.2).

1.3 Materiell zu prüfen ist demnach einzig der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Möbeleinlagerungskosten. Nachdem die Sozialbehörde diese bis Ende Dezember 2006 übernahm, ist der Zeitraum ab Januar 2007 betroffen, so dass der Streitwert bei monatlichen Kosten von Fr. 203.85 deutlich unter Fr. 20'000.- liegt und die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.1.2 Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung in weitem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt (VGr, 25. Juni 2004, VB.2004.00197, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

2.1.3 Das Ziel der Sozialhilfe besteht darin, die Existenz bedürftiger Personen zu sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und ihre soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1). Für eine bedürftige Person ohne festen Wohnsitz muss das vorrangige Ziel darin bestehen, möglichst bald wieder in einer eigenen Wohnung zu leben (vgl. VGr, 25. Juni 2004, VB.2004.00197, E. 3.4). Im soeben zitierten Verfahren, in welchem der über keinen festen Wohnsitz verfügende Beschwerdeführer die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten anstelle der Wohnungskosten beantragte, entschied das Verwaltungsgericht, dass dadurch die soziale Integration des Beschwerdeführers nicht gefördert werde und dies dem Zweck der Sozialhilfe widersprechen würde (a.a.O.).

2.1.4 Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung auf Rechtskontrolle inklusive Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung beschränkt (§ 50 Abs. 2 VRG).

2.2 Der Bezirksrat erwog unter Hinweis auf die oben (vgl. E. 2.1) dargelegten Rechtsgrundlagen, die Übernahme der Einlagerungskosten habe anfangs den Zweck erfüllt, die Zeit ohne festen Wohnsitz zu überbrücken, und sei daher sinnvoll gewesen. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit bald vier Jahren ohne festen Wohnsitz sei und in den Akten nichts darauf hindeute, dass sie sich um eine neue Wohnung bemühe, sei nicht damit zu rechnen, dass sie in naher Zukunft wieder eine eigene Wohnung beziehen und ihr Mobiliar benützen werde. Somit sei es rechtens und im Ermessen der Sozialbehörde gewesen, die weitere Bezahlung der Lagerkosten ab 1. Januar 2007 zu verweigern.

2.3 Die Beschwerdeführerin setzte sich mit der Beurteilung des Bezirksrats nicht auseinander und vermochte dieser demzufolge nichts entgegenzusetzen. Ihre Ausführungen zu einer Mietzinsgarantie, welche sie angeblich zur Bezahlung der Möbeleinlagerungskosten bekommen solle, sind nicht nachvollziehbar und finden in den Akten keine Stütze.

Der Entscheid des Bezirksrats hält einer Rechtskontrolle ohne Weiteres stand. Die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten für bedürftige Personen ohne festen Wohnsitz ist im Sinne einer Übergangslösung im Hinblick auf eine künftige Verwendung der Möbel in einer eigenen Wohnung durchaus sinnvoll. Es ist jedoch nicht rechtsverletzend, wenn die Möbeleinlagerungskosten nach einer gewissen Zeit nicht mehr übernommen werden, da nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die Bedürftige in naher Zukunft eine eigene Wohnung beziehen und ihr Mobiliar benützen wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten – wie vorliegend – zusätzlich zu den Wohnkosten oder – wie im in E. 2.1.3 zitierten Entscheid– an deren Stelle beantragt werden.

3.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).


Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …