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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2007.00365
Entscheid
des Einzelrichters
vom 15. November 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A bezieht seit September 2000 von der Sozialbehörde der
Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe. Seitdem sie ihren Mietvertrag auf Ende
November 2003 kündigte, verfügt sie über keinen festen Wohnsitz und nächtigt in
Hotels, Pensionen und Jugendherbergen sowie im Freien. Ihre Möbel lagerte sie
seither ein; die dafür anfallenden Kosten von Fr. 203.85 pro Monat wurden
von der Sozialbehörde bis Ende Dezember 2006 übernommen. Mit Schreiben vom
30. Oktober 2006 teilte ihr das Quartierteam X mit, dass die Lagerkosten
ab 1. Januar 2007 nicht mehr übernommen würden. Dies bestätigte die Stellenleitung
des Quartierteams X mit Entscheid vom 9. November 2006 formell. Einer
allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am
26. Februar 2007 ab.
II.
Mit Rekurs vom 23. März 2007 beantragte A, die Kosten
für die Möbellagerung seien ihr von der Sozialbehörde weiterhin zu vergüten.
Weiter machte sie geltend, der ihr gewährte Grundbedarf sei zu tief. Der
Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 23. August 2007 in Bezug auf die
Möbeleinlagerungskosten ab und trat auf den Antrag betreffend den Grundbedarf
nicht ein.
III.
Gegen den Rekursentscheid gelangte A am 3. September
2007 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die
Übernahme der Kosten für die Einlagerung der Möbel sowie die Bezahlung von
Übernachtungen in der Notschlafstelle Jugendherberge.
Der Bezirksrat verzichtete am 17. September 2007
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde beantragte am 20. September 2007 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Gegenstand
des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste
Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich
der Rekursbehörden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 86).
Im Rekursverfahren behandelte der Bezirksrat zu Recht
lediglich die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten durch die Sozialbehörde, da
nur diese Verfahrensgegenstand waren. Insofern als die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren die Bezahlung von Übernachtungskosten durch die
Sozialbehörde beantragt, ist die Beschwerde daher abzuweisen. Es ist im Übrigen
darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrat bereits am 21. September 2006
einen Rekurs der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wohnkosten abwies, da ihr
die Übernachtungskosten jeweils gegen Vorlage der Quittungen zurückerstattet
worden seien (Verfahren SO.2005.66, E. 3.2).
1.3 Materiell
zu prüfen ist demnach einzig der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme
der Möbeleinlagerungskosten. Nachdem die Sozialbehörde diese bis Ende Dezember
2006 übernahm, ist der Zeitraum ab Januar 2007 betroffen, so dass der
Streitwert bei monatlichen Kosten von Fr. 203.85 deutlich unter
Fr. 20'000.- liegt und die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15
Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von
Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits
die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für
den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.1.2
Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren
Ausrichtung in weitem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt (VGr,
25. Juni 2004, VB.2004.00197, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen,
www.vgrzh.ch). Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im
Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis
zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale
Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob
grösserer Schaden abgewendet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).
2.1.3
Das Ziel der Sozialhilfe besteht darin, die Existenz bedürftiger Personen
zu sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und
ihre soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.1). Für eine bedürftige Person ohne festen Wohnsitz muss das
vorrangige Ziel darin bestehen, möglichst bald wieder in einer eigenen Wohnung
zu leben (vgl. VGr, 25. Juni 2004, VB.2004.00197, E. 3.4). Im soeben zitierten
Verfahren, in welchem der über keinen festen Wohnsitz verfügende Beschwerdeführer
die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten anstelle der Wohnungskosten beantragte,
entschied das Verwaltungsgericht, dass dadurch die soziale Integration des
Beschwerdeführers nicht gefördert werde und dies dem Zweck der Sozialhilfe
widersprechen würde (a.a.O.).
2.1.4
Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung auf Rechtskontrolle
inklusive Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung beschränkt (§ 50
Abs. 2 VRG).
2.2 Der
Bezirksrat erwog unter Hinweis auf die oben (vgl. E. 2.1) dargelegten
Rechtsgrundlagen, die Übernahme der Einlagerungskosten habe anfangs den Zweck
erfüllt, die Zeit ohne festen Wohnsitz zu überbrücken, und sei daher sinnvoll
gewesen. Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit bald vier Jahren ohne
festen Wohnsitz sei und in den Akten nichts darauf hindeute, dass sie sich um
eine neue Wohnung bemühe, sei nicht damit zu rechnen, dass sie in naher Zukunft
wieder eine eigene Wohnung beziehen und ihr Mobiliar benützen werde. Somit sei
es rechtens und im Ermessen der Sozialbehörde gewesen, die weitere Bezahlung
der Lagerkosten ab 1. Januar 2007 zu verweigern.
2.3 Die
Beschwerdeführerin setzte sich mit der Beurteilung des Bezirksrats nicht auseinander
und vermochte dieser demzufolge nichts entgegenzusetzen. Ihre Ausführungen zu
einer Mietzinsgarantie, welche sie angeblich zur Bezahlung der Möbeleinlagerungskosten
bekommen solle, sind nicht nachvollziehbar und finden in den Akten keine
Stütze.
Der Entscheid des Bezirksrats hält einer Rechtskontrolle
ohne Weiteres stand. Die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten für bedürftige
Personen ohne festen Wohnsitz ist im Sinne einer Übergangslösung im Hinblick
auf eine künftige Verwendung der Möbel in einer eigenen Wohnung durchaus
sinnvoll. Es ist jedoch nicht rechtsverletzend, wenn die Möbeleinlagerungskosten
nach einer gewissen Zeit nicht mehr übernommen werden, da nicht mehr damit zu
rechnen ist, dass die Bedürftige in naher Zukunft eine eigene Wohnung beziehen
und ihr Mobiliar benützen wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Übernahme
der Möbeleinlagerungskosten – wie vorliegend – zusätzlich zu den Wohnkosten
oder – wie im in E. 2.1.3 zitierten Entscheid– an deren Stelle beantragt
werden.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu
bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung
an …