{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.09.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00367_19-09-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206991&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "310e4b51cb2f923a9ed6f9b208dddfdf"}, "Num": [" VB.2007.00367"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.19.0  VB.2007.00367"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.19.0  VB.2007.00367"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.19.0  VB.2007.00367"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Verwahrung nach neuem Recht Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 (VB.2006.00430) war das Justizvollzugsamt angewiesen worden, die Frage der bedingten Entlassung nach den Vorschriften des neuen Rechts zu pr\u00fcfen. Der Beschwerdef\u00fchrer beanstandete, dieser verwaltungsgerichtliche Entscheid sei nicht vollzogen worden. Die Rechtsverweigerungs- und -verz\u00f6gerungsbeschwerde ist auf jenem Rechtsmittelweg zul\u00e4ssig, der auch gegen die angeblich verweigerte oder verz\u00f6gerte Anordnung zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde (E. 1.1). Zust\u00e4ndigkeit der Kammer (E. 1.2). Der zweite Teil von Antrag II zielt entgegen seiner Wortwahl nicht auf eine Parteientsch\u00e4digung, sondern stellt eine Staatshaftungsforderung. Diesbez\u00fcglich m\u00fcsste der Zivilrechtsweg eingeschlagen werden. Insofern l\u00e4sst sich auf Antrag II nicht eintreten (E. 1.3). Die Kammer ist im zweiten Rechtsgang nicht an die Rechtsauffassung ihres R\u00fcckweisungsentscheids vom 7. Februar 2007 gebunden. Die Kammer erwog damals zwar, vorliegend gelange neues Verwahrungsrecht zur Anwendung; indes verkannte sie, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer seit 1. Januar 2007 demgem\u00e4ss im Vollzug nicht mehr der Massnahme, sondern noch der Strafe befinde (E. 2.1). F\u00fcr die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers sind im Verfahren, welches vor Ende letzten Jahres begann, von der Kammer aber erst im gegenw\u00e4rtigen beurteilt wurde und wird, seit 1. Januar 2007 die damals in Kraft getretenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs massgeblich (E. 2.2). Dies muss auch f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften gelten. Ansonsten w\u00fcrden sich die Vollzugsbeh\u00f6rden in der Handhabung neuen und sofortige Anwendung erheischenden eidgen\u00f6ssischen Rechts eine Kompetenz anmassen, welche dasselbe den Strafbeh\u00f6rden zuweist. Das vor Beginn des Jahres 2007 eingeleitete, doch nicht beendete Entlassungsverfahren wird obsolet (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer kann nur von der H\u00e4lfte der Gerichtskosten befreit werden (E. 3). Abweisung soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:44", "Checksum": "5adb68c76bd22b03358e3942f9474d7d"}