|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2007.00378  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates.

Der in §§ 19 Abs. 1 und 41 VRG verwendete Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem der Verfügung. Erwägungen eines Entscheides erwachsen nicht in Rechtskraft und zeitigen keine Rechtswirkungen; sie sind nicht anfechtbar. Eine sozialhilferechtliche Auflage, an einem Arbeitsprojekt teilzunehmen, stellt hingegen eine anfechtbare Verfügung dar. Vorliegend richtete sich der Rekurs entgegen der Auffassung des Bezirksrats auch gegen eine solche Auflage der Beschwerdegegnerin, weshalb insoweit auf den Rekurs hätte eingetreten werden müssen (E. 2.2).
Für ein Ausstandsbegehren genügt die Behauptung nicht, dass sich die Bezirksratsschreiberin und die Vorsteherin der Sozialbehörde, deren Entscheid beim Bezirksrat angefochten wurde, privat kennen würden (E. 3).

Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an den Bezirksrat zum materiellen Entscheid.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
ANFECHTUNGSOBJEKT
ANORDNUNG
AUFLAGE
AUSSTANDSBEGEHREN
BEFANGENHEIT
ERWÄGUNGEN
NICHTEINTRETEN
RÜCKWEISUNG
SOZIALHILFE
VERFÜGUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 19 Abs. I VRG
§ 41 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00378

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. November 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

Die Sozialbehörde X beschloss am 26. März 2007, A mit wirtschaftlicher Hilfe im Zeitraum von April 2007 bis September 2007 zu unterstützen (Disp.-Ziff. 1). A wurde verpflichtet, sich innert einem Monat entweder für die Teilnahme am Arbeitsprojekt "B" oder am Projekt "C" zu entscheiden. Ein Versäumnis hätte die Kürzung der Sozialhilfeleistungen zur Folge (Disp.-Ziff. 3).

II.  

Dagegen wandte sich A am 30. April 2007 mit Rekurs an den Bezirksrat Y. Sinngemäss beantragte er Aufhebung der Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Sozialbehörde. Daneben beanstandete er die Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Der Bezirksrat trat am 7. August 2007 auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats erhob A am 9. September 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, dass der Nichteintretensentscheid des Bezirksrats aufzuheben sei. Zudem sei abzuklären, "ob und inwiefern die über die beruflichen Grenzen hinausgehende Bekanntschaft eines Mitglieds des Bezirksrats Y mit der Vorsteherin der Sozialbehörde X auf den Beschluss Einfluss nahm". Der Bezirksrat verwies am 1. Oktober 2007 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Beschwerdeantwort am 15. Oktober 2007 ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Bezirksrat begründet das Nichteintreten auf den Rekurs damit, dass die beanstandeten Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen würden und keine direkten Rechtswirkungen zeitigten. Bei der Auflage, sich für ein Arbeitsprojekt zu entscheiden, handle es sich nicht um eine Verfügung, sondern um einen nicht auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichteten Realakt. Anfechtbar seien nach § 19 VRG jedoch nur Akte mit Rechtswirkungen.

2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen anfechtbar. Der Begriff der "Anordnung" entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11). Als Handlungsform der Verwaltung legt die Verfügung bzw. Anordnung das verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut des materiellen Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und Sachentscheidsvoraussetzung ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts, das den Zugang zum Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2002, Rz. 857). Entsprechend der bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist die Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II 473 E. 2a).

Erwägungen eines Entscheides erwachsen im Gegensatz zum Dispositiv nicht in Rechtskraft (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5) und zeitigen keine Rechtswirkungen. Demnach ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, soweit sich die Rekursanträge gegen die Erwägungen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin richteten.

Mit der Auflage, sich entweder für das Projekt "B" oder das Projekt "C" zu entscheiden, wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an einem Arbeitsprojekt verpflichtet. Davon geht auch der Bezirksrat aus. Eine solche Pflicht ist allerdings rechtsverbindlich und durch Sanktionen (Kürzung der Sozialhilfe) erzwingbar. Sie stellt demnach – wie beispielsweise auch die Weisung, eine geeignete Arbeit zu suchen (vgl. etwa VGr, 15. Mai 2007, VB.2007.00084, E. 3, www.vgrzh.ch) – entgegen der Darlegung des Bezirksrats eine anfechtbare Verfügung dar. Der Bezirksrat ist demnach zu Unrecht nicht auf den Rekurs gegen Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin eingetreten.

3.  

Unklar ist, ob der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren stellen will, indem er geltend macht, dass die Bezirksratsschreiberin und die Vorsteherin der Sozialbehörde sich persönlich kennen würden und deshalb zu prüfen sei, ob der Rekursentscheid dadurch beeinflusst worden sei. Da mit dem vorliegenden Entscheid der Rekursentscheid des Bezirksrates ohnehin aufgehoben wird, muss dies nicht näher geprüft werden. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ein Ausstandsbegehren stellen wollen, so hat er dieses vor dem Neuentscheid des Bezirksrates an jenen zu richten. Er ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass für eine Ausstandspflicht die Behauptung nicht genügt, dass sich die Bezirksratsschreiberin und die Vorsteherin der Sozialbehörde – entgegen der Darstellung des Bezirksrates und der Beschwerdegegnerin – auch privat kennen würden (vgl. § 5a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 10 ff.).

4.  

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 7. August 2007 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen dem Bezirksrat zur materiellen Beurteilung des Rekurses zurückzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der Parteien überlassen.

 

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 7. August 2007 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung des Rekurses an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an …