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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2007.00378
Entscheid
des Einzelrichters
vom 22. November 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Die Sozialbehörde X beschloss am 26. März 2007, A mit
wirtschaftlicher Hilfe im Zeitraum von April 2007 bis September 2007 zu
unterstützen (Disp.-Ziff. 1). A wurde verpflichtet, sich innert einem
Monat entweder für die Teilnahme am Arbeitsprojekt "B" oder am
Projekt "C" zu entscheiden. Ein Versäumnis hätte die Kürzung der
Sozialhilfeleistungen zur Folge (Disp.-Ziff. 3).
II.
Dagegen wandte sich A am 30. April 2007 mit Rekurs an den
Bezirksrat Y. Sinngemäss beantragte er Aufhebung der Disp.-Ziff. 3 des
Beschlusses der Sozialbehörde. Daneben beanstandete er die Erwägungen im
angefochtenen Beschluss. Der Bezirksrat trat am 7. August 2007 auf den
Rekurs nicht ein.
III.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats erhob A
am 9. September 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt
sinngemäss, dass der Nichteintretensentscheid des Bezirksrats aufzuheben sei.
Zudem sei abzuklären, "ob und inwiefern die über die beruflichen Grenzen
hinausgehende Bekanntschaft eines Mitglieds des Bezirksrats Y mit der Vorsteherin
der Sozialbehörde X auf den Beschluss Einfluss nahm". Der Bezirksrat
verwies am 1. Oktober 2007 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.
Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Beschwerdeantwort am 15. Oktober 2007
ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der
Bezirksrat begründet das Nichteintreten auf den Rekurs damit, dass die beanstandeten
Erwägungen nicht in Rechtskraft erwachsen würden und keine direkten Rechtswirkungen
zeitigten. Bei der Auflage, sich für ein Arbeitsprojekt zu entscheiden, handle
es sich nicht um eine Verfügung, sondern um einen nicht auf eine bestimmte
Rechtsfolge ausgerichteten Realakt. Anfechtbar seien nach § 19 VRG jedoch nur
Akte mit Rechtswirkungen.
2.2 Gemäss
Art. 19 Abs. 1 VRG sind mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher
Beschwerde, vgl. § 41 VRG) nur Anordnungen anfechtbar. Der Begriff der
"Anordnung" entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11). Als
Handlungsform der Verwaltung legt die Verfügung bzw. Anordnung das
verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis für die Beteiligten verbindlich und
erzwingbar fest; sie bildet insoweit ein Institut des materiellen
Verwaltungsrechts. Als Anfechtungsgegenstand und Sachentscheidsvoraussetzung
ist sie ein Institut des Verwaltungsprozessrechts, das den Zugang zum
Rechtsmittelverfahren regelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2002, Rz. 857). Entsprechend der
bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist
die Verfügung ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch
den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird
(individuell-konkrete Anordnung; BGE 121 II 473 E. 2a).
Erwägungen eines Entscheides erwachsen im Gegensatz zum
Dispositiv nicht in Rechtskraft (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5) und zeitigen
keine Rechtswirkungen. Demnach ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs
eingetreten, soweit sich die Rekursanträge gegen die Erwägungen des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin richteten.
Mit der Auflage, sich entweder für das Projekt "B"
oder das Projekt "C" zu entscheiden, wurde der Beschwerdeführer zur
Teilnahme an einem Arbeitsprojekt verpflichtet. Davon geht auch der Bezirksrat
aus. Eine solche Pflicht ist allerdings rechtsverbindlich und durch Sanktionen
(Kürzung der Sozialhilfe) erzwingbar. Sie stellt demnach – wie beispielsweise
auch die Weisung, eine geeignete Arbeit zu suchen (vgl. etwa VGr, 15. Mai
2007, VB.2007.00084, E. 3, www.vgrzh.ch) – entgegen der Darlegung des
Bezirksrats eine anfechtbare Verfügung dar. Der Bezirksrat ist demnach zu
Unrecht nicht auf den Rekurs gegen Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin eingetreten.
3.
Unklar ist, ob der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren
stellen will, indem er geltend macht, dass die Bezirksratsschreiberin und die
Vorsteherin der Sozialbehörde sich persönlich kennen würden und deshalb zu
prüfen sei, ob der Rekursentscheid dadurch beeinflusst worden sei. Da mit dem
vorliegenden Entscheid der Rekursentscheid des Bezirksrates ohnehin aufgehoben
wird, muss dies nicht näher geprüft werden. Sollte der Beschwerdeführer
tatsächlich ein Ausstandsbegehren stellen wollen, so hat er dieses vor dem
Neuentscheid des Bezirksrates an jenen zu richten. Er ist aber immerhin darauf
hinzuweisen, dass für eine Ausstandspflicht die Behauptung nicht genügt, dass
sich die Bezirksratsschreiberin und die Vorsteherin der Sozialbehörde –
entgegen der Darstellung des Bezirksrates und der Beschwerdegegnerin – auch
privat kennen würden (vgl. § 5a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 10 ff.).
4.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Rekursentscheid vom 7. August 2007 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der
Erwägungen dem Bezirksrat zur materiellen Beurteilung des Rekurses
zurückzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde
an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht
dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (Peter Karlen, Das neue
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 35 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob
diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der
Parteien überlassen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 7. August 2007 wird
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung
des Rekurses an den Bezirksrat zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mitteilung an …