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Geschäftsnummer: VB.2007.00379  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.01.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung

Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe allein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichte. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmässige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich genügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3).
Offene Rechtsmittelbelehrung (E. 5).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Sozialbehörde
 
Stichworte:
ERSTAUSBILDUNG
KIND/-ER
RÜCKWEISUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 SHG
§ 16 VRG
§ 64 Abs. I VRG
Art. 277 Abs. II ZGB
Art. 289 Abs. II ZGB
Publikationen:
RB 2008 Nr. 54 S. 128
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00379

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 17. Januar 2008

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde X, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A reichte am 29. Januar 2007, vertreten durch ihren Anwalt, bei der Gemeinde X das Formular "Antrag auf Sozialhilfe" ein, da ihre Eltern nicht in der Lage seien, sie während ihres Studiums an der ETH finanziell zu unterstützen und ein Stipendiengesuch abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 wurde der Antrag von der Gemeinde abschlägig beurteilt. Daraufhin ersuchte A um Erlass einer förmlichen Verfügung. Am 27. März 2007 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde X den Antrag von A auf Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ab.

II.  

A erhob am 23. April 2007 gegen den ablehnenden Beschluss der Gemeinde X vom 27. März 2007 Rekurs beim Bezirksrat X. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2007 abgewiesen, ebenso das Gesuch von A um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Die Eltern von A hatten schon früher zwei Mal vergeblich um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe für sich und ihre Tochter ersucht. Der Bezirksrat X hatte zuletzt mit Beschluss vom 18. November 2005 einen entsprechenden Rekurs abgewiesen.

III.  

Am 12. September 2007 ging beim Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift von A gegen den Rekursentscheid vom 28. Juni 2007 ein. Sie beantragt die Aufhebung des Rekursentscheids und es sei die Gemeinde X zu verpflichten, sie ab dem 1. Januar 2007 wirtschaftlich zu unterstützen. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob sie, die Beschwerdeführerin, die finanziellen Voraussetzungen für wirtschaftliche Hilfe erfülle. Sodann sei ihr sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. November 2007 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat X hatte mit Schreiben vom 24. September 2007 auf die Begründung im Rekursentscheid verwiesen und im Übrigen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe aufzubringen wäre, ist nicht beziffert. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, in Fällen, in denen die Unterstützung während eines mehrjährigen Studiums im Streit liege, sei für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen. Dies erfolge abweichend von der Praxis, wonach periodische Leistungen auf ein Jahr hochzurechnen seien (VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die bis zum Abschluss des Studiums geforderte wirtschaftliche Hilfe Fr. 20'000.- übersteigen dürfte bzw. zur Zeit nicht näher bestimmbar ist, weshalb die Kammer über die Beschwerde zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien enthält das "individuelle Unterstützungsbudget" einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6).

Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als familienähnliche Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1) unterstützungsrechtlich als Einheit betrachtet, zu welcher auch die noch nicht mündigen Kinder zählen. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie – wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister – unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl. BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2, www.bger.ch). In Abweichung dieses Grundsatzes kann aber bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, dennoch von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden (Sozialhilfe-Behördenhand­buch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 1.6/S.2 unten [Fassung vom Januar 2005], abrufbar unter www.sozialamt.zh.ch). Diese Auffassung deckt sich auch mit den Thesen der Sozialdirektorenkonferenz (SODK), wonach zur Unterstützungseinheit minderjährige oder wirtschaftlich abhängige Kinder gehören (Thesen der SODK zur Ausgestaltung der Sozialhilfe in den Kantonen, ZeSo 2000, S. 170, insbesondere S. 173). In solchen Fällen ist der Bedarf gesamthaft festzulegen und danach auf die einzelnen Fälle entsprechend aufzuteilen (Behördenhandbuch, Ziff. 1.6/S. 3).

Es gilt somit die Frage der Festlegung des gemeinsamen Bedarfs einer solchen Unterstützungseinheit von der Frage des Bedarfsanteils einer einzelnen zu dieser Einheit gehörenden Person klar zu trennen. Dies ergibt sich auch aus dem Prinzip der Individualisierung, welches verlangt, dass Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.4). Einem in Erstausbildung stehenden mündigen Kind kann daher nicht allein mit der Begründung, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichtet, die Sozialhilfe verweigert werden. Trägt die Sozialhilfe die Kosten für den Unterhalt von mündigen, noch in Erstausbildung stehenden Kindern, so hat die zuständige Behörde aber gestützt auf Art. 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (SKOS-Richtlinien, Ziff. F.3.3). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Ausbildung junger Erwachsener besonders zu fördern ist (Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004, Ziff. I.6). Von dieser Betrachtungsweise ging zutreffend auch der Bezirksrat aus.

2.2 Vorfrageweise ist zu klären, wie weit die elterliche Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB der Eltern der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter reicht. Sollten diese und freiwillig erbrachte Leistungen den Bedarf der Beschwerdeführerin nicht decken, so hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin selbst dann behilflich zu sein, wenn sich deren Eltern zu Unrecht weigerten, weitere ihnen zumutbare Leistungen zu erbringen, wobei dann Art. 289 Abs. 2 ZGB zum Tragen käme. Sollte die Beschwerdegegnerin zu Leistungen verpflichtet sein, wäre gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit diese mit Auflagen bezüglich Eigenleistungen etc. verknüpft werden könnten. Hingegen kann der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie sich trotz der knappen finanziellen Verhältnisse und ohne vorgängige Besprechung mit der Sozialbehörde für ein ETH-Studium entschieden hat, wie ihr dies von der Beschwerdegegnerin vorgehalten worden ist. Zum einen handelt es sich um eine Erstausbildung, zum anderen gilt es die Ausbildung junger Erwachsener besonders zu fördern, ist dies doch eine Garantie für deren spätere wirtschaftliche Selbstständigkeit, was im öffentlichen Interesse steht. Gerade in Informationstechnologie und Elektrotechnik ausgebildete Fachkräfte sind auf dem Arbeitsmarkt besonders gefragt.

2.2.1 Der Bezirksrat ging davon aus, dass es der Familie der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich sei, deren Ausbildung ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu finanzieren. Daran ändere nichts, dass die Eltern der Beschwerdeführerin betrieben worden seien und dabei Verlustscheine resultiert hätten. Konkret setzte er für die dreiköpfige Familie einen Grundbedarf von Fr. 1'786.- monatlich ein (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.2) und berücksichtigte einen Mietzins von Fr. 1'788.- ohne Garagekosten. Die Krankenkassenprämien wurden auf Fr. 753.50 und die Haftpflicht- und Hausratversicherung auf Fr. 56.60 veranschlagt, während die Fahrten des Vaters mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit sowie die Kosten für dessen Mittagessen überhaupt nicht und die Essen der Beschwerdeführerin in der Mensa weitgehend nicht berücksichtigt wurden. An Studienkosten wurden der Beschwerdeführerin Fr. 200.- und an die Kosten für ein ZVV-Jahresabonnement umgerechnet Fr. 58.- im Monat angerechnet. Sodann wurde in Berücksichtigung der erhöhten Kosten für Nahrungsergänzungsmittel für die Mutter der Beschwerdeführerin und die Diät des Vaters in Anlehnung an das frühere Verfahren vor dem Bezirksrat X ein Betrag von Fr. 330.- eingesetzt, welcher nebst der Franchise und den Selbstbehalten für die Krankenkasse auch noch einen Teil der Kosten der Nahrungsergänzung abdecke. Insgesamt habe die Familie einen monatlichen Bedarf von Fr. 4'972.10, welchem ein Monatslohn des Vaters von Fr. 5'132.55 gegenüber stehe, wobei das Betreibungsamt vermutlich den 13. Monatslohn nicht eingerechnet habe. Schon mit dem Monatslohn des Vaters wäre es daher möglich, den Bedarf der Beschwerdeführerin zu decken. Zudem wäre der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von Fr. 3'000.- pro Jahr zuzumuten. Sie habe denn auch anfangs Februar 2007 eine befristete Teilzeitanstellung bei der D innegehabt.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe deutlich unter dem Existenzminimum. So kämen ihre Eltern weder für die Krankenkassenprämien noch für die auswärtige Verpflegung sowie die Reise- und Schulbücherkosten auf. Sie habe aber das Recht, dass die Beschwerdegegnerin genau abkläre, welches der ihr zustehende Unterstützungsbetrag wäre, welche Unterstützung sie von ihren Eltern tatsächlich erhalte und wie gross die Differenz sei, die von der Beschwerdegegnerin zu bevorschussen wäre. Zudem habe die Vorinstanz eine fehlerhafte Budgetberechnung vorgenommen. So seien die Kosten für das Monatsabonnement für den Arbeitsweg ihres Vaters nicht berücksichtigt worden. Überhaupt sei die konkrete Arbeitssituation des Vaters nicht näher abgeklärt worden. Dieser habe lediglich eine halbe Stunde Mittagspause und könne schon deswegen entgegen der Annahme der Vorinstanz über den Mittag nicht nach Hause fahren. Im Weiteren seien der Familie lediglich die Nettomietkosten, nicht aber die Nebenkosten angerechnet worden. Aber auch sie selber habe Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung, die entgegen der Vorinstanz nicht einfach im Grundbedarf enthalten seien. Zudem könne die Vorinstanz nicht ohne weitere Abklärungen von pauschalen Studienkosten von lediglich Fr. 200.- im Monat ausgehen. Auch habe der Vater die Notwendigkeit der Nahrungsergänzung schon längst mit Arztberichten belegt.

2.2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin werde von ihren Eltern ausreichend unterstützt und verweist auf die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung. Bezüglich der Kosten für das Mittagessen des Vaters sei bereits mit Beschluss des Bezirksrats vom 18. November 2005 festgehalten worden, diesem sei zuzumuten, sich über Mittag zu Hause zu verpflegen. Es sei nicht einzusehen, was es diesbezüglich weiter abzuklären gebe. Selbst wenn der Vater nur eine halbe Stunde Mittagszeit hätte, könnte er sich das Mittagessen von zu Hause mitbringen, was wiederum an der Bedarfsrechnung nichts ändern würde. Gleich verhalte es sich mit den Kosten für die Nahrungsergänzung. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zudem, dass die Vorinstanz nur die Nettomiete berücksichtigt habe und verweist auf die der Beschwerdeführerin zumutbare Eigenleistung und einen vom Laufbahnzentrum geleisteten Betrag von Fr. 3'000.-.

2.3 Es zeigt sich, dass der Bezirksrat den Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern nicht exakt, sondern überschlagsmässig ermittelt hat. Diese Vorgehensweise wäre an sich nicht zu beanstanden, wenn die finanziellen Verhältnisse offensichtlich genügten. Eine solche Schlussfolgerung kann aber aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig gezogen werden, zumal die Eltern der Beschwerdeführerin wegen ausstehender Steuerbetreffnisse und Krankenkassenprämien betrieben werden mussten. Im Weiteren steht nicht einmal das genaue Einkommen des Vaters fest, ebenso wenig die exakten Studienaufwendungen der Beschwerdeführerin, für welche die Vorinstanz einen Pauschalbetrag von Fr. 200.- im Monat eingesetzt hat. Auch kann ein einmaliger Beitrag des Laufbahnzentrums an die Beschwerdeführerin über Fr. 3'000.- ohne weitere Zusicherung für die Zukunft vorerst nicht weiter berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls darin beizupflichten, dass im Zusammenhang mit den Mietzinsaufwendungen der Familie die Nebenkosten für die Heizung mitberücksichtigt werden müssten. Ebenso sollten die näheren Umstände für die ärztlich attestierten Mehrauslagen für Nahrungsergänzungsmittel und Diäten der Eltern der Beschwerdeführerin abgeklärt werden. Immerhin hat das Betreibungsamt für diese Positionen Mehrauslagen über insgesamt Fr. 590.- monatlich im Existenzminimum berücksichtigt, während die Vorinstanz unter Verweis auf ihren früheren Entscheid vom 18. November 2005 dafür lediglich Fr. 300.- inklusive Krankenkassenselbstbehalte veranschlagt hat. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen im damaligen Beschluss – auch wenn dieser in Rechtskraft erwachsen ist – nicht ohne nähere Prüfung auf das hiesige Verfahren übertragen werden können. Abgesehen davon, dass sich in Fällen wie dem vorliegenden eine periodische Überprüfung der konkreten Umstände ohnehin aufdrängt (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 3. A., Basel etc. 2006, Art. 277 ZGB N. 9), haben sich hier die Verhältnisse zwischenzeitlich massgeblich geändert. So besucht die Beschwerdeführerin nicht mehr die Kantonsschule Z, sondern die ETH und es ist die neue Fassung der SKOS-Richtlinien in Kraft getreten. Auch steht die Frage der den Eltern zumutbaren Unterhaltsbeiträge in einem neuen Licht, handelt es sich doch nicht nur um eine mehr oder weniger kurze Übergangszeit, die es zu überbrücken gilt, sondern um eine längere Ausbildung der Beschwerdeführerin. Entsprechend hat das Bundesgericht zu Art. 277 Abs. 2 ZGB festgehalten, einem Elternteil könnten Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befinde, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibe, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteige (BGE 118 II 97 E. 4b/aa; Breitschmid, a.a.O., Art. 277 N. 17, unter anderem mit Hinweis auf den genannten Entscheid). In Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung sollte auch bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung unter Annahme einer Unterstützungseinheit die den Eltern erwachsenden Mehrkosten im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit detailliert geprüft werden, was sich im Übrigen auch mit Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien deckt. Dasselbe gilt bezüglich der Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten des Vaters der Beschwerdeführerin und ihrer selbst. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten gilt allgemein ein Ansatz von 8-10 Franken pro Mahlzeit (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.2), wobei allfällige Vergünstigungen für Mahlzeiten in einer Kantine oder Mensa entsprechend anzurechnen sind. Vorliegend ist zudem zu prüfen, ob dem Vater der Beschwerdeführerin immer noch zuzumuten ist, über Mittag nach Hause zu gehen. Hingegen sind die Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz gemäss den SKOS-Richtlinien grundsätzlich bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt (Ziff. C.1.2).

2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist, weshalb die Angelegenheit zur neuen Entscheidung direkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 und 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64 N. 6). Näher abzuklären sind die finanziellen Verhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin sowie die Frage der den Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB zumutbaren Unterhaltsbeiträge. Decken die den Eltern zumutbaren Unterhaltsbeiträge den Bedarf der Beschwerdeführerin nicht ab, so ist der Fehlbetrag mit wirtschaftlicher Hilfe zu decken. Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat die Beschwerdeführerin zudem auch im Umfang, in dem die Eltern nicht zu geschuldeten Unterstützungsleistungen bereit sind; für diese Leistungen geht der Unterhaltsanspruch allerdings mittels Legalzession auf die Beschwerdegegnerin über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren. Nachdem im Rekursverfahren keine Kosten auferlegt worden sind, erweist sich insoweit das Begehren der Beschwerdeführerin als gegenstandslos, während die erfolgte Abweisung des Gesuchs auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters näher zu prüfen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 19).

3.2 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt.

3.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Auch zeigt der Ausgang des Verfahrens, dass ihr Begehren nicht aussichtslos war. Das Verfahren bot zudem in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordert haben, wurden doch grundsätzliche Fragen aufgeworfen (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Somit ist ihr für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Ebenso ist ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zufolge der der Beschwerdeführerin zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund des Verfahrensausgangs sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

5.  

Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (dazu Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der Parteien überlassen.

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Bezirksrat X und Verwaltungsgericht in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Die Entschädigung für das Rekursverfahren hat der Bezirksrat festzusetzen;

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und II des Rekursentscheids des Bezirksrats X vom 28. Juni 2007 (SO.2007.27) und Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Mitteilung an …