{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.04.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00385_23-04-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207519&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8cd691b009622e62ea6f9ba2b3412746"}, "Num": [" VB.2007.00385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.23.0  VB.2007.00385"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.23.0  VB.2007.00385"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.23.0  VB.2007.00385"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umbau eines Einfamilienhauses. Frage, ob das H\u00f6henniveau der Zufahrtsfl\u00e4che sowie die lichte H\u00f6he der Zufahrt zum Nachbargrundst\u00fcck Gegenstand der angefochtene Baubewilligung bilden. Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung war oder h\u00e4tte sein m\u00fcssen (E. 2) Baurechtlich relevanter Inhalt des Umgebungsplanes ist nur, was f\u00fcr die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist; weitere Darstellungen besitzen allenfalls orientierenden Charakter. Die strittigen Fragen betreffend das H\u00f6henniveau der Zufahrtsfl\u00e4che und die erforderliche lichte H\u00f6he der Zufahrt geh\u00f6ren nicht zum Regelungsbedarf der angefochtenen Baubewilligung. Die fragliche Zufahrt dient nicht dem Zugang zum Bauprojekt, und deren H\u00f6henniveau und lichte H\u00f6he haben keinen Einfluss auf die Erscheinung des umgebauten Geb\u00e4udes (E. 2.1) Der Umstand, dass auf dem Grundst\u00fcck m\u00f6glicherweise an anderer Stelle ein baurechtswidriger Zustand besteht, macht ebenfalls nicht von vornherein eine Regelung in der Baubewilligung erforderlich. Das w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die behaupteten M\u00e4ngel in einem relevanten Zusammenhang mit dem Bauvorhaben st\u00fcnden, so z.B. wenn von ihnen eine Gefahr f\u00fcr das projektierte Geb\u00e4ude bzw. dessen Bewohner und Ben\u00fctzer ausginge. Es besteht somit kein sachlicher Grund, ein allf\u00e4lliges Verfahren zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands mit dem Bewilligungsverfahren zu verbinden. Demgegen\u00fcber besitzt der Beschwerdef\u00fchrer ein berechtigtes Interesse an der getrennten Durchf\u00fchrung des Baubewilligungsverfahrens, da die Ausf\u00fchrung seines Bauvorhabens sonst durch den Streit \u00fcber die M\u00e4ngel der fraglichen Zufahrt blockiert wird (E. 2.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:28", "Checksum": "6eba5f427f7c12b6900c675bcefe1f10"}