{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00391_2007-12-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207187&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce028300a97b921c1119ad3cb15af4ea"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2007.00391"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.12.2007  VB.2007.00391"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.12.2007  VB.2007.00391"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.12.2007  VB.2007.00391"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung (Leinenzwang) | Leinenzwang f\u00fcr alle Hunderassen auf den Gebieten Sportanlage Chliriet, Dickloo-Wald und Fusswege zur Primarschulanlage in Oberglatt. Bei der streitbetroffenen Anordnung des Leinenzwangs handelt es sich um eine anfechtbare Allgemeinverf\u00fcgung (E. 1.1). Da das kantonale Recht den Gemeinden bez\u00fcglich Einf\u00fchrung eines Leinenzwangs einen qualifizierten Entscheidungs- und Ermessensspielraum bel\u00e4sst, ist die Gemeinde zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Die Regelung von \u00a7 10 Abs. 1 HundeG ist abschliessend zu verstehen. Die drei streitbetroffenen \u00d6rtlichkeiten fallen nicht in deren Anwendungsbereich (E. 3). Aus der Entstehungsgeschichte des Hundegesetzes hat das Verwaltungsgericht abgeleitet, dass die Gemeinden einen Leinenzwang auch an anderen als den in \u00a7 10 Abs. 1 HundeG umschriebenen \u00d6rtlichkeiten festsetzen d\u00fcrfen. Derartige Allgemeinverf\u00fcgungen m\u00fcssen aber einen Bezug zu den \u00fcbrigen Verhaltensvorschriften von \u00a7\u00a7 6 ff. HundeG aufweisen (E. 4.2). Alle drei \u00d6rtlichkeiten werden zu einem erheblichen Teil von Kindern frequentiert. Daraus l\u00e4sst sich f\u00fcr alle drei Areale auf ein erh\u00f6htes Gefahrenpotential f\u00fcr Kinder durch nicht angeleinte Hunde schliessen, weshalb ein \u00f6ffentliches Interesse an einem Leinenzwang zu bejahen ist (E. 5.1). Der Leinenzwang erweist sich zudem als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Zu beachten ist, dass die in die Interessenabw\u00e4gung einzubeziehenden privaten Anliegen der Hundehalter nicht in den Schutzbereich eines Grundrechts nach Art. 7 ff. BV fallen (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:57:15", "Checksum": "8488cb9786212d50374a39b309d4595a"}