{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00395_21-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207152&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29c1f53386bbff07ce8d1753c616bb1c"}, "Num": [" VB.2007.00395"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.21.1  VB.2007.00395"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.21.1  VB.2007.00395"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.21.1  VB.2007.00395"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bewilligung f\u00fcr den Umbau, die Umnutzung sowie den Abbruch und den Wiederaufbau des Dachgeschosses zweier Wohn- und Gesch\u00e4ftsh\u00e4user; Lichtentzug und Schattenwurf; Interessenabw\u00e4gung im Sinne von \u00a7 357 Abs. 1 PBG. Bei der Frage, ob dem Bauvorhaben \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche oder nachbarliche Interessen im Sinne von \u00a7 357 Abs. 1 PBG entgegen stehen, ist abzuw\u00e4gen zwischen dem Interesse der Bauherrschaft an der Realisierung der vom Gesetz einger\u00e4umten Baum\u00f6glichkeiten und insbesondere demjenigen der Nachbarn, dass sich die Beeintr\u00e4chtigung ihrer eigenen Grundst\u00fccke im Rahmen dessen h\u00e4lt, was auch von einer baurechtskonformen \u00dcberbauung der Baugrundst\u00fccke zu erwarten w\u00e4re (E. 2.3). Die Beeintr\u00e4chtigungen bez\u00fcglich Lichtentzug und Schattenwurf der nachbarlichen Liegenschaft sind im Vergleich zur heutigen Situation nur marginal. Sie halten sich im Rahmen dessen, was die Beschwerdef\u00fchrenden bei einer bauordnungskonformen \u00dcberbauung der beiden Baugrundst\u00fccke hinnehmen m\u00fcssten. Diesen nachbarlichen Interessen stehen die Interessen der privaten Beschwerdegegnerin gegen\u00fcber, die bereits bestehenden Dachgeschosse durch die geplanten Anpassungen sinnvoll, d.h. zu Wohnzwecken nutzen zu k\u00f6nnen, und das \u00f6ffentliche Interesse an der Schaffung zus\u00e4tzlichen Wohnraums. Wenn die Baubewilligungsbeh\u00f6rde unter diesen Umst\u00e4nden zum Schluss kam, dem streitigen Bauvorhaben st\u00fcnden keine \u00fcberwiegende nachbarliche Interessen entgegen, hat sie den ihr bei der Interessenabw\u00e4gung im Sinn von \u00a7 357 Abs. 1 PBG zukommenden Ermessens- und Entscheidungsspielraum gewahrt und nicht rechtsverletzend entschieden (E. 2.3.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:54", "Checksum": "7065a90cc36e1ae0c2d39a5ebd745df7"}