{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.12.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00398_17-12-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208146&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e2a9cefa9fb2b8efe55794d2a77146d7"}, "Num": [" VB.2007.00398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.17.1  VB.2007.00398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.17.1  VB.2007.00398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.17.1  VB.2007.00398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voranschlag der Verkehrsbetriebe Z\u00fcrich, VBZ | (Teilweise) Nichtgenehmigung der Voranschl\u00e4ge 2005 und 2006 der VBZ durch den ZVV in Bezug auf Annuit\u00e4tenverpflichtungen gegen\u00fcber der Pensionskasse - fehlende Beschwerdelegitimation des ZVV und der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinden Zust\u00e4ndigkeit: \u00a7 29 des Personenverkehrsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 43 Abs. 1 lit. m VRG ist nicht als abschliessende Zust\u00e4ndigkeitsregelung im Anwendungsbereich des Personenverkehrsgesetzes zu verstehen, sondern als Kl\u00e4rung und Erweiterung des Rechtswegs in bestimmten (Zweifels-)F\u00e4llen. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der Beschwerde zust\u00e4ndig (E. 1.2). Legitimation des ZVV: Der ZVV als unselbst\u00e4ndige Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts ist Teil der dezentralen Verwaltung und als solcher nicht zur vorliegenden Beschwerde befugt (E. 2). Daran \u00e4ndert weder die gesetzlich einger\u00e4umte Partei- und Prozessf\u00e4higkeit (E. 2.5.1) noch die Mitwirkung der Gemeinden im Verkehrsrat etwas (E. 2.5.3). Ferner kann die Legitimation des ZVV nicht aus Art. 21 lit. b VRG hergeleitet werden (E. 2.6): Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung l\u00e4sst zwar in Bezug auf unselbst\u00e4ndige \u00f6ffentlichrechtliche Anstalten mit Partei- und Prozessf\u00e4higkeit keine eindeutigen Schl\u00fcsse zu (E. 2.6.1). Eine analoge Anwendung der (erweiterten) Praxis betreffend die Beschwerdelegitimation der Gemeinden ist aber dennoch nicht statthaft. Weder verf\u00fcgt der ZVV \u00fcber einen qualifizierten Entscheidungs- und Ermessensspielraum (E. 2.6.3) noch besitzt er eigenes Verm\u00f6gen und ist - jedenfalls vorliegend - auch nicht in Interessen oder bei der Erf\u00fcllung von Aufgaben betroffen, die er wahrzunehmen hat (E. 2.6.5). Legitimation der Gemeinden (E. 3): Die Legitimation der Gemeinden ergibt sich vorliegend infolge fehlenden unmittelbaren Interesses weder aus der Spezialgesetzgebung (E. 3.5) noch aus \u00a7 21 lit. b VRG (E. 3.6): W\u00fcrde den Gemeinden die Rechtsmittelbefugnis zuerkannt, bedeutete das einen Eingriff in die komplexen Funktionsmechanismen des ZVV, dessen Leistungen zugunsten der\u00d6ffentlichkeit in vielschichtigen Verfahren unter Mitwirkung kantonaler Beh\u00f6rden und der Gemeinden festgelegt werden. Ein solcher Eingriff l\u00e4sst sich vor dem Hintergrund der Grunds\u00e4tze der Waffengleichheit und Fairness im Prozess - gest\u00fctzt auf welche die Gemeindelegitimation dann zu bejahen ist, wenn ein Entscheid besondere finanzielle Auswirkungen f\u00fcr die Gemeinde zeitigt - vorliegend nicht rechtfertigen (E. 3.6.2 f.). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4).\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:22", "Checksum": "f7238f298d09f2df01e21ecc2a2c7604"}