{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.12.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00405_06-12-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207189&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a13b4c968b10499e367e6992173d2090"}, "Num": [" VB.2007.00405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.06.1  VB.2007.00405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.06.1  VB.2007.00405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.06.1  VB.2007.00405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Einstellung des Quartierplanverfahrens Schmidbreiten in R\u00fcmlang. \u00a7 331 lit. c PBG, wonach Streitigkeiten \u00fcber die Einleitung von Quartierplanverfahren durch die Baudirektion als einzige Instanz zu beurteilen sind, ist auf die Einstellung von eingeleiteten Quartierplanverfahren nicht anzuwenden (E. 1.2). Die Bef\u00fcrchtung der Beschwerdef\u00fchrerin, dass mit dem angefochtenen Beschluss, wonach das Quartierplanverfahren eingestellt wird, auch eine rechtsverbindliche Feststellung \u00fcber den Erschliessungsgrad einzelner Grundst\u00fccke bzw. des Quartierplangebiets getroffen worden sei, ist unbegr\u00fcndet (E. 2.1). Das Verfahren \u00fcber die Aufstellung des Quartierplans endet in der Regel mit der Festsetzung durch den Gemeinderat und die Genehmigung durch die Baudirektion. Ohne dass dies gesetzlich vorgesehen w\u00e4re, ergibt sich aus dem Zweck des Verfahrens, dass das Quartierplanverfahren zu beenden ist, wenn die Voraussetzungen, welche die Einleitung eines Quartierplanverfahrens begr\u00fcndeten, nachtr\u00e4glich wegfallen oder sich der vom Quartierplan angestrebte Zweck von vorherein nicht verwirklichen l\u00e4sst (E. 3.1). Bei einer \u00dcberschreitung der Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude oder andere Geb\u00e4ude, die dem l\u00e4ngeren Aufenthalt von Personen dienen, ist gem\u00e4ss Art. 24 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 30 LSV keine zus\u00e4tzliche Erschliessung erlaubt (E. 3.2). Das Quartierplangebiet erfasst nicht erschlossene Bauzonen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG. Die Planungswerte f\u00fcr Flugl\u00e4rm werden im fraglichen Gebiet sowohl am Tag wie auch in der Nacht \u00fcberschritten (E. 3.3). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 30 Satz 2 LSV ist vorliegend von vornherein nicht angezeigt, liegt doch nicht eine einzelne Baul\u00fccke inmitten eines bereits \u00fcberbauten Gebiets vor (E. 3.4). Die Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerin, dass ihre Grundst\u00fccke vollst\u00e4ndig erschlossen seien, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant (E. 3.5). F\u00fcr die Auffassung, dass der Gemeinderat denQuartierplan erst nach einer rechtskr\u00e4ftigen Auszonung des Gebietes h\u00e4tte einstellen d\u00fcrfen, besteht keine rechtliche Grundlage (E. 3.6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:58", "Checksum": "75f6ef760501eb7b9ee0cb2893853250"}