{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00408_2007-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207255&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "196b9887cfe97e128761cf0e03ee1f4c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2007  VB.2007.00408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2007  VB.2007.00408"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2007  VB.2007.00408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung | Nichtverl\u00e4ngerung und Nichterweiterung einer Seniorenpraxisbewilligung wegen Ausstellung von Rezepten f\u00fcr Natrium-Pentobarbital an Drittpersonen Das Medizinalberufegesetz (MedBG) d\u00fcrfte einer bereits laufenden Seniorenpraxisbewilligung grunds\u00e4tzlich nicht entgegenstehen (E. 2.2.1). Es liegt keine Ausnahme vom R\u00fcckwirkungsverbot vor (Art. 67 MedBG; E. 2.2.2). Die medizinische Sterbeassistenz ist als medizinische Verrichtung zu verstehen (E. 3.2). Die Rezeptpflicht f\u00fcr die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ist geeignet und erforderlich (E. 3.3). Der Beschwerdef\u00fchrer durfte nur Personen im n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen- bzw. engsten Freundeskreis Natrium-Pentobarbital verschreiben. Gegen\u00fcber Drittpersonen mussten sich die Sterbebegleitungen auf die T\u00e4tigkeit als Gutachter beschr\u00e4nken, was die Kompetenz zur Verschreibung bzw. Abgabe von Natrium-Pentobarbital nicht beinhaltete (E. 3.4).  Bei der Suizidbeihilfe sind h\u00f6chste Anforderungen an die \u00e4rztliche Sorgfalt zu stellen (E. 4.2). Dass sich der Beschwerdef\u00fchrer als erfahrener Arzt gerade im sensiblen Bereich der Sterbehilfe nicht an die ihm bekannten Auflagen der Seniorenbewilligung gehalten hat, spricht klar gegen seine Vertrauensw\u00fcrdigkeit und rechtfertigt f\u00fcr sich alleine schon die Abweisung des Gesuchs auf Verl\u00e4ngerung der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung um weitere drei Jahre oder gar auf Erteilung einer solchen ohne weitergehende Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich des Patientenkreises und der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit. Dabei ist auch das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit nicht verletzt (E. 4.4). Eine erste Kontaktnahme mit den Patienten mag der Sorgfaltspflicht des Beschwerdef\u00fchrers als Gutachter gen\u00fcgt haben, nicht aber derjenigen als behandelnder Arzt (Ausstellung der Rezepte f\u00fcr Natrium-Pentobarbital; E. 4.5). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:05", "Checksum": "f55194b434168f260034e7125b0cec00"}