{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00409_2008-02-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207382&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2730b35ce7d727e8b8591fe5f4d7eece"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00409"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.02.2008  VB.2007.00409"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.02.2008  VB.2007.00409"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.02.2008  VB.2007.00409"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt: Fuss- und Radweg. Den Beschwerdef\u00fchrenden soll mit dem strittigen Strassenprojekt ein Teil ihres Grundst\u00fccks enteignet werden. Sie sind zur Beschwerde legitimiert und k\u00f6nnen ohne Weiteres geltend machen, das strittige Vorhaben sei nicht verkehrssicher (E. 1.2). Inhalt von \u00a7 14 StrassG (E. 2). Die Anwendung der Schweizer Normen ergibt, dass beim Begegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von max. 50 km/h eine Fahrbreite von mindestens 6.70 m verlangt wird. Die vorgesehene Fahrbreite von teilweise lediglich 6.45 m erweist sich als kritisch. Da ein Radweg ausgeschieden ist, werden die Radfahrer erwarten, dass dieser nicht tangiert wird, was aber nicht sichergestellt ist, wenn zwei Lastwagen sich entgegen fahren. Dies stellt eine nicht verwantwortbare Gef\u00e4hrdung der Verkehrssicherheit dar (E. 3.2). Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte, dass das Projekt den \u00fcbrigen Kriterien von \u00a7 14 StrassG nicht gen\u00fcgt. Dies f\u00fchrt jedoch vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Die Projektfestsetzung ist im streitbetroffenen Bereich aufzuheben (E. 3.3).  Kostenauflage: Da die Beschwerdef\u00fchrenden praktisch vollst\u00e4ndig obsiegen, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:51", "Checksum": "8bd41071df8885e4dc46a392600dd948"}