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Geschäftsnummer: VB.2007.00409  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Festsetzung Strassenprojekt: Fuss- und Radweg.

Den Beschwerdeführenden soll mit dem strittigen Strassenprojekt ein Teil ihres Grundstücks enteignet werden. Sie sind zur Beschwerde legitimiert und können ohne Weiteres geltend machen, das strittige Vorhaben sei nicht verkehrssicher (E. 1.2).
Inhalt von § 14 StrassG (E. 2).
Die Anwendung der Schweizer Normen ergibt, dass beim Begegnungsfall Lastwagen/Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von max. 50 km/h eine Fahrbreite von mindestens 6.70 m verlangt wird. Die vorgesehene Fahrbreite von teilweise lediglich 6.45 m erweist sich als kritisch. Da ein Radweg ausgeschieden ist, werden die Radfahrer erwarten, dass dieser nicht tangiert wird, was aber nicht sichergestellt ist, wenn zwei Lastwagen sich entgegen fahren. Dies stellt eine nicht verwantwortbare Gefährdung der Verkehrssicherheit dar (E. 3.2). Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte, dass das Projekt den übrigen Kriterien von § 14 StrassG nicht genügt. Dies führt jedoch vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Die Projektfestsetzung ist im streitbetroffenen Bereich aufzuheben (E. 3.3).
Kostenauflage: Da die Beschwerdeführenden praktisch vollständig obsiegen, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 4).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BESCHWERDEGRUND/-GRÜNDE
FAHRBAHNBREITE
LASTWAGEN
LEGITIMATION
RADWEG
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
STRASSENPROJEKT
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
§ 21 Abs. I lit. a VRG
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00409

 

 

Entscheid

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 28. Februar 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

In Sachen

 

 

Erben von A, nämlich:

 

1.    B,

2.    C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

 

 

Gemeinde Oetwil am See,

Mitbeteiligte,

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der regionale Richtplan T führt den Radweg S-42 als Verbindung von Oetwil a.S. über Esslingen und Mönchaltorf nach Uster auf. Dieser Radweg ist weitgehend erstellt. Zur Schliessung einer letzten Lücke im Abschnitt zwischen den Quartieren U und V in Oetwil a.S. hat Verkehr und Infrastruktur Strasse (VIS) ein Projekt für einen Rad-/Gehweg ausgearbeitet. Das entsprechende Ausführungsprojekt wurde vom 7. April bis 8. Mai 2006 öffentlich aufgelegt.

II.  

Gegen dieses Projekt erhoben B und C als Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 mit Eingabe vom 2. Mai 2006 Einsprache. Am 28. Juni 2006 fand eine Einigungsverhandlung statt, in deren Folge das Projekt geringfügig angepasst wurde. An der Sitzung vom 11. Juli 2007 setzte der Regierungsrat das angepasste Projekt fest und wies die Einsprache von B und C ab, soweit sie durch die Projektanpassung nicht als erledigt erachtet wurde.

III.  

Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juli 2007 erhoben B und C Beschwerde und beantragten, den angefochtenen Beschluss unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrates aufzuheben. Sodann beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2007 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins sei abzuweisen. Die Gemeinde Oetwil a.S. als Mitbeteiligte verzichtete auf Mitbeantwortung der Beschwerde.

Am 19. Dezember 2007 fand der gestützt auf die Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2007 angesetzte Augenschein statt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen vom 27. September 1981 (StrassG) in Verbindung mit. § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige legitimationsbegründende Interessen. Der Rekurrent muss einen eigenen, praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können. Die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Wie bei der Anfechtung von Baubewilligungen und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus dem Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend. Wird etwa eine Beeinträchtigung durch Immissionen geltend gemacht, verlangt die Praxis ein gewisses Minimum an zusätzlicher Belastung der Anfechtenden. Sodann lässt sich aus der Benützung der fraglichen Strasse in der Regel keine legitimationsbegründende Betroffenheit ableiten, es sei denn, aus einer engen nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile. So kann der Anstösser etwa geltend machen, der Zugang zu seiner Liegenschaft werde durch das Strassenprojekt erschwert oder weniger sicher (VGr, 15. Juni 2006, VB.2006.00096, E. 3.1.2, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die mit dem Ausbau des bestehenden Trottoirs entlang der Südwestseite der R-Strasse zu einem kombinierten Fuss- und Radweg verbundene leichte Verschiebung der R-Strasse nach Nordosten im Bereich ihrer Liegenschaften Kat.-Nrn. 01 und 02 werde der Vorplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 verkürzt und damit die Zufahrt zu den dortigen Ökonomiegebäuden Assek-Nr. 03 erschwert. Zudem würden die Sichtverhältnisse im Verzweigungsbereich S-Strasse/R-Strasse weiter verschlechtert. Durch die der Arkade beim Gebäude 04 vorgelagerte Spur des Rad-/Gehweges werde schliesslich die R-Strasse zwischen diesem Gebäude und dem gegenüberliegenden Gebäude 07 (Kat.-Nr. 02, Assek.-Nr. 05) der Beschwerdeführenden nur noch eine Breite von 6.40 m aufweisen. Mit der neuen Situation werde sich die Situation nicht verbessern, sondern es sei eine erhöhte Unfallgefahr zu befürchten.

Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführenden würden insbesondere Aspekte der Verkehrssicherheit bemängeln. Soweit sie durch die behaupteten Mängel in ihren schutzwürdigen Interessen nicht betroffen seien, seien ihre Rügen unbeachtlich.

Den Beschwerdeführenden soll mit dem Strassenprojekt ein Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 enteignet werden. Auch wenn es sich dabei um eine nur geringe Fläche von rund 6 m2 handelt, haben sie heute faktisch dennoch ein schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen ein Projekt zu wehren, welches zu einer entsprechenden Abtretung führen würde. In diesem Zusammenhang können sie ohne Weiteres auch geltend machen, das strittige Vorhaben sei nicht verkehrssicher. Sodann ist zu beachten, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführenden über die in die R-Strasse einmündende S-Strasse erschlossen ist und sie damit durch die behauptete Verschlechterung des Sichtbereichs dieser Einmündung im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung einen spezifischen Nachteil geltend machen. Damit sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Strassengesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigentum des Staates oder der politischen Gemeinden stehen und dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Als Strassen gelten auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege (§ 1 StrassG). Damit richtet sich auch die vorliegend strittige Projektierung eines Rad-/Gehwegs an der R-Strasse 06, Quartier U bis Quartier V, in der Gemeinde Oetwil a.S. nach dem Strassengesetz. Strassen − und damit auch Rad-/Gehwege − sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen (§ 14 StrassG).

2.2 Laut § 50 Abs. 1 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a); die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b); Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c); die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d). Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit das übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen Sachumstände eine als vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 129 II 331 E. 3.2; RB 1981 Nr. 29; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 83; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Kommentar RPG, 1999, Art. 33 Rz. 56).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln die Verkehrssicherheit des Projekts. Sie machen geltend, bereits die heutige Fahrbahnbreite im Weiler Quartier U mit 6.80 m sei nicht ideal. Grosse Fahrzeuge bzw. die Rückspiegel derselben würden sich gefährlich nahe kommen. Mit der Strassenverschmälerung würden sich diese Verhältnisse insbesondere im Engpass zwischen den Gebäuden 04 und 07 noch verschärfen. Heute könnten Fussgänger und Radfahrer diesen Engpass in der Arkade bzw. durch die Arkade geschützt passieren. Neu sei vorgesehen, die Fussgänger und Radfahrer in Richtung Esslingen ausserhalb der Arkade und damit unmittelbar neben der Fahrbahn zu führen. Wegen der reduzierten Strassenbreite von lediglich 6.40 m in diesem Bereich würden die Fahrzeuge bei Kreuzungsmanövern praktisch bündig mit dem Randstein fahren müssen, so dass Rückspiegel und dergleichen in das Lichtraumprofil des Fuss- und Radweges hineinragen würden. Auch beim Gebäude 08 sei die Situation nicht viel besser. Die nördliche Hausecke werde auch in Zukunft in den Fuss-/Radweg hineinragen und den von Norden her kommenden Benützern die Sicht auf die Arkade versperren. Anders als heute werde mit dem Fuss-/Radweg eine Scheinsicherheit erweckt, weil der Eindruck vermittelt werde, es sei ein problemloses Kreuzen möglich, was aber bei einer Breite von 2.50 m nicht der Fall sei. Bemängelt wird weiter, dass durch die Verlegung der Fahrbahn Richtung Norden der ohnehin schon problematische Verzweigungsbereich S-Strasse/R-Strasse noch gefährlicher werde.

Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die teilweise lediglich 6.40 m aufweisende Fahrbahn genüge bei der vorliegenden Lage und Krümmung sowie der Geschwindigkeit von max. 50 km/h den Anforderungen an eine Staatsstrasse, welche einem Begegnungsfall von Lastwagen / Lastwagen sicher gewährleisten müsse. Sie verweist diesbezüglich auf die Schweizer Normen SN 640 202 und SN 640 200a.

3.2 Werden nun allerdings diese Normen sowie die Norm SN 640 201 beigezogen, so zeigt sich, dass beim Begegnungsfall Lastwagen / Lastwagen bei einer Geschwindigkeit von max. 50 km/h eine Fahrbahnbreite von mindestens 6.70 m verlangt wird:

                                                                  LW             LW

Grundabmessung                                        2.50            2.50

Bewegungsspielraum                                   2x0.2          2x0.2

Sicherheitszuschlag                                     0.3              0.3

Total pro Verkehrsteilnehmer                      3.2              3.2

Gegenverkehrszuschlag                                        0.3

Total Fahrbahnbreite                                            6.70

Damit erscheint die vorgesehene Fahrbahnbreite von teilweise lediglich 6.45 m als kritisch. Wird nun noch berücksichtigt, dass gerade bei der schmalsten Stelle unmittelbar an diesen schmalen Fahrbahnrand anschliessend ein Fuss-/Radweg mit einer Breite von 1.50 m vorgesehen ist und dieser Weg an der strassenabgewandten Seite durch eine Hauswand abgegrenzt wird, so kann dies nicht mehr als verkehrssichere Situation bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dazu ausführt, Radfahrende könnten den entgegenkommenden Strassenverkehr frühzeitig erkennen und ihm gegebenenfalls ausweichen, da sie ihm an besagter Stelle entgegen fahren, so wird den Gegebenheiten ungenügend Rechnung getragen. Befindet sich der Radfahrer zwischen der Fahrbahn und dem Gebäude 04, so kann er nicht mehr ausweichen. Die einzige Möglichkeit eines Radfahrers, um ein Kreuzen mit einem entgegenkommenden Lastwagen an dieser heiklen Stelle zu verhindern, bestünde darin, dass der Radfahrer vor dem Gebäude 04 warten würde. Ist ein Radweg ausgeschieden, wird er dies kaum tun. Vielmehr wird er erwarten, dass der Lastwagen den Radweg nicht tangieren wird. Sollte nun auf der Fahrbahn Richtung Esslingen zur gleichen Zeit ebenfalls ein Lastwagen in diesen Engpass einfahren, wäre aber aufgrund der zu geringen Fahrbahnbreite gerade nicht gewährleistet, dass der Radweg nicht tangiert würde. Dies stellt eine nicht verantwortbare Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Im Übrigen hat sich am Augenschein gezeigt, dass der faktisch bestehende Verzweigungsbereich S-Strasse/R-Strasse schon heute sehr unübersichtlich ist und jegliche Verschiebung der Strasse nach Norden die Situation weiter verschlimmern würde.

3.3 Gemäss den geschilderten Umständen ist das Projekt als nicht genügend verkehrssicher zu beurteilen. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Projekt den anderen Kriterien von § 14 StrassG nicht entsprechen würde, was auch nicht gerügt wurde. Dies führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung, denn ausschlaggebend ist, dass die Verkehrssicherheit im streitbetroffenen Bereich klarerweise nicht gewährleistet ist. Damit verstösst die Projektfestsetzung gegen § 14 StrassG und ist im streitbetroffenen Bereich aufzuheben.

4.  

Dieses Ergebnis entspricht formell einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, weil mit Letzterer die vollumfängliche Aufhebung des Projektes beantragt wurde. Mit ihren Anliegen obsiegen die Beschwerdeführenden jedoch praktisch vollständig, weshalb die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Er hat den Beschwerdeführenden zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.-, zu zahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …