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VB.2007.00413
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Ersatzrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA D, Mitbeteiligte, betreffend Wasserbau, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat Horgen genehmigte am 19. Dezember 2005 das Bachprojekt 3a für einen hochwassersicheren Ausbau und die gestalterische Aufwertung des Mühlebachs auf einem 70 m langen Abschnitt zwischen der Drusbergstrasse und der Einsiedlerstrasse vorbehältlich der Zustimmung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), und bewilligte einen entsprechenden Kredit von Fr. 100'000.- zu Lasten der Investitionsrechnung. Nach der öffentlichen Planauflage im Kantonalen Amtsblatt vom 24. März 2006 gingen drei Einsprachen gegen das Projekt ein. Am 29. Mai 2006 beauftragte der Gemeinderat Horgen den Rheinaubund mit der ökologischen Projektbegleitung und ersuchte die kantonale Baudirektion, das Projekt 3a festzusetzen. Die Baudirektion des Kantons Zürich wies die drei Einsprachen am 14. September 2006 ab und setzte das Projekt im Sinne von § 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) unter verschiedenen Auflagen fest. II. Den dagegen von A und B mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Oktober 2006 erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 15. August 2007 ab. III. Mit Eingabe vom 24. September 2007 gelangten A und B an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Regierungsrates sowie der Verfügung der Baudirektion vom 14. September 2006, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für beide Verfahren. Die Vorinstanz beantragte am 3. Oktober 2007 Abweisung der Beschwerde. Am 23. Oktober 2007 stellte auch die Baudirektion unter Hinweis auf den Mitbericht des AWEL den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Horgen liess am 27. November 2007 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Nach Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort durch das Gericht, wiederholten die Beschwerdeführenden am 7. März 2008 ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 16. April 2008 beantragte der Gemeinderat Horgen erneut Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 2. Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung ist ein Teilstück des Mühlebachs in Horgen. Letzterer entspringt am Horgenberg beim Auslauf des Bergweihers und verläuft anschliessend mehrheitlich offen hangabwärts bis zum Einlaufbauwerk Heubach oberhalb der Einsiedlerstrasse. Von dort an verläuft der Bach eingedolt zum Zürichsee. Das streitbetroffene Projekt 3a zur "Hochwassersicherung und gestalterischen Aufwertung des Mühlebachs" sieht vor, diesen auf einem Abschnitt von rund 70 m zwischen der Drusberg- und der Einsiedlerstrasse um einige Meter zu verlegen, auszubauen und besser zugänglich zu machen. Dabei sollen die neuen Bachufer mit einheimischen Heckenpflanzen attraktiv gestaltet und aufgewertet werden. Die im Eigentum der Gemeinde Horgen stehende Bachparzelle soll vergrössert und die Fläche des Anstössergrundstücks Kat.-Nr. 01 dementsprechend reduziert werden. Die Beschwerdeführenden bestreiten sowohl die gesetzliche Grundlage als auch das öffentliche Interesse an der geplanten Bachverlegung, da gemäss der Gefahrenkarte Hochwasser für die Gemeinde Horgen im streitbetroffenen Bachabschnitt nur eine geringe Hochwassergefährdung bestehe. Das Projekt 3a sei denn auch nicht im Hochwasserschutz, sondern viel mehr im Wunsch der Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 01 nach besseren Bedingungen für die Überbauung der Parzelle begründet. 3. Die für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erheblichen tatsächlichen Verhältnisse sind aus den vorliegenden Akten mit hinreichender Klarheit ersichtlich. Das Gericht kann daher auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. 4. 4.1 Der Gemeinderat Horgen bestreitet vorab die Legitimation der Beschwerdeführenden und macht geltend, es gehe diesen gar nicht um den Hochwasserschutz und die dadurch gebotenen oder eben nicht gebotenen Massnahmen, sondern darum, die Überbaubarkeit der Nachbarparzelle durch möglichst extensive Gewässerabstandslinien zu schmälern. Dieses Interesse an Bauverhinderung sei rechtlich nicht geschützt. 4.2 Gemäss § 21 in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführenden eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dabei genügt es, wenn der Beschwerdeführer die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen geltend macht, es muss kein rechtlich geschütztes Interesse vorgebracht werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Das Bachbett des Mühlebachs verläuft heute im streitbetroffenen Abschnitt entlang der westlichen Grenze der Parzelle Kat.-Nr. 02 der Beschwerdeführenden. Für die Bachverlegung, verbunden mit einer Vergrösserung der Bachparzelle, sollen ungefähr 4 m2 dieses Grundstücks beansprucht werden. Dadurch sind die Beschwerdeführenden in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt. Das Projekt 3a führt ausserdem zu einer Neugestaltung des Bachbetts. Damit verbunden ist die teilweise Beseitigung der Bestockung entlang des Baches verbunden mit einer Neubepflanzung. Durch die Bachverlegung wird die unmittelbare Nachbarschaft des Grundstücks der Beschwerdeführenden daher in optischer Hinsicht nicht unerheblich verändert. Die Beschwerdeführenden, welche die Beseitigung der ihrer Ansicht nach sehr reizvollen Bestockung entlang des Bachbetts beanstanden, sind diesbezüglich auch in ideeller Hinsicht tangiert, und zwar stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit. Die Legitimation ist daher zu bejahen. Dass die geplante Bachverlegung theoretisch auch ohne den geringfügigen Landabzug zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführenden erfolgen könnte – eine Projektvariante, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –, vermag entgegen der Auffassung der Gemeinde an der Legitimation der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Diesbezüglich ebenfalls nicht von Bedeutung ist der Umstand, dass durch die geplante Bachverlegung eine – wenn auch nur relativ geringfügige – Verbesserung der Überbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 resultieren würde. Dass dies für die Beschwerdeerhebung eine Rolle spielen mag, ist zwar plausibel, ändert jedoch nichts an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführenden, da die Beweggründe für die Erhebung einer Beschwerde in diesem Zusammenhang unerheblich sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). 5. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bedürfen sämtliche Eingriffe in Grundrechte, im vorliegenden Fall insbesondere das Eigentum, einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage; sie müssen ausserdem im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die angefochtene Verfügung der Baudirektion stützt sich auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG) bzw. das kantonale WasserwirtschaftsG. Danach gewähren die Kantone den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehren, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 WBG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 WBG müssen Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt. Absatz 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden muss und dass Gewässer und Ufer so gestaltet werden müssen, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben (lit. b) und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c). Gemäss § 13 WasserwirtschaftsG stellt der Staat den Hochwasserschutz an den vom Regierungsrat bezeichneten öffentlichen Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung sicher, während die Gemeinden für den Hochwasserschutz an den übrigen öffentlichen Gewässern zuständig sind. Bei der Anwendung dieses Gesetzes soll insbesondere darauf geachtet werden, dass bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden, der öffentliche Zugang zu den Gewässern erleichtert wird und bauliche Veränderungen gut gestaltet werden (§ 2 WasserwirtschaftsG). 5.2 Das Wasserbaugesetz sowie das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichten die Kantone, Gefahrenkarten zu erstellen und bei raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Nach Art. 6 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) haben die Kantone festzustellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. In das WasserwirtschaftsG hat diese Neuausrichtung des bundesrechtlichen Hochwasserschutzes bereits Eingang gefunden. Es werden jene Gebiete als Gefahrenbereiche definiert, in welchen mit häufigen oder stark schädigenden Hochwassern zu rechnen ist und wo die Hochwassersicherheit kurzfristig nicht mit verhältnismässigen Mitteln hergestellt werden kann (§ 22 Abs. 1 WasserwirtschaftsG). Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen hat die Baudirektion mit Verfügung vom 7. Mai 2004 den Plan über die Hochwassergefahrenbereiche (Gefahrenkarte) in der Gemeinde Horgen erlassen. Die Gefahrenkarte unterscheidet zwischen den vier Gefahrenstufen erhebliche Gefährdung, mittlere Gefährdung, geringe Gefährdung und Restgefährdung. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, das Bachverlegungsprojekt widerspreche der Gefahrenkarte, welche für Bereiche geringer Hochwassergefährdung zum vornherein keine harten wasserbaulichen Massnahmen wie eine Verlegung des Bachbettes, sondern nur "spezielle Massnahmen für sensible Objekte gemäss Anordnung durch die Gebäudeversicherung" vorsehe. Das Projekt entbehre damit einer gesetzlichen Grundlage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ergibt sich die Verpflichtung der Gemeinden zum Unterhalt der Gewässer im Sinne des Hochwasserschutzes nicht aus der Gefahrenkarte, sondern aus dem kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz (vgl. § 12 WasserwirtschaftsG). Nach diesem Gesetz sowie nach der bereits in den vorstehenden Erwägungen zitierten Bundesgesetzgebung beantwortet sich somit auch die Frage, welche wasserbaulichen Massnahmen in welcher Ausgestaltung im vorliegenden Fall erforderlich und verhältnismässig seien. Die Gefahrenkarte ist keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Regelung, sondern stellt eine fachliche Grundlage für die Behörden dar, bei Massnahmen an Gewässern (Bauten und Unterhalt) der Gefährdungssituation entsprechend zu handeln (vgl. Leitfaden zur Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser der Baudirektion des Kantons Zürich). Aus der Gefahrenkarte ergibt sich, dass der Mühlebach generell als Hochwassergefahrenbereich klassifiziert wurde, wobei der streitbetroffene Bachabschnitt lediglich der Gefahrenstufe "geringe Gefährdung" zugewiesen wurde. Er gilt demgemäss als "Hinweisbereich; wo Schäden und Gefährdungen auftreten können, sind erhöhte Vorsichtsmassnahmen geboten" (vgl. Gefahrenkarte). Der Leitfaden zur Umsetzung der Gefahrenkarte der Baudirektion aus dem Jahre 2003 nennt im von den Beschwerdeführenden zitierten Abschnitt über die Umsetzung der Gefahrenkarten in Bereichen mit geringer Gefährdung unter bauliche Massnahmen "spezielle Massnahmen für sensible Objekte". Es handelt sich dabei lediglich um eine Übersicht über die wichtigsten Aufgaben und Pflichten der Gemeinden, der Baudirektion, der Gebäudeversicherung und der Gebäudeeigentümer bei der Umsetzung der Gefahrenkarten, welche eine Hilfestellung für die Umsetzung der Gefahrenkarte bieten soll (vgl. Leitfaden). Daraus, dass im Leitfaden nur von baulichen Massnahmen an sensiblen Objekten gesprochen wird und nicht ausdrücklich auch von wasserbaulichen Schutzmassnahmen, lässt sich nicht der Schluss ziehen, letztere seien zum vornherein nicht von einer gesetzlichen Grundlage gedeckt und damit unzulässig. 6.2 Auch wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, das Bachbett sei nicht in so schlechtem Zustand, dass eine Verlegung erforderlich wäre, wird ein gewisser Unterhaltsbedarf nicht bestritten. So sprechen auch sie selber von erforderlichen Reparaturen und sanfter Renovierung. Nach mittels eingereichter Fotos belegter Darstellung der Gemeinde und des AWEL sind die aus Steinen mit einem Durchmesser von 20 bis 30 cm bestehenden Ufermauern des Mühlebachs im streitbetroffenen Abschnitt teilweise unterspült. Dass es bei einem Einsturz von Ufermauern zu Überschwemmungen als Folge von Stausituationen kommen kann, erscheint plausibel und wird auch nicht grundsätzlich bestritten. Ebenfalls klar ist, dass der Bach im Falle eines (teilweisen) Einsturzes von Ufermauern seine Aufgabe, das im oberhalb liegenden Siedlungsgebiet anfallende Meteorwasser abzuleiten, nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllen kann. Die Beschwerdeführenden stellen denn auch die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde, den Bach im Sinne des Hochwasserschutzes des WasserwirtschaftsG ordnungsgemäss zu unterhalten, nicht in Frage. 6.3 Während das streitbetroffene Projekt eine Verlegung des Baches verbunden mit einer Renaturierung des Bachbettes vorsieht, sind nach Auffassung der Beschwerdeführenden einfache, bautechnische Erneuerungsmassnahmen, welche nicht einmal zeitlich dringlich seien, bei weitem ausreichend. Eine Bachverlegung erscheine aufgrund der geringen Hochwassergefährdung als unverhältnismässig. Eine Renaturierung sei überdies nicht erforderlich, da der seit 50 Jahren gewachsene, natürliche Verlauf des Baches im fraglichen Abschnitt als naturnah zu qualifizieren sei. Vielmehr werde durch das überrissene Projekt die bestehende Vegetation weitgehend zerstört. 6.3.1 Es mag zutreffen, dass die Erneuerung des Mühlebachs im fraglichen Abschnitt bisher noch nicht allzu dringlich war, da gemäss Gefahrenkarte eine nur geringe Gefährdungssituation besteht und bisher auch keine Ufer eingestürzt sind. Auch traten bis heute im fraglichen Bachabschnitt keine Überschwemmungen ein; im Gegensatz dazu trat der Mühlebach andernorts unbestrittenermassen bereits verschiedene Male über die Ufer. Obwohl demnach keine allzu hohe zeitliche Dringlichkeit für einen baulichen Unterhalt des Baches besteht, ist der jetzige Zeitpunkt für die Erneuerungsplanung sinnvoll, da die Überbauung der Parzelle Kat.-Nr. 01 ansteht. Wie bereits ausgeführt wurde, wurde die Gemeinde von deren Eigentümerschaft zu verbindlichen Äusserungen hinsichtlich des gegenüber dem Mühlebach einzuhaltenden Gewässerabstandes aufgefordert, um damit die Ausarbeitung eines Überbauungsprojekts zu ermöglichen. Das Fehlen einer Entscheidung hinsichtlich des Gewässerabstands steht der Baureife des Grundstücks Kat.-Nr. 01 entgegen. Die Gemeinde ist aufgrund des WasserwirtschaftsG und der behördenverbindlichen Gefahrenkarte verpflichtet, bei verbindlichen Angaben zum Gewässerabstand, welcher sich entweder direkt aus dem WasserwirtschaftsG (§ 21) ergibt oder aber durch Festsetzung einer Gewässerabstandslinie im Zonenplan gemäss § 67 PBG zu bestimmen ist, die unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes erforderlichen Massnahmen zum Unterhalt des Baches zu berücksichtigen. 6.3.2 Die gesetzlichen Grundlagen des Hochwasserschutzes wurden in E. 5.1 dargelegt. Die Gefahrenkarte besagt, dass bei Gewässern mit geringer Gefährdung, worunter auch der vorliegend betroffene Abschnitt des Mühlebachs fällt, von einer schwachen Intensität möglicher Hochwasserereignisse ausgegangen und die Eintretenswahrscheinlichkeit als mittel bis gering bezeichnet wird. Das bedeutet, dass der Mühlebach im streitbetroffenen Abschnitt in der Lage sein müsste, höchstens ein hundertjähriges Hochwasser (HQ100), d.h. 7.5 m3 Wasser pro Sekunde schadlos abzuleiten (vgl. Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-diagramm, Leitfaden). Diese Annahme erscheint entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden als vertretbar. Es ist zu berücksichtigen, dass der Bach mitten durch das Siedlungsgebiet zwischen bestehenden Bauten hindurch fliesst. Die Gemeinde macht ausserdem geltend, es sei dem Mühlebach in den letzten Jahren immer mehr Meteorwasser zugeleitet worden. Dies wird von den Beschwerdeführenden zwar bestritten, erscheint jedoch plausibel. Die Überbauung des Siedlungsgebiets nimmt seinen Fortgang, Baulücken werden geschlossen. Im überbauten Gebiet besteht immer weniger unüberbautes Land, welches eine Versickerung des Meteorwassers zulässt. Unabhängig davon darf berücksichtigt werden, dass im Jahre 2006 eine neue Entlastungsleitung für das Baugebiet oberhalb der Drusbergstrasse erstellt wurde. Das Meteorwasser aus diesem Entlastungskanal wird unmittelbar oberhalb des fraglichen Abschnitts in den Mühlebach eingeleitet. Aufgrund der Einleitung des Wassers aus diesem Kanal sind an das Bachbett höhere Anforderungen zu stellen, muss es doch in der Lage sein, bei starken Regenfällen einer plötzlichen, heftigen Zunahme der Wassermenge standzuhalten. 6.3.3 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass weder das Bundesgesetz noch das kantonale Recht oder die Gefahrenkarte die zu treffenden baulichen Massnahmen beim Unterhalt der Gewässer im Detail festlegen. Der kommunalen Baubehörde steht bei der Umsetzung ihrer im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz stehenden Verpflichtungen vielmehr ein gewisses pflichtgemäss zu handhabendes Ermessen zu. Dieser Ermessenspielraum der kommunalen Behörden erscheint sachgerecht, verfügen diese doch über Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse einerseits sowie des Stands der gesamten kommunalen Planung hinsichtlich des den Mühlebach betreffenden Hochwasserschutzes anderseits. Generell haben die Gemeindebehörden auch die Übersicht über die gesamte kommunale Nutzungsplanung und damit verbunden insbesondere auch über die Entwässerungsplanung und deren Entwicklung. 6.3.4 Der streitbetroffene Abschnitt des Mühlebachs stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kein naturnahes Gewässer dar. Im Generellen Entwässerungsplan der Gemeinde wird der Bach im betroffenen Bereich als "stark beeinträchtigt künstlich" (Ökomorphologie Klasse 4) bezeichnet. Dieser Qualifikation folgt auch das Amt für Landschaft und Natur der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich. Der Umstand, dass das einst künstlich angelegte Bachbett heute stark eingewachsen ist und aufgrund dieser gewachsenen Bestockung natürlich erscheint, führt nicht zwangsläufig zu einer Qualifikation als naturnah im fachtechnischen Sinne gemäss den gesetzlichen Anforderungen. Da das heutige Bachbett demnach nicht mehr dem natürlichen Verlauf des Baches im Sinne des Wasserbaugesetzes entspricht, steht die Bundesgesetzgebung einer Verlegung des Bachabschnittes nicht entgegen. Dafür, dass die geplante Gestaltung des Bachabschnittes den Anforderungen der Fachleute an eine naturnahe Ausgestaltung genügt, sorgt der Umstand, dass die Gemeinde den Rheinaubund zur ökologischen Projektbegleitung beizieht (vgl. Beschluss des Gemeinderates vom 29. Mai 2006) und die Baudirektion auflageweise den Beizug einer qualifizierten Fachperson aus dem Bereich Ökologie und Landschaftsgestaltung für die Baubegleitung verfügt hat. Dass das strittige Projekt die gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich nicht erfüllt, machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Schliesslich kann mit der Bachverlegung die Zugänglichkeit des Bachabschnittes für die Öffentlichkeit durch einen dem Bach entlang führenden Fussweg erreicht werden. Damit wird einer weiteren gesetzlichen Anforderung Rechnung getragen. Dass ein Teil der bestehenden Bestockung dem Verlegungsprojekt weichen muss, lässt sich nicht vermeiden, wäre aber auch bei einer Erneuerung des Bachabschnittes ohne Verlegung der Fall. Laut unbestrittenen Angaben des AWEL müsste das heutige Bachbett zur Erreichung des nötigen Durchflussprofils eine Vertiefung erfahren, was zu steilen Böschungen führen würde. Deren Sicherung wäre nur mit massiven und harten Verbauungen aus schweren Steinblöcken oder mit Betonmauern zu erreichen. Dies würde allerdings im Gegensatz zu den Forderungen des Wasserbaugesetzes nach einer naturnahen Gestaltung des Gewässers stehen. Eine naturnahe Gestaltung könnte wohl nur durch eine deutliche Verbreiterung des Bachbettes verbunden mit der beinahe vollständigen Entfernung der heutigen Bestockung realisiert werden (vgl. Schreiben AWEL vom 6. Oktober 2006). 6.4 Dass die geplante Verlegung des Bachabschnittes die Überbaubarkeit des Grundstücks Kat.-Nr. 01 nicht nur nicht behindert, sondern sogar geringfügig verbessert, spricht aus öffentlichrechtlicher Sicht für das strittige Bachprojekt. Durch die Wahrung bzw. Verbesserung der Überbaubarkeit eines eingezonten und erschlossenen Grundstücks inmitten des Siedlungsgebiets wird zusätzlich dem öffentlichen Interesse an der haushälterischen Bodennutzung bzw. an einer Siedlungsentwicklung innerhalb des richtplanerischen Siedlungsgebietes Rechnung getragen. Die diesem Interesse gegenüberstehenden privaten Anliegen nach möglichst zurückhaltender Überbauung einer benachbarten Parzelle zur Erhaltung von Seesicht bzw. Sicht ins Grüne fallen demgegenüber weniger ins Gewicht. 6.5 Zusammenfassend ist zwar einzuräumen, dass eine bauliche Instandstellung des Mühlebachs im Sinne der Garantie eines hochwassersicheren Bachbettes im streitbetroffenen Abschnitt wohl auch ohne Verlegung des Bachbettes möglich wäre; gewichtige Gründe sprechen jedoch für die Bachverlegung. Diese steht zweifelsfrei im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. 7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht (§ 17 VRG). Die obsiegende mitbeteiligte Gemeinde Horgen beantragt ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten, auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |