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VB.2007.00414
Entscheid
der 1. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
1. C,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 erteilte die Baukommission Neftenbach C die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Abstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Hünikon. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 12. Juli 2007 ab. Die Verfahrenskosten wurden den Rekurrenten auferlegt. III. Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 18. September 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft. Die Baurekurskommission IV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007, die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 beantragte die Baukommission Neftenbach ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Die private Beschwerdegegnerin beantragte am 29. Oktober 2007 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zudem forderte sie von den Beschwerdeführenden den Ersatz des mit der Verzögerung des Bauvorhabens entstandenen Schadens. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Gemeinderat Neftenbach erteilte der privaten Beschwerdegegnerin bereits am 6. September 2005 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Abstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Diese Bewilligung wurde mit einem Beschluss vom 27. März 2006 ergänzt. Gegen beide Beschlüsse erhoben die Beschwerdeführenden Rekurs bei der Vorinstanz und beantragten jeweils deren Aufhebung. Die Bauherrin teilte der Vorinstanz am 19. September 2006 mit, dass sie auf die Realisierung des Bauvorhabens verzichte. Die Vorinstanz vereinigte daraufhin die Rekursverfahren und schrieb diese mit begründetem Kommissionsentscheid vom 25. Oktober 2006 als durch Verzicht auf die Realisierung des Bauvorhabens gegenstandslos geworden ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 14. Februar 2007 ab (VB.2007.00039). Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist damit formell und materiell rechtskräftig. Er ist somit für die Parteien des damaligen Verfahrens – zu denen die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin 1 gehören – grundsätzlich bindend (VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 5; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 323 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Zurückkommen auf diesen Entscheid rechtfertigen würden. Soweit sich die Beschwerdeführenden erneut gegen die Abschreibung der vorangegangenen Rekursverfahren wenden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf den Beizug der Akten aus den vorangegangenen Verfahren kann verzichtet werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind nur noch die vorgebrachten Einwände gegen das abgeänderte Projekt und gegen den diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz einzugehen. 1.2 Auf den Antrag der privaten Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführenden seien zu verpflichten, ihr die Kosten für die neue Baubewilligung und die mit der Verzögerung verbundenen höheren Kosten zu ersetzen, ist ebenfalls nicht einzutreten. Sie hat innert Frist keine Beschwerde erhoben und sich somit mit dem Entscheid der Vorinstanz abgefunden. Das Institut der Anschlussbeschwerde ist dem zürcherischen Verwaltungsprozessrecht unbekannt, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19‑28 N. 62). Überdies ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Verzögerungskosten ohnehin nicht zuständig; die private Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich den Zivilrechtsweg zu beschreiten. 2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die private Beschwerdegegnerin habe mit der Verzichtserklärung, die sie in den vorangegangenen Verfahren der Vorinstanz eingereicht hatte, generell auf die Erstellung von sechs Parkplätzen auf ihrem Grundstück verzichtet. Diese Verzichtserklärung sei daher auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Parteierklärungen sind nach ihrem erkennbaren wirklichen Sinn auszulegen (Gygi, S. 50 und 196). Die private Beschwerdegegnerin hat in der sogenannten Verzichtserklärung vom 19. September 2006 der Baurekurskommission IV mitgeteilt, dass sie auf ihr Bauvorhaben (6 Parkplätze auf Kat.-Nr. 01 bei Assek.-Nr. 02, L-Strasse in Hünikon) verzichte. In der Adresse der Baurekurskommission IV war die Verfahrensnummer eines der beiden hängigen Rekursverfahren angegeben. Mit der Nennung der Verfahrensnummer hat die private Beschwerdegegnerin zu erkennen gegeben, dass sie nur auf das Bauvorhaben verzichten will, das bei der Vorinstanz hängig war. Die Erklärung enthält keine Hinweise darauf, dass die private Beschwerdegegnerin auch ausserhalb des hängigen Rekursverfahrens generell darauf verzichten wollte, in Zukunft nochmals ein Baugesuch für sechs Fahrzeugabstellplätze auf ihrem Grundstück einzureichen. Ein solcher Verzicht hätte sich ausdrücklich aus der Verzichtserklärung oder aus dem sonstigen Verhalten der privaten Beschwerdegegnerin ergeben müssen. Der Einwand der Beschwerdeführenden ist daher unbegründet. 3. Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie wenden hierzu ein, die Vorinstanz sei nicht auf die Vorbringen eingegangen, die sie in der Rekursschrift in Ziff. 10 – 14 vorgebracht hatten. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40). Die Vorinstanz hat sich in E. 4 und E. 5.3 des angefochtenen Entscheids mit den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander gesetzt. Dass sie dabei nicht auf jedes einzelne Argument eingegangen ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerdeführenden wurden hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Der Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich demnach als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz Befangenheit vor. Sie hätten schon beim ersten Rekursentscheid vermutet, dass die Vorinstanz beim Zustandekommen der Verzichtserklärung mitgewirkt haben könnte. Diese Vermutung habe sich nunmehr aufgrund der Argumentation im angefochtenen Entscheid, in dem die Vorinstanz krampfhaft versuche, die Verzichtserklärung der privaten Beschwerdegegnerin umzudeuten und zu negieren, erhärtet. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, insbesondere die willkürlichen Ausführungen in E. 4 liessen erkennen, dass diejenigen Kommissionsmitglieder, die bereits am vorangegangenen Entscheid vom 7. Dezember 2006 mitwirkten, im Hintergrund Regie führten. Ihre Befangenheit drücke sich erkennbar in der Argumentation bzw. dem Ausschweigen hinsichtlich der Verzichtserklärung aus. Nach der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind Befangenheit und Voreingenommenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, darf nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. etwa BGE 118 Ia 282 E. 3d). Die Umstände, auf die sich die Beschwerdeführenden zur Begründung der Befangenheit berufen, vermögen das Misstrauen der Beschwerdeführenden gegenüber der Vorinstanz nicht in objektiver Weise zu begründen. Die Begründung in E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids ist keineswegs willkürlich und lässt keine Voreingenommenheit der Vorinstanz erkennen. Die Verzichtserklärung der privaten Beschwerdegegnerin im vorangegangenen Rekursverfahren durfte von der Vorinstanz zu Recht ausser acht gelassen werden. Auch die Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr ist – wie nachfolgend noch zu erörtern sein wird (vgl. E. 9) – nicht zu beanstanden und vermag keinesfalls eine Befangenheit der Vorinstanz zu begründen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführenden erweisen sich als offensichtlich unbegründet. 5. Die Beschwerdeführenden bringen überdies vor, die private Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch auf eine Baubewilligung, denn das für die Parkplätze bestimmte Areal sei inzwischen abparzelliert und verkauft worden. Nach § 310 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat der Gesuchsteller, der nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zum Einreichen des Baugesuchs nachzuweisen. Diese Bestimmung ist jedoch eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie dient vorab dem Schutz der Behörden, denen die Prüfung von Bauvorhaben erspart bleiben soll, die aus andern Gründen klarerweise nicht realisierbar sind. Die behördliche Prüfung des Baugesuchs setzt deshalb nicht zwingend die Zustimmung des Grundeigentümers voraus (vgl. VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00146, E. 3, www.vgrzh.ch). Der von den Beschwerdeführenden behauptete Eigentümerwechsel bezüglich der inzwischen abparzellierten Standortparzelle lässt das Bauvorhaben nicht als klarerweise nicht realisierbar erscheinen. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die neue Eigentümerin dem Bauvorhaben ausdrücklich widersetzt. Die private Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort um möglichst rasche Behandlung der Beschwerde gebeten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nach wie vor ein aktuelles Interesse an der Prüfung ihres Baugesuchs hat. 6. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden schliesslich Mängel der Baugesuchsakten geltend. Sie seien unvollständig und unklar. Diese Einwände wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht und sind deshalb gemäss § 52 Abs. 2 VRG im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. Ausserdem ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Rügen der Beschwerdeführenden ohnehin unbegründet sind. Auch wenn die Unterlagen nicht in allen Teilen den Vorschriften der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 entsprechen sollten, ist ohne weiteres ersichtlich, wo und wie die geplanten Parkplätze angelegt werden sollen und wie sich das auf das Baugrundstück und die nähere Umgebung auswirken wird. Ein allfälliger Mangel hat die Beschwerdeführenden nicht an der Wahrnehmung ihrer Interessen gehindert (vgl. RB 1982 Nr. 154). Soweit die Beschwerdeführenden die Beschreibung des Bauvorhabens in der Baubewilligung kritisieren, kann gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 5.3). 7. Die Beschwerdeführenden rügen in materieller Hinsicht, die private Beschwerdegegnerin habe keinen eigenen Bedarf an den projektierten Abstellplätzen. Ob allenfalls weitere Grundeigentümer in der Umgebung des geplanten Bauvorhabens einen Bedarf an zusätzlichen Abstellplätzen hätten, sei im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Wenn die Bauherrschaft zu den nach § 242 PBG in Verbindung mit Art. 25 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Neftenbach vom 8. Mai 1996 erforderlichen Abstellplätzen noch 6 weitere erstellen möchte, so ist ihr dies aus baurechtlicher Sicht unbenommen. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Neftenbach kennt keine Höchstbegrenzung der Fahrzeugabstellplätze. In der Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfes in kommunalen Erlassen der Baudirektion vom Oktober 1997 (www.luft.zh.ch) wurde die Gemeinde Neftenbach als Gemeinde ohne ausgeprägte Zielgebiete des Verkehrs eingestuft. Somit ist für diese ländliche Wohngemeinde nur die Festlegung der minimal erforderlichen Parkplätze geboten (Wegleitung, S. 6 f.). Dass eine Reduktion oder gar der Verzicht der geplanten Parkplätze aus lärmrechtlicher Sicht notwendig wäre, haben die Beschwerdeführenden zu Recht nicht vorgebracht. 8. 8.1 Zu den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Einordnungsfrage äusserten sich die Beschwerdeführenden nur sehr knapp. Sie bringen lediglich vor, es sei sicher, dass den Interessen des Natur- und Heimatschutzes erheblich besser Rechnung getragen werde, wenn die Erstellung weiterer sechs Abstellplätze mitten im Gartenareal untersagt werde, als wenn diese bewilligt würden. Hat die Baurekurskommission einen Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so überprüft das Verwaltungsgericht neben der Feststellung des Sachverhalts und der richtigen Handhabung der vorinstanzlichen Überprüfungsbefugnis lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vor, so überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005, ZBl 2006, S. 430, E. 4.3). Mit ihren Vorbringen vertreten die Beschwerdeführenden lediglich eine andere Würdigung der baulichen Situation, die zu überprüfen nach dem Gesagten nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist. 8.2 Die Beschwerdeführenden bemängeln in diesem Zusammenhang die Feststellung der Vorinstanz, der Augenschein habe gezeigt, dass es sich bei der für die Abstellplätze vorgesehenen Fläche nicht etwa um einen üppig bepflanzten Garten, sondern um ein eher karg begrüntes, ebenes Rasenstück handle. Dies entspreche in keiner Art und Weise den örtlichen Gegebenheiten. Dieser nicht näher substanziierte Einwand erweist sich als offensichtlich unbegründet. Aus den in den Akten befindlichen Fotos geht deutlich hervor, dass der vorgesehene Standort derzeit nur als ebene Rasenfläche dient. Daran angrenzend ist zwar eine üppige Bepflanzung zu sehen; diese wird durch das Bauvorhaben jedoch nicht beeinträchtigt. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr. Bei der Gebührenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37). Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Spruchgebühr von Fr. 2'500.- bewegt sich im unteren Drittel des der Vorinstanz nach § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) zukommenden Spielraums von Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-. Auch wenn der zeitliche Aufwand ohne die Durchführung eines Augenscheins nicht überaus gross gewesen sein sollte, so ist nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Bedeutung und damit die finanzielle Tragweite, die gemäss § 35 Abs. 1 OV BRK ebenfalls ein Bemessungskriterium für die Spruchgebühr darstellt, bei der Erstellung von sechs Fahrzeugabstellplätzen nicht unerheblich ist. Im Unterschied zum Abschreibungsbeschluss vom 25. Oktober 2006 hatte sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit mehreren formellen und materiellen Einwänden der Beschwerdeführenden zu befassen, weshalb eine höhere Spruchgebühr durchaus gerechtfertigt erscheint. Von einem rechtsverletzenden Entscheid kann jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb er vom Verwaltungsgericht, dem nur eine Rechtskontrolle zusteht (§ 50 VRG), nicht korrigiert werden kann. 10. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 70 VRG); eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keinen solchen Antrag gestellt. Eine Entschädigung würde der privaten Beschwerdegegnerin mangels Vertretung und der Baukommission Neftenbach gemäss § 17 Abs. 3 VRG ohnehin nicht zustehen (vgl. zum Letzteren VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |