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Geschäftsnummer: VB.2007.00419  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.06.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Verkehrsmediz. Abklärung der Fahreignung


Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen. Die fehlende Fahreignung kann sich aus Umständen ergeben, die zwar einzeln die Fahreignung nicht ausschliessen, jedoch in Verbindung miteinander zu deren Ausschluss führen. So kann etwa eine Kombination von Drogenmissbrauch und medizinischen Beeinträchtigungen (in casu psychische Krankheit) eine fehlende Fahreignung bewirken (E. 3.1). Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Eignungsabklärung findet sich mangels expliziter bundesrechtlicher Vorschriften in § 7 VRG. Analoge Anwendung der SVG-Vorschriften betreffend Fahreignungsabklärung für das Zulassungsverfahren im Sicherungsentzugsverfahren. Mitwirkungspflicht des Autolenkers (E. 3.2). Die blosse Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Autolenker mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet. Die Schwelle zur Anordnung einer Untersuchung liegt niedriger als jene zur Anordnung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs. Hier liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte (IRM-Gutachten, Missachtung der verfügten Auflagen zur Einhaltung der Drogenabstinenz bzw. Verletzung von Mitwirkungspflichten) für die Anordnung einer Eignungsabklärung vor (E. 3.3). Die Kosten für die Eignungsabklärung sind Verwaltungsgebühren, die vom Autolenker zu bezahlen sind. Die Durchführung einer Untersuchung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Die (Androhung der) Einleitung des vorsorglichen Führerausweisentzugs als Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses erweist sich als rechtmässig (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
FAHREIGNUNG
FAHREIGNUNGSDIAGNOSTIK
KOSTENTRAGUNG
KOSTENVORSCHUSS
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHE GRUNDLAGE
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
VERWALTUNGSGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 16d Abs. I SVG
§ 7 VRG
§ 15 Abs. I VRG
Art. 11b VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00419

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 30. Januar 2008

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend verkehrsmediz. Abklärung der Fahreignung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) an, A habe sich zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Fahrzeuglenker auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Abklärung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zu unterziehen und sich innert 10 Tagen dafür anzumelden. Bei Nichtanmelden oder Nichterscheinen zur Abklärung bzw. bei Nichtbezahlung des damit verbundenen Kostenvorschusses werde unverzüglich das Verfahren zum (vorsorglichen) Entzug des Führerausweises eingeleitet. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob A am 17. Februar 2007 Rekurs beim Regierungsrat.

B. Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2007 wurde A der Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit entzogen. Wiederum wurde verfügt, dieser habe sich auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Abklärung hinsichtlich seiner Fahreignung beim IRM zu unterziehen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Nach Leistung des Kostenvorschusses für die verkehrsmedizinische Abklärung am 11. April 2007 hob das Strassenverkehrsamt am 12. April 2007 wiedererwägungsweise den Entzug des Führerausweises und die Kostenauflage – nicht aber die Anordnung verkehrsmedizinische Massnahme – auf und hielt fest, A sei sofort wieder fahrberechtigt. Dieser unterzog sich am 24. Mai 2007 der Untersuchung durch das IRM.

II.  

Mit Entscheid vom 15. August 2007 wies der Regierungsrat den von A gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 betreffend die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung erhobenen Rekurs ab, soweit er auf diesen eintrat und diesen nicht als gegenstandslos geworden betrachtete.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 23. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"a) Ich bitte das Verwaltungsgericht und genauste Überprüfung des Tatbestanden, die es jemals dazu geführt haben sollte dies unrechtmässig inszinierte Untersuchung überhaupt jemals zu erlauben, denn es gar keinen Tatbestand dafür gibt, von Anfang an keinen, nämlich seit dem Jahr 2000 nicht.

b) Ich beantrage eine sofortige Aufhebung des ganzen Verfahrens.

c) Die Verfügung vom 15. Dez. 2006 ist dadurch klar als Nichtig zu erklären und somit auch sämtliche vorgängigen Verfügungen in der Sache sowie allen damit verbundenen Abläufen.

d) Die dabei falsch entstanden Einträge in sämtlichen Datenbanken sind vollumgänglich so zu löschen, dass es ohne Hinweise darauf auf diesen Fall zurückzuführen kann und für mich in Zukunft nicht schädigend sein kann.

e) Eine Genugtuung für seit der Zeit des unzulässig angebrachten Verfahrens ist mir zu erstatten. Die Genugtuung umfasst alles in Allem eine vom Verwaltungsgericht angemessene und genug hohe angebrachte Summe. Seit Anfang an habe ich das Vorgehen dementiert und Bemängelt und es wurde aus Gewinnsucht einfach ignoriert, dies darf heute nicht zu meinem Problem werden. Dafür hat das IRM und vor allem aber das SVA gerade zu stehen.

f) Ich beantrage im ganzen Verfahren unentgeltliche Verfahrensführung sowie einen allfälligen professionellen unentgeltlichen Rechtbeistand. Ich bezieh Führsorgegeld und kann mir keinen Anwalt sowie unnötige Mehrkosten für dieses total unnötige und unverhältnismässige Verfahren leisten. Ich habe das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand der mich in dieser Angelegenheit betreut.

g) Ich habe das Recht von Ihnen als Verwaltungsgericht hingewiesen zu werden, was ich allenfalls noch tun kann um mir in der Sache geholfen zu werden, denn ich im Recht stehe und ich das Recht auf Rechtskonforme Behandlung habe. Ich bin Laie im Recht und brauche die Unterstützung die mir zusteht.

h) Ich erwähne jetzt schon zu diesem Zeitpunkt, dass ich ebenfalls vom Verwaltungsgericht die Weiterempfehlung zu einer allfälligen Weiterführung in dieser Sache in Anspruch nehmen werde. Ich habe das Recht Menschenwürdig behandelt vollkommen ernsthaft genommen zu werden, auch wenn ich Laie bin. Deshalb behalte ich mir das Recht vor, das Ganze dem Internationalen Gerichtshof anzubringen. Ich bitte Sie dies zur Kenntnis zu nehmen, im Sinne mir die entsprechenden Hinweise für die Ermöglichung dazu zu geben. Ich werde es nicht auf mich beruhen lassen, was sich das SVA bis heute erlaubt hat.

i) Ich bitte Sie mich über sämtliche Schriftwechsel mit dem IRM, SVA, resp. Rekursgegnerin zu informieren."

Am 2. Oktober 2007 beantragte die Staatskanzlei des Kantons Zürich für den Regierungsrat Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Begründung des angefochtenen Regierungsratsentscheids. Die Sicherheitsdirektion liess sich nicht vernehmen.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz werden, soweit entscheidrelevant, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG (VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Diese besondere Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutzwürdigen Interesses hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG). Letzteres muss praxisgemäss aktuell sein, wobei von diesem Erfordernis abgesehen werden kann, wenn sonst in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte (vgl. RB 1998 Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5) sowie wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen, bei Vorliegen einer speziellen Konstellation, als angebracht erscheint (BGE 118 Ib 1 E. 2; 125 I 394 E. 5f.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 154 f., mit Hinweisen).

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirkt die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zunächst insofern, als er die nicht unerheblichen Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung einschliesslich eines Kostenvorschusses zu tragen hatte. Daraus erwächst ihm ein nicht mehr behebbarer Nachteil, wenn auf das Rechtsmittel gegen die angefochtene Anordnung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird. Sodann nimmt die Rechtsprechung bei einer Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Betroffenen an, wenn der mit der Untersuchung verbundene Grundrechtseingriff ein gewisses Gewicht aufweist; diese Voraussetzung wird als erfüllt erachtet, wenn das Strassenverkehrsamt eine Untersuchung wegen Verdachts auf Drogenkonsum anordnet (RB 2002 Nr. 16).

Ein aktuelles Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Anordnung hat der Beschwerdeführer schon insofern, als er einen finanziellen Nachteil erlitten hat. Im Übrigen sprechen in der vorliegenden Konstellation gute Gründe dafür, auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten und die Sache materiell zu behandeln. Wird die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung und die damit verbundene Leistung eines Kostenvorschusses mit der Androhung des vorsorglichen Führerausweisentzugs verknüpft, besteht für den Betroffenen ein erheblicher Druck, den Kostensvorschuss zu leisten und sich der Untersuchung zu unterziehen, will er nicht des Führerausweises für unbestimmte Zeit verlustig gehen. Zu berücksichtigen ist vor allem auch, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug erfolgte, bevor die Rechtskraft der Anordnung betreffend die verkehrsmedizinische Untersuchung abgewartet wurde. In der vorliegenden speziellen Konstellation erscheint es zumindest als fraglich, ob sich das Nichteintreten auf den Rekurs bzw. die Beschwerde mit der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) vereinbaren lässt, besteht doch für den Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit mehr, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Anordnung materiell beurteilen zu lassen (vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008, S. 151 f.).

Demnach ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Verfügung vom 15. Dezember 2007 legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.

1.3 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 3).

Soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung früherer Anordnungen einschliesslich allen damit verbundenen "Abläufen", die Löschung von Einträgen in sämtlichen Datenbanken und eine Genugtuung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Keine dieser Rügen ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2006 und es wird weder vom Beschwerdeführer dargelegt noch ist es ersichtlich, inwiefern sie nach richtiger Gesetzesauslegung Gegenstand hätten sein sollen. Auch hat der Beschwerdeführer die früheren Anordnungen wie auch diejenige vom 26. März 2007 betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gar nie angefochten. Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Anträge betreffend Löschung von Datenbankeinträgen und der Genugtuungsforderungen sachlich nicht zuständig.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vor Verwaltungsgericht sinngemäss die Rechtmässigkeit der Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung und die damit verbundenen Kosten zu seinen Lasten. Insbesondere bemängelt er die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung, dass im Falle von der Nichtbezahlung desselben unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet würde.

2.2 Das Strassenverkehrsamt begründete die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung damit, dass der Beschwerdeführer, der im Besitze von Motorfahrzeugen der 2. und 3. medizinischen Gruppe sei, wegen seiner gesundheitlichen Situation (psychische Problematik), "in deren Folge" er auch seine Drogenabstinenz nachzuweisen habe, in verkehrsmedizinischer Kontrolle sei. Nachdem einem privatärztlichen Verlaufsbericht vom 3. Oktober 2006 habe entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenüber mit rechtskräftiger Verfügung  vom 25. Mai 2004 angeordneten Auflagen nicht entsprechend dem im Merkblatt beschriebenen Vorgehen  eingehalten habe (nur eine Urinprobe abgegeben am 26. September 2006), sei eine verkehrsmedizinische Untersuchung als notwendig erachtet worden. Dieser habe sich der Beschwerdeführer am 13. November 2006 gestellt. Dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM vom 15. November 2006 sei zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den angeordneten Auflagen nicht einverstanden sei. Auch sei er nicht bereit, die Kosten für die Untersuchung zu übernehmen, da er den Auftrag für die Untersuchung nicht erteilt habe. Das IRM habe daraufhin entschieden, dass keine Untersuchung durchgeführt werde und die Administrativakten an das Strassenverkehrsamt zurückgesandt mit dem Hinweis, dass aktuell zur Fahreignung des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen werden könne. Da diese Gesamtumstände nicht unbedeutende Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeuglenker begründeten, sei zur Abklärung von Ausschlussgründen eine vertrauensärztliche Untersuchung am IRM Zürich durchzuführen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Art. 16d Abs. 1 SVG (in Kraft seit 1. Januar 2005) bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Die fehlende Fahreignung kann sich auch aus Umständen ergeben, die zwar einzeln die Fahreignung nicht ausschliessen, jedoch in Verbindung miteinander zu deren Ausschluss führen (BGr, 17. Mai 2004, 6A.5/2004, E. 3.3, www.bger.ch). Das kann insbesondere bei einem (blossen) punktuellen bis regelmässigen Missbrauch psychotroper Substanzen (z.B. Cannabis) anzunehmen sein, der (noch) nicht zu einer Sucht bzw. Abhängigkeit geführt hat, indessen im Zusammenspiel mit medizinischen Beeinträchtigungen (z.B. eine psychische Krankheit), eine fehlende Fahreignung bewirken kann. Dazu bedarf es jedoch einer vertieften medizinischen Untersuchung  und Abklärung der Höhe der Gefahr, dass der Betroffene künftig in fahrunfähigem Zustand am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen könnte (vgl. BGr, 17. Mai 2004, 6A.5/2004, E. 3.3, www.bger.ch; dazu auch Philippe Weissenberger, Administrativrechtliche Massnahmen bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004, St. Gallen 2004, S. 122H).

3.2 Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Eignungsabklärung findet sich mangels einer expliziten bundesrechtlichen Vorschrift in der kantonalrechtlichen Vorschrift von § 7 VRG, wonach die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 106 Abs. 2 SVG; VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 2.1; 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 3a, jeweils unter www.vgrzh.ch). Art. 16d Abs. 1 SVG wiederspiegelt im Wesentlichen Art. 14 Abs. 2 SVG, weshalb es sich rechtfertigt, im Rahmen eines Sicherungsentzugsverfahrens die (Ausführungs-)Vorschriften für das Zulassungsverfahren analog anzuwenden (vgl. zur altrechtlichen Situation VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, E. 2.1; 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 3a, jeweils unter www.vgrzh.ch). Nach Art. 11b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) ordnet die Zulassungsbehörde eine verkehrsmedizinische bzw. verkehrspsychologische oder psychiatrische Untersuchung an, wenn Zweifel über die körperliche  bzw. charakterliche oder psychische Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen besteht. Ferner kann die kantonale Behörde nach Art. 27 VZV bei Inhabern der Ausweiskategorien der 2. medizinischen Gruppe eine vertrauensärztliche Untersuchung explizit nicht nur im Zulassungsverfahren anordnen.

Grundlage für die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung des am Verfahren Beteiligten, der ein Begehren gestellt hat, findet sich in § 7 Abs. 2 lit. a VRG.

3.3 Der in der Begründung der angefochtenen Verfügung dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten, insbesondere aus den verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM. Der Beschwerdeführer bestreitet den "Tatbestand", der zur verkehrsmedizinischen Anordnung geführt hat, nicht substanziiert. Eine unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts (vgl. § 51 VRG) kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, zumal der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem er den auflageweise verfügten Nachweis der Drogenabstinenz (monatliche Urinprobe) nicht bzw. in ungenügender Weise erbrachte und sich weigerte, die Kosten für die verkehrsmedizinische Untersuchung zu zahlen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege kein "Tatbestand" vor, der eine Untersuchung respektive das ganze "inszinierte Verfahren" des Strassenverkehrsamts als rechtmässig erscheinen lasse, erweist sich dem Gesagten zu Folge als offensichtlich unbegründet (vgl. auch die gutachterlichen Darlegungen der Untersuchung durch das IRM vom 4. Juli 2007, der sich der Beschwerdeführer letztlich zur Abwendung eines vorsorglichen Ausweisentzugs  unterzog).

3.4 Die blosse Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung (im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Sicherungsentzugs) setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGr, 27. November 2002, 6A.65/2002, E. 5.2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. Rudolf Hauri-Bionda, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 458 f.). Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung liegt somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 30 VZV (dort müssen im Gegensatz zu hier ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen; BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a; BGr, 12. Juli 1996, 2A.162/1996 E. 2b, Dokument Nr. 5116 auf www.tcs.ch/assistalex; René Schaffhauser, René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 1996).

Gemäss dem IRM-Gutachten vom 17. Mai 2004 besteht beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Problematik (schizophrenieforme psychotische Störung, posttraumatische Belastungsstörungen) sowie ein sporadischer Cannabiskonsum. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon zwei Mal infolge eines psychotischen Zustandsbildes habe hospitalisiert werden müssen, dass Cannabis psychotische Episoden auslösen könne und dass der Beschwerdeführer im Besitze eines Führerausweises der 2. medizinischen Kategorie sei, könne die Fahreignung nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen befürwortet werden; insbesondere müsse die Drogenabstinenz über eine gewisse Zeit sichergestellt sein.

Dementsprechend wurden am 24. Mai 2004 vom Strassenverkehrsamt verkehrsmedizinische Auflagen verfügt, unter anderem der Nachweis der Drogenabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise, namentlich eine Urinprobekontrolle pro Monat, die zwingend unter anderem auf Cannabis sowie andere psychotrope Substanzen getestet werden muss.

Im Verlauf des Monats Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis ein, welches lediglich eine am 26. September 2006 erfolgte Urinprobe bescheinigte. Die Beschwerdegegnerin erachtete aus diesem Grund eine weitere verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM als erforderlich, zu welcher der Beschwerdeführer am 13. November 2006 auch erschien. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bereit war, die Kosten für die anstehende Untersuchung zu bezahlen, führte IRM keine Untersuchung durch. Gleichzeitig hielt es fest, dass es ihm deshalb nicht möglich sei, zur Fahreignung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese Umstände führten zur Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Anordnung  vom 15. Dezember 2006.

Aufgrund dieser Umstände (schlüssige gutachterliche Darlegungen des IRM, Missachtung der verfügten Auflagen bzw. Verletzung der Mitwirkungspflichten) bestanden hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinn der erwähnten Rechtsprechung für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.

3.5 Bei den Kosten für die verkehrsmedizinische Untersuchung handelt es sich um Verwaltungsgebühren für die Vorkehren zur Erlangung bzw. zur Beibehaltung des Führerausweises, die der Fahrzeuglenker der Verwaltungsbehörde zu leisten hat (vgl. BGE 103 Ia 230; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 2627). Die Durchführung der Untersuchung kann nach § 15 Abs. 1 VRG von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden, sofern dadurch erhebliche Kosten entstehen. Der Verwaltungsbehörde kommt bei der Frage, ob sie überhaupt ein Kostenvorschuss verlangt und bei dessen betragsmässigen Festsetzung ein sehr weitgehender Ermessensspielraum zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 6). Diesen kann das Verwaltungsgericht nicht überprüfen, es sei denn, dass Ermessen ist in rechtsverletzender Weise ausgeübt worden (vgl. § 50 VRG), was vorliegend nicht ersichtlich ist. Die Voraussetzung für einen Kostenvorschuss kann bei der Durchführung einer verkehrsmedizinischen Anordnung, die schnell mit beträchtlichen Kosten verbunden ist, regelmässig als erfüllt betrachtet werden. Ein Kostenvorschuss von Fr. 900.- erscheint sodann als angemessen.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Untersuchung primär im Interesse des Fahrzeuglenkers durchgeführt wird, der seinen Fahrausweis für die Fahrzeugkategorien der 2. und 3.  medizinischen Gruppe behalten will. Demzufolge hat er auch die Kosten für die Abklärung seiner Fahreignung zu übernehmen.

Die Verknüpfung der Nichtleistung des Kostenvorschusses mit der Einleitung des vorsorglichen Entzugsverfahrens erscheint ebenfalls als rechtmässig. Der Entzugsbehörde steht in einem solchen Fall bis zur Abklärung der Fahreignung zur Wahrung der Verkehrssicherheit kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung.

4.  

Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Ausserdem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Von der Mittellosigkeit ist nach den Umständen zwar auszugehen. Anderseits erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos, so dass dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist.

Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess ist der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Untersuchungspflicht unter Mitwirkung der Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln (§ 7 VRG); sodann kommt dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) gegenüber zivilrechtlichen Verfahren eine erhöhte Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall sind die Interessen der Beschwerdeführenden zwar erheblich betroffen. Indessen bot das Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters unbedingt erforderlich machten. Der Beschwerdeführer ist durchaus in der Lage, seinen Standpunkt gegenüber der Behörde selber zu vertreten, wie er dies denn auch im Rekursverfahren vor Regierungsrat ausgiebig getan hat. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …