{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.01.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00419_30-01-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207449&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "86822e2e9a598def298b5eb0b1df3d47"}, "Num": [" VB.2007.00419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.30.0  VB.2007.00419"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.30.0  VB.2007.00419"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.30.0  VB.2007.00419"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmediz. Abkl\u00e4rung der Fahreignung | Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen. Die fehlende Fahreignung kann sich aus Umst\u00e4nden ergeben, die zwar einzeln die Fahreignung nicht ausschliessen, jedoch in Verbindung miteinander zu deren Ausschluss f\u00fchren. So kann etwa eine Kombination von Drogenmissbrauch und medizinischen Beeintr\u00e4chtigungen (in casu psychische Krankheit) eine fehlende Fahreignung bewirken (E. 3.1). Die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Anordnung einer Eignungsabkl\u00e4rung findet sich mangels expliziter bundesrechtlicher Vorschriften in \u00a7 7 VRG. Analoge Anwendung der SVG-Vorschriften betreffend Fahreignungsabkl\u00e4rung f\u00fcr das Zulassungsverfahren im Sicherungsentzugsverfahren. Mitwirkungspflicht des Autolenkers (E. 3.2). Die blosse Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr voraus, dass der fragliche Autolenker mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere F\u00fchren eines Fahrzeugs nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Die Schwelle zur Anordnung einer Untersuchung liegt niedriger als jene zur Anordnung eines vorsorglichen F\u00fchrerausweisentzugs. Hier liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte (IRM-Gutachten, Missachtung der verf\u00fcgten Auflagen zur Einhaltung der Drogenabstinenz bzw. Verletzung von Mitwirkungspflichten) f\u00fcr die Anordnung einer Eignungsabkl\u00e4rung vor (E. 3.3). Die Kosten f\u00fcr die Eignungsabkl\u00e4rung sind Verwaltungsgeb\u00fchren, die vom Autolenker zu bezahlen sind. Die Durchf\u00fchrung einer Untersuchung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abh\u00e4ngig gemacht werden. Die (Androhung der) Einleitung des vorsorglichen F\u00fchrerausweisentzugs als Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:13", "Checksum": "b710a18baf6d66c1cb21fd1cb7174c1f"}