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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2007.00423
Entscheid
der 3. Kammer
vom 15. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1970,
absolvierte nach Besuch der Volksschule eine Bürolehre. Die Lehrabschlussprüfung
bestand sie jedoch nicht. Danach war sie an verschiedenen Stellen im Bürobereich
tätig. Von 1997 bis 1998 absolvierte sie eine Ausbildung zur Gymnastik-Jazz-
und Aerobiclehrerin, von 2002 bis 2003 die Personalassistentinnenschule und von
2003 bis 2005 eine Ausbildung als Mentalberaterin . Am 24. Dezember 2000 erlitt
sie einen Autounfall. Seither leidet sie an den Folgen eines Schleudertraumas.
A wird seit Oktober 2003 durch die Sozialbehörde X mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Sommer 2006 besuchte sie in Y einen
Vorbereitungskurs auf das Hochschulstudium in der Schweiz mit dem Ziel, ein
Studium in Religionswissenschaften und Philosophie aufnehmen zu können (30+-Programm
der Universität Y). Die SVA Zürich ging am 27. November 2006 davon aus,
dass A zu 100 % arbeitsfähig sei und verfügte deshalb, dass kein Anspruch auf
IV-Leistungen oder auf eine Umschulung bestehe. Auf ihr mündliches Gesuch nach
einer weiteren Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe während ihres Studiums
in Y hin teilte ihr die Sozialbehörde am 20. Dezember 2006 schriftlich mit,
dass sie das Studium nicht befürworte und bot ihr an, in einem gemeinsamen
Gespräch das weitere Vorgehen zu besprechen und nach Alternativen zu suchen.
Das Gespräch vom 27. Februar 2007 zwischen Vertretern der Sozialbehörde, der
behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und A blieb
ergebnislos. Die Sozialbehörde beschloss daraufhin am 9. Mai 2007, dass A
befristet bis 30. April 2008 weiterhin wirtschaftliche Hilfe gewährt werde
(Disp.-Ziff. 1). Ihr Gesuch um finanzielle Unterstützung für die Dauer des
Studiums werde abgewiesen (Disp.-Ziff. 3). Sie werde angewiesen, sich eine
Anstellung zu suchen und hierfür die Unterstützung der Regionalen
Beratungsstelle der Berufsberatung im Kanton Zürich (BIZ) sowie des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Anspruch zu nehmen. Sollten die Abklärungen
mit diesen Stellen ergeben, dass für eine berufliche Wiedereingliederung ein
Beschäftigungsprogramm oder eine kurzzeitige Weiterbildung im bisherigen
Berufsumfeld angezeigt sei, sei ein Antrag auf Kostengutsprache bei der
Sozialbehörde einzureichen (Disp.-Ziff. 4). Die Ausrichtung der wirtschaftlichen
Hilfe werde mit den Auflagen bzw. Weisungen verbunden, dass A die Besprechungstermine
bei der Sozialabteilung verbindlich einhalte sowie dass sie bei der monatlichen
Auszahlung das Formular über die persönlichen Arbeitsbemühungen des Vormonats
und die Bestätigung über die eingehaltenen Termine beim RAV und beim BIZ
einreiche (Disp.-Ziff. 5). Sie werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Leistungen gekürzt würden, wenn Anordnungen der Sozialbehörde/Sozialabteilung
sowie des RAV nicht befolgt und Auflagen bzw. Weisungen missachtet würden
(Disp.-Ziff. 8).
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A mit Eingaben
vom 18. und 25. Mai 2007 Rekurs an den Bezirksrat Z. Sie beantragte sinngemäss,
dass sie während ihres Studiums in Y weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen
sei, die Weisung, eine Arbeit zu suchen und dabei die Unterstützung des RAV und
des BIZ in Anspruch zu nehmen, aufzuheben sei, ihr ein ZVV-Abonnement für vier
statt drei Zonen anzurechnen sei und dass ihr weiterhin die Zahnarztrechnungen
zu bezahlen seien. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 29. August 2007
vollumfänglich ab.
III.
Dagegen erhob A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 24.
September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie lässt beantragen, dass
der Rekursentscheid des Bezirksrats vollumfänglich aufzuheben sei, die ihr
zustehenden Sozialhilfeleistungen bis zum Abschluss des Studiums an der
Universität Y zu gewähren seien und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen sei. Der Bezirksrat Z verzichtete am 4. Oktober 2007 auf
Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2007 Abweisung
der Beschwerde beantragte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe aufzubringen wäre, ist
nicht beziffert. Weil vorliegend die Unterstützung während eines mehrjährigen
Studiums im Streit liegt, ist für die Berechnung des Streitwerts eine
gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte
Ausbildungsdauer abzustellen, abweichend von der Praxis, wonach periodische
Leistungen auf ein Jahr hochzurechnen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5). Die bis zum Abschluss des Studiums geforderte wirtschaftliche
Hilfe überschreitet Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer über die Beschwerde zu entscheiden
hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom
Dezember 2004), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den
genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits
die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für
den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die
medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie
allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21
SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden
werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der
Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere
Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein
solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24
Abs. 2 SHG).
3.
3.1
Der Bezirksrat führt aus, dass nach § 15 Abs. 3 SHG lediglich Kinder und
Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf hätten, dass ihnen eine ihren
Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht
werde. Bei den übrigen Klienten seien Beiträge an eine Zweitausbildung oder
Umschulung nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein
existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne und dieses Ziel voraussichtlich
mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht werde oder falls damit die
Vermittlungsfähigkeit der betreffenden Person erhöht werden könne. Die Beschwerdeführerin
habe trotz nicht bestandener Lehrabschlussprüfung an verschiedenen Stellen im Bürobereich
gearbeitet und sei wirtschaftlich selbständig gewesen. Sie habe keinen Anspruch
mehr auf Finanzierung einer eigentlichen Erstausbildung. Die SVA Zürich habe
festgestellt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste
kaufmännische Tätigkeit zumutbar sei. Daran sei festzuhalten. Es treffe denn
auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nur mit einem Studienabschluss ein
existenzsicherndes Einkommen erzielen könne. Es sei demnach nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdeführerin angewiesen worden sei, sich möglichst
rasch in den Arbeitsprozess einzugliedern. Das RAV und das BIZ seien geeignet,
die Beschwerdeführerin beim Wiedereingliederungsprozess zu begleiten und zu beraten.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer
gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, in ihrer bisherigen
Tätigkeit im kaufmännischen Bereich oder in einer Verwaltung tätig zu sein. Sie
werde mit einem Arbeitspensum von 50 % ohne Studienabschluss nie ihren
Lebensunterhalt alleine bestreiten können. Mit dem geplanten Studium bzw. einem
Studienabschluss in Religionswissenschaften und Philosophie stünden ihr
hingegen viele Möglichkeiten offen, die mit ihrem Gesundheitszustand vereinbart
werden könnten und ihr auch ein höheres Einkommen eintragen würden. Zu denken
sei beispielsweise an Coaching, Personalberatung oder Beratung im Bereich der
Seelsorge. Auch die sie behandelnden Ärztinnen würden sie darin bestärken, das
Studium aufzunehmen. Die Weisung, sich an das BIZ oder das RAV zu wenden,
stosse ins Leere. Sie habe sich selber jahrelang erfolglos um eine Stelle
gekümmert und könne selber beurteilen, wo ihre Grenzen liegen würden. Sie wolle
sich für die Prüfungsvorbereitung einsetzen und im nächsten Sommer mit dem
Studium beginnen. Ihr sei bereits ein volles Stipendium des Kantons Zürich,
welches Fr. 15'500.- betrage, zugesichert worden. Da sie während des Studiums
im besten Fall 10 % arbeiten könne, reiche das Stipendium nicht aus. Sie sei deshalb
auch nach dem 30. April 2008 auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen. Im
Übrigen sei es geradezu willkürlich, wenn der Bezirksrat ihr zumute, mit monatlich
Fr. 2'265.40 inkl. Krankenkassenprämien (früher Fr. 2'127.40) auszukommen.
Ein derart tiefer Betrag sei auf die Dauer keiner erwerbstätigen, auf ein
normales Leben ausgerichteten, jedoch gesundheitlich beeinträchtigten, Person
zuzumuten.
4.
4.1
Im vorliegenden Verfahren bleibt einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin
für die Dauer des Studiums in Y mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden
muss oder ob die wirtschaftliche Hilfe bis 30. April 2008 befristet und die
Beschwerdeführerin dazu angehalten werden durfte, sich mit Hilfe des RAV und
des BIZ ohne Studium in den Arbeitsprozess zu integrieren unter der Androhung,
dass im Falle der Weigerung die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werde. Nicht
substanziiert angefochten wird hingegen der vorinstanzliche Entscheid, soweit
er die Kosten für den öffentlichen Verkehr und die Übernahme der Zahnarztkosten
betrifft.
4.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie Stipendien erhalte,
weil es sich beim geplanten Studium um eine Erstausbildung handle, ist dies aus
sozialhilferechtlicher Sicht nicht relevant. Erst aufgrund der gesundheitlichen
Folgen des Unfalls benötigte sie ab Oktober 2003 wirtschaftliche Hilfe. Auch
der Wunsch nach einem Studium ist eine direkte Folge des Unfalls bzw. der
dadurch entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Da die heute
37-jährige Beschwerdeführerin aufgrund ihres beruflichen Werdegangs vor dem
Unfall wirtschaftlich selbständig war, ist das geplante Studium sozialhilferechtlich
wie eine Zweitausbildung oder eine Umschulung zu betrachten.
Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, haben nach § 15
Abs. 3 SHG lediglich Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, dass ihnen
eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung
ermöglicht wird. Ausgehend vom Grundsatz, dass der Hilfesuchende alles Zumutbare
zu unternehmen hat, um die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl. § 3
SHG), sind erwachsenen Sozialhilfeempfängern Beiträge an eine Zweitausbildung
oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes
Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der
Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung
oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen
Person erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17
SHV). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und der
Sachverhalt ist ausreichend abzuklären (vgl. VGr, 24. März 2005, VB.2004.00472,
E. 2; 22. November 2004, VB.2004.00368, E. 2.4; 18. Januar 2002, VB.2001.00370,
E. 3; 29. August 2000, VB.2000.00159, E. 3b, alle unter www.vgrzh.ch). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 5. April 2007 (VB.2006.00564, www.vgrzh.ch) nichts Gegenteiliges
ableiten. Ging es in jenem Fall – wie auch im Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 8. Dezember 2000 (RB 2000 Nr. 81) – doch lediglich um die Frage,
ob einem bisher nicht unterstützten Gesuchsteller bei Studienbeginn
wirtschaftliche Hilfe verweigert werden darf oder ob er zunächst mittels
Auflage dazu angehalten werden muss, eine zumutbare Arbeit zu suchen, weshalb
er Anspruch auf vorübergehende wirtschaftliche Hilfe hat.
Ob das Studium der Beschwerdeführerin durch die
Beschwerdegegnerin finanziell zu unterstützen ist, hängt entscheidend davon ab,
ob es ihr nicht auch ohne Studium möglich wäre, ein existenzsicherndes
Einkommen zu erzielen. Dabei geht es entgegen der Darlegungen der
Beschwerdeführerin einzig darum, ob sie das unbestrittenermassen korrekt
berechnete soziale Existenzminimum durch eigene Arbeitsleistung, allenfalls
verbunden mit einer kostengünstigeren Weiterbildung, erzielen kann. Einen
weitergehenden Anspruch auf eine Ausbildung, mit welcher ein möglichst hohes
Einkommen erzielt werden kann, gewährt das dem Subsidiaritätsprinzip
unterstehende Sozialhilferecht nicht.
Die SVA Zürich hat letztmals am 27. November 2006
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist. Am 19.
April 2005 wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine
behinderungsangepasste, kaufmännische Tätigkeit (allenfalls unter Abgabe von
Hilfsmitteln wie einem höhenverstellbaren Tisch oder Stuhl) zumutbar sei.
Diesem Befund wird durch die Ärztinnen, bei welchen die Beschwerdeführerin in
Behandlung ist, teilweise widersprochen. Gemäss einem durch Frau Dr. med. C ausgestellten
ärztlichen Zeugnis vom 12. Juli 2007 ist die Beschwerdeführerin bis auf
weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Sie selbst weist darauf hin, dass ihr
besonders längeres Sitzen und Computerarbeit schwer falle.
Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Unfall aus
eigener Initiative weitergebildet und eine Ausbildung als Personalassistentin
sowie eine als Mentalberaterin abgeschlossen, ohne bisher bei der Planung ihres
weiteren beruflichen Weges professionell betreut worden zu sein. Ihre
Bemühungen ermöglichten es ihr denn auch nicht, ein existenzsicherndes Einkommen
zu erzielen, weshalb sie nun das Studium in Y als einzige Möglichkeit betrachtet,
um mittelfristig von der Sozialhilfe abgelöst werden zu können. Es erscheint
jedoch keineswegs als gesichert, dass ihre beruflichen Aussichten mit dem
angestrebten Studienabschluss so positiv aussehen, wie sie es darlegt. Sie
scheint sich aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen zu stark auf die Möglichkeit
eines Studiums zu fixieren, ohne Alternativen dazu in Erwägungen zu ziehen. Wie
dargelegt wurde kommt die Finanzierung eines Studiums als Zweitausbildung oder
Umschulung nur im Ausnahmefall in Betracht. Kostengünstigere Varianten, die der
Beschwerdeführerin ermöglichen, wirtschaftlich selbständig zu werden, sind
vorzuziehen. Ihren gesundheitlichen Einschränkungen ist zwar durchaus Rechnung
zu tragen. Selbst wenn man aber nicht der Verfügung der SVA folgt, nach welcher
die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist, sondern mit Frau Dr. C von einer
Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ausgeht, erscheint es als wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin auch ohne Studium zumindest das soziale Existenzminimum
von derzeit Fr. 2'265.40 durch eigene Arbeitsleistung erlangen könnte. Für
eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bedarf sie jedoch
offensichtlich professioneller Hilfe, welche das RAV und das BIZ bieten können.
Es wird sich dabei zeigen, welche Möglichkeiten für sie bestehen und inwiefern
eine (kostengünstigere) Weiterbildung notwendig ist.
Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an die
Beschwerdeführerin vorerst bis zum 30. April 2008 befristet hat. Sollte die
Beschwerdeführerin bis dahin trotz intensiver Suche und trotz Inanspruchnahme
der Leistungen des RAV und des BIZ ihr soziales Existenzminimum nicht selbst
erzielen können, wird die Beschwerdegegnerin ihr auch nach dem 30. April 2008
wirtschaftliche Hilfe ausrichten müssen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch
den Auflagen und Weisungen der Beschwerdegegnerin nicht nachkommen, ist diese
dazu berechtigt, androhungsgemäss (Disp.-Ziff. 8 des Beschlusses vom 9. Mai
2007) die Sozialhilfeleistungen zu kürzen (§ 24 SHG, § 24 SHV).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der
Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, an ihrem Entschluss, ein Studium zu
absolvieren, festzuhalten. Die dafür neben den Stipendien nötigen finanziellen
Mittel wird sie sich jedoch – wie zahlreiche Werkstudentinnen und -studenten –
durch eigene Arbeitsleistungen oder allenfalls durch ein Ausbildungsdarlehen
(vgl. § 6, 25, 30 Abs. 2 und 73 ff. der Stipendienverordnung vom 15. September
2004) zu beschaffen haben.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Überdies haben sie nach § 16
Abs. 2 VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens-
und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht,
die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt.
Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der
Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der
Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund
der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und sich in einem
solchen vertreten zu lassen.
5.3
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die von der
Beschwerdeführerin angebrachten Gründe für ihr Begehren stellten sich im
vorliegenden Verfahren erst bei genauerer Prüfung als nicht zutreffend bzw.
nicht entscheidend dar, weshalb die Beschwerde nicht als offensichtlich
aussichtslos zu gelten hat. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.4
Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung
der persönlichen Verhältnisse geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung hingegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,
2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Die Interessen der Beschwerdeführerin sind
zwar relativ schwer betroffen, allerdings bietet das vorliegende Verfahren
weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen die
Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Sie hat insbesondere im Rekursverfahren
gezeigt, dass sie gut in der Lage ist, ihre Rechte selber geltend zu machen.
Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird gutgeheissen.
2. Das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …