{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00423_15-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207116&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7eb782e5ce332d8b42c28756fd0b18c8"}, "Num": [" VB.2007.00423"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.15.1  VB.2007.00423"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.15.1  VB.2007.00423"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.15.1  VB.2007.00423"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Unterst\u00fctzung eines Studiums mit wirtschaftlicher Hilfe. Rechtsgrundlagen (E. 2). Der Stipendienentscheid ist f\u00fcr die Frage, ob es sich beim geplanten Studium sozialhilferechtlich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung bzw. Umschulung handelt, nicht relevant. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs, der ihr erm\u00f6glichte, wirtschaftlich selbst\u00e4ndig zu sein, ist das Studium als Zweitausbildung oder Umschulung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempf\u00e4ngern sind Beitr\u00e4ge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsf\u00e4higkeit erh\u00f6ht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit \u00a7 17 SHV). Selbst wenn man trotz des IV-Entscheides, welcher eine volle Arbeitsf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin annimmt, von einer lediglich 50-prozentigen Arbeitsf\u00e4higkeit ausgeht, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erf\u00fcllt (E. 4.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 5.3); Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:50", "Checksum": "0ff81264b79d2ee3895a3d4318ae89ec"}