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Geschäftsnummer: VB.2007.00423  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Unterstützung eines Studiums mit wirtschaftlicher Hilfe. Rechtsgrundlagen (E. 2). Der Stipendienentscheid ist für die Frage, ob es sich beim geplanten Studium sozialhilferechtlich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung bzw. Umschulung handelt, nicht relevant. Aufgrund ihres beruflichen Werdegangs, der ihr ermöglichte, wirtschaftlich selbständig zu sein, ist das Studium als Zweitausbildung oder Umschulung zu betrachten. Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel mit der Zweitausbildung oder Umschulung voraussichtlich erreicht wird oder wenn damit die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV). Selbst wenn man trotz des IV-Entscheides, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin annimmt, von einer lediglich 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit ausgeht, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.3); Abweisung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARBEITSSUCHE
ERSTAUSBILDUNG
EXISTENZSICHERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHTLICHES EXISTENZMINIMUM
STIPENDIEN
STIPENDIUM
STUDIUM
UMSCHULUNG
UMSCHULUNGSKOSTEN
VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 3 SHG
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 15 Abs. III SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 17 SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00423

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1970, absolvierte nach Besuch der Volksschule eine Bürolehre. Die Lehrabschlussprüfung bestand sie jedoch nicht. Danach war sie an verschiedenen Stellen im Bürobereich tätig. Von 1997 bis 1998 absolvierte sie eine Ausbildung zur Gymnastik-Jazz- und Aerobiclehrerin, von 2002 bis 2003 die Personalassistentinnenschule und von 2003 bis 2005 eine Ausbildung als Mentalberaterin . Am 24. Dezember 2000 erlitt sie einen Autounfall. Seither leidet sie an den Folgen eines Schleudertraumas.

A wird seit Oktober 2003 durch die Sozialbehörde X mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Im Sommer 2006 besuchte sie in Y einen Vorbereitungskurs auf das Hochschulstudium in der Schweiz mit dem Ziel, ein Studium in Religionswissenschaften und Philosophie aufnehmen zu können (30+-Programm der Universität Y). Die SVA Zürich ging am 27. November 2006 davon aus, dass A zu 100 % arbeitsfähig sei und verfügte deshalb, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen oder auf eine Umschulung bestehe. Auf ihr mündliches Gesuch nach einer weiteren Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe während ihres Studiums in Y hin teilte ihr die Sozialbehörde am 20. Dezember 2006 schriftlich mit, dass sie das Studium nicht befürworte und bot ihr an, in einem gemeinsamen Gespräch das weitere Vorgehen zu besprechen und nach Alternativen zu suchen. Das Gespräch vom 27. Februar 2007 zwischen Vertretern der Sozialbehörde, der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und A blieb ergebnislos. Die Sozialbehörde beschloss daraufhin am 9. Mai 2007, dass A befristet bis 30. April 2008 weiterhin wirtschaftliche Hilfe gewährt werde (Disp.-Ziff. 1). Ihr Gesuch um finanzielle Unterstützung für die Dauer des Studiums werde abgewiesen (Disp.-Ziff. 3). Sie werde angewiesen, sich eine Anstellung zu suchen und hierfür die Unterstützung der Regionalen Beratungsstelle der Berufsberatung im Kanton Zürich (BIZ) sowie des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Anspruch zu nehmen. Sollten die Abklärungen mit diesen Stellen ergeben, dass für eine berufliche Wiedereingliederung ein Beschäftigungsprogramm oder eine kurzzeitige Weiterbildung im bisherigen Berufsumfeld angezeigt sei, sei ein Antrag auf Kostengutsprache bei der Sozialbehörde einzureichen (Disp.-Ziff. 4). Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe werde mit den Auflagen bzw. Weisungen verbunden, dass A die Besprechungstermine bei der Sozialabteilung verbindlich einhalte sowie dass sie bei der monatlichen Auszahlung das Formular über die persönlichen Arbeitsbemühungen des Vormonats und die Bestätigung über die eingehaltenen Termine beim RAV und beim BIZ einreiche (Disp.-Ziff. 5). Sie werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gekürzt würden, wenn Anordnungen der Sozialbehörde/Sozialabteilung sowie des RAV nicht befolgt und Auflagen bzw. Weisungen missachtet würden (Disp.-Ziff. 8).

II.  

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde erhob A mit Eingaben vom 18. und 25. Mai 2007 Rekurs an den Bezirksrat Z. Sie beantragte sinngemäss, dass sie während ihres Studiums in Y weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen sei, die Weisung, eine Arbeit zu suchen und dabei die Unterstützung des RAV und des BIZ in Anspruch zu nehmen, aufzuheben sei, ihr ein ZVV-Abonnement für vier statt drei Zonen anzurechnen sei und dass ihr weiterhin die Zahnarztrechnungen zu bezahlen seien. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 29. August 2007 vollumfänglich ab.

III.  

Dagegen erhob A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 24. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie lässt beantragen, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats vollumfänglich aufzuheben sei, die ihr zustehenden Sozialhilfeleistungen bis zum Abschluss des Studiums an der Universität Y zu gewähren seien und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei. Der Bezirksrat Z verzichtete am 4. Oktober 2007 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2007 Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe aufzubringen wäre, ist nicht beziffert. Weil vorliegend die Unterstützung während eines mehrjährigen Studiums im Streit liegt, ist für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen, abweichend von der Praxis, wonach periodische Leistungen auf ein Jahr hochzurechnen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Die bis zum Abschluss des Studiums geforderte wirtschaftliche Hilfe überschreitet Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer über die Beschwerde zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2 SHG).

3.  

3.1 Der Bezirksrat führt aus, dass nach § 15 Abs. 3 SHG lediglich Kinder und Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf hätten, dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht werde. Bei den übrigen Klienten seien Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht werde oder falls damit die Vermittlungsfähigkeit der betreffenden Person erhöht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe trotz nicht bestandener Lehrabschlussprüfung an verschiedenen Stellen im Bürobereich gearbeitet und sei wirtschaftlich selbständig gewesen. Sie habe keinen Anspruch mehr auf Finanzierung einer eigentlichen Erstausbildung. Die SVA Zürich habe festgestellt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste kaufmännische Tätigkeit zumutbar sei. Daran sei festzuhalten. Es treffe denn auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nur mit einem Studienabschluss ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könne. Es sei demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin angewiesen worden sei, sich möglichst rasch in den Arbeitsprozess einzugliedern. Das RAV und das BIZ seien geeignet, die Beschwerdeführerin beim Wiedereingliederungsprozess zu begleiten und zu beraten.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, in ihrer bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich oder in einer Verwaltung tätig zu sein. Sie werde mit einem Arbeitspensum von 50 % ohne Studienabschluss nie ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten können. Mit dem geplanten Studium bzw. einem Studienabschluss in Religionswissenschaften und Philosophie stünden ihr hingegen viele Möglichkeiten offen, die mit ihrem Gesundheitszustand vereinbart werden könnten und ihr auch ein höheres Einkommen eintragen würden. Zu denken sei beispielsweise an Coaching, Personalberatung oder Beratung im Bereich der Seelsorge. Auch die sie behandelnden Ärztinnen würden sie darin bestärken, das Studium aufzunehmen. Die Weisung, sich an das BIZ oder das RAV zu wenden, stosse ins Leere. Sie habe sich selber jahrelang erfolglos um eine Stelle gekümmert und könne selber beurteilen, wo ihre Grenzen liegen würden. Sie wolle sich für die Prüfungsvorbereitung einsetzen und im nächsten Sommer mit dem Studium beginnen. Ihr sei bereits ein volles Stipendium des Kantons Zürich, welches Fr. 15'500.- betrage, zugesichert worden. Da sie während des Studiums im besten Fall 10 % arbeiten könne, reiche das Stipendium nicht aus. Sie sei deshalb auch nach dem 30. April 2008 auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen. Im Übrigen sei es geradezu willkürlich, wenn der Bezirksrat ihr zumute, mit monatlich Fr. 2'265.40 inkl. Krankenkassenprämien (früher Fr. 2'127.40) auszukommen. Ein derart tiefer Betrag sei auf die Dauer keiner erwerbstätigen, auf ein normales Leben ausgerichteten, jedoch gesundheitlich beeinträchtigten, Person zuzumuten.

4.  

4.1 Im vorliegenden Verfahren bleibt einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin für die Dauer des Studiums in Y mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden muss oder ob die wirtschaftliche Hilfe bis 30. April 2008 befristet und die Beschwerdeführerin dazu angehalten werden durfte, sich mit Hilfe des RAV und des BIZ ohne Studium in den Arbeitsprozess zu integrieren unter der Androhung, dass im Falle der Weigerung die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werde. Nicht substanziiert angefochten wird hingegen der vorinstanzliche Entscheid, soweit er die Kosten für den öffentlichen Verkehr und die Übernahme der Zahnarztkosten betrifft.

4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie Stipendien erhalte, weil es sich beim geplanten Studium um eine Erstausbildung handle, ist dies aus sozialhilferechtlicher Sicht nicht relevant. Erst aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Unfalls benötigte sie ab Oktober 2003 wirtschaftliche Hilfe. Auch der Wunsch nach einem Studium ist eine direkte Folge des Unfalls bzw. der dadurch entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Da die heute 37-jährige Beschwerdeführerin aufgrund ihres beruflichen Werdegangs vor dem Unfall wirtschaftlich selbständig war, ist das geplante Studium sozialhilferechtlich wie eine Zweitausbildung oder eine Umschulung zu betrachten.

Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, haben nach § 15 Abs. 3 SHG lediglich Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht wird. Ausgehend vom Grundsatz, dass der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl. § 3 SHG), sind erwachsenen Sozialhilfeempfängern Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 SHV). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Sachverhalt ist ausreichend abzuklären (vgl. VGr, 24. März 2005, VB.2004.00472, E. 2; 22. November 2004, VB.2004.00368, E. 2.4; 18. Januar 2002, VB.2001.00370, E. 3; 29. August 2000, VB.2000.00159, E. 3b, alle unter www.vgrzh.ch). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2007 (VB.2006.00564, www.vgrzh.ch) nichts Gegenteiliges ableiten. Ging es in jenem Fall – wie auch im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2000 (RB 2000 Nr. 81) – doch lediglich um die Frage, ob einem bisher nicht unterstützten Gesuchsteller bei Studienbeginn wirtschaftliche Hilfe verweigert werden darf oder ob er zunächst mittels Auflage dazu angehalten werden muss, eine zumutbare Arbeit zu suchen, weshalb er Anspruch auf vorübergehende wirtschaftliche Hilfe hat.

Ob das Studium der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin finanziell zu unterstützen ist, hängt entscheidend davon ab, ob es ihr nicht auch ohne Studium möglich wäre, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Dabei geht es entgegen der Darlegungen der Beschwerdeführerin einzig darum, ob sie das unbestrittenermassen korrekt berechnete soziale Existenzminimum durch eigene Arbeitsleistung, allenfalls verbunden mit einer kostengünstigeren Weiterbildung, erzielen kann. Einen weitergehenden Anspruch auf eine Ausbildung, mit welcher ein möglichst hohes Einkommen erzielt werden kann, gewährt das dem Subsidiaritätsprinzip unterstehende Sozialhilferecht nicht.

Die SVA Zürich hat letztmals am 27. November 2006 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist. Am 19. April 2005 wies sie die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine behinderungsangepasste, kaufmännische Tätigkeit (allenfalls unter Abgabe von Hilfsmitteln wie einem höhenverstellbaren Tisch oder Stuhl) zumutbar sei. Diesem Befund wird durch die Ärztinnen, bei welchen die Beschwerdeführerin in Behandlung ist, teilweise widersprochen. Gemäss einem durch Frau Dr. med. C ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom 12. Juli 2007 ist die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Sie selbst weist darauf hin, dass ihr besonders längeres Sitzen und Computerarbeit schwer falle.

Die Beschwerdeführerin hat sich nach dem Unfall aus eigener Initiative weitergebildet und eine Ausbildung als Personalassistentin sowie eine als Mentalberaterin abgeschlossen, ohne bisher bei der Planung ihres weiteren beruflichen Weges professionell betreut worden zu sein. Ihre Bemühungen ermöglichten es ihr denn auch nicht, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, weshalb sie nun das Studium in Y als einzige Möglichkeit betrachtet, um mittelfristig von der Sozialhilfe abgelöst werden zu können. Es erscheint jedoch keineswegs als gesichert, dass ihre beruflichen Aussichten mit dem angestrebten Studienabschluss so positiv aussehen, wie sie es darlegt. Sie scheint sich aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen zu stark auf die Möglichkeit eines Studiums zu fixieren, ohne Alternativen dazu in Erwägungen zu ziehen. Wie dargelegt wurde kommt die Finanzierung eines Studiums als Zweitausbildung oder Umschulung nur im Ausnahmefall in Betracht. Kostengünstigere Varianten, die der Beschwerdeführerin ermöglichen, wirtschaftlich selbständig zu werden, sind vorzuziehen. Ihren gesundheitlichen Einschränkungen ist zwar durchaus Rechnung zu tragen. Selbst wenn man aber nicht der Verfügung der SVA folgt, nach welcher die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig ist, sondern mit Frau Dr. C von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ausgeht, erscheint es als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Studium zumindest das soziale Existenzminimum von derzeit Fr. 2'265.40 durch eigene Arbeitsleistung erlangen könnte. Für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bedarf sie jedoch offensichtlich professioneller Hilfe, welche das RAV und das BIZ bieten können. Es wird sich dabei zeigen, welche Möglichkeiten für sie bestehen und inwiefern eine (kostengünstigere) Weiterbildung notwendig ist.

Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin vorerst bis zum 30. April 2008 befristet hat. Sollte die Beschwerdeführerin bis dahin trotz intensiver Suche und trotz Inanspruchnahme der Leistungen des RAV und des BIZ ihr soziales Existenzminimum nicht selbst erzielen können, wird die Beschwerdegegnerin ihr auch nach dem 30. April 2008 wirtschaftliche Hilfe ausrichten müssen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch den Auflagen und Weisungen der Beschwerdegegnerin nicht nachkommen, ist diese dazu berechtigt, androhungsgemäss (Disp.-Ziff. 8 des Beschlusses vom 9. Mai 2007) die Sozialhilfeleistungen zu kürzen (§ 24  SHG, § 24 SHV).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, an ihrem Entschluss, ein Studium zu absolvieren, festzuhalten. Die dafür neben den Stipendien nötigen finanziellen Mittel wird sie sich jedoch – wie zahlreiche Werkstudentinnen und -studenten – durch eigene Arbeitsleistungen oder allenfalls durch ein Ausbildungsdarlehen (vgl. § 6, 25, 30 Abs. 2 und 73 ff. der Stipendienverordnung vom 15. September 2004) zu beschaffen haben.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Überdies haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und sich in einem solchen vertreten zu lassen.

5.3 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die von der Beschwerdeführerin angebrachten Gründe für ihr Begehren stellten sich im vorliegenden Verfahren erst bei genauerer Prüfung als nicht zutreffend bzw. nicht entscheidend dar, weshalb die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat. Der Beschwerdeführerin ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5.4 Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung hingegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006 E. 5.1, www.bger.ch). Die Interessen der Beschwerdeführerin sind zwar relativ schwer betroffen, allerdings bietet das vorliegende Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Sie hat insbesondere im Rekursverfahren gezeigt, dass sie gut in der Lage ist, ihre Rechte selber geltend zu machen. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.    Das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …