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Geschäftsnummer: VB.2007.00431  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Führerausweisentzug
Sicherungsentzug: Verneinung der Fahreignung wegen Verstosses gegen die Auflage der Alkoholtotalabstinenz. Gefahr eines erneuten epileptischen Anfalls bei Alkoholkonsum.

Die erhobenen Messwerte des IRM lassen keinen Zweifel an einem erheblichen Alkoholkonsum während längerer Zeit und gestatten daher vor dem Hintergrund der verfügten Totalabstinenz den Entzug des Führerausweises (E. 4.3).

Der Selbstunfall im Jahre 2002 steht unzweifelhaft mit einem epileptischen Anfall in Verbindung. Dieser wiederum lässt sich gemäss dem medizinischen Gutachten mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zurückführen. Aus diesem Grund ist zur Gewährleistung der Anfallsfreiheit auch weiterhin Distanz gegenüber Alkohol angezeigt (E. 4.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOLABSTINENZ
AUFLAGE, VERKEHRSMEDIZINISCHE
EPILEPSIE
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. II lit. b SVG
Art. 16d Abs. I SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00431

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 26. März 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 23. März 2007 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit; die Wiedererteilung machte sie vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig. Eine bestehende gesundheitliche Problematik (Anfallsgefahr wegen Epilepsie), verlangte seit 2002 eine ständige verkehrsmedizinische Kontrolle und zudem eine Alkoholtotalabstinenz. A hatte sich am 5. September 2006 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, nachdem er um Wiedererteilung des Führerausweises ohne Auflagen ersucht hatte. Das am 22. Februar 2007 erstattete Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin verneinte (erneut) die Fahreignung, weil A gegen die Alkoholtotalabstinenz verstossen hatte. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. August 2007 vollumfänglich ab.

II.

Mit Beschwerde vom 27. September 2007 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlangte A die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsentscheids bzw. von einem Führerausweisentzug gänzlich abzusehen, ferner beantragte er die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Die Staatskanzlei liess am 1. November 2007 namens des Regierungsrates ohne weitere Begründung Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme verzichtete. Sowohl A wie die Sicherheitsdirektion verlangten am 7. Dezember 2007 bzw. am 29. Januar 2008 Zustellung der Akten, letztere in Zusammenhang mit einer erneuten Anmeldung As für eine verkehrsmedizinische Untersuchung.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungs­ratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer behielt sich in der Beschwerdeschrift vor, die Begründung nach Akteneinsicht bzw. Vorliegen des in Zusammenhang mit dem erneuten Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises zu erstellenden Berichts des IRM zu ergänzen. Eine weitere Eingabe ist nach erfolgter Akteneinsicht nicht eingegangen.

2.  

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen des Sicherungsentzugs ausführlich dargelegt und bezogen auf den vorliegenden Fall konkretisiert. Diese Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, weshalb zustimmend darauf verwiesen werden darf (§ 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.  

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Sicherungsentzug gestützt auf das Gutachten des IRM vom 22. Februar 2007 anordnen durfte.

3.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz stützte sich das Gutachten des IRM auf eine Anamnese, Laborwerte der Blutentnahmen vom 5. September / 14. November 2006 und 30. Januar 2007, einen Bericht über die Haaranalyse (Entnahmedatum 14. November 2006) auf Ethylglucuronid (EtG), den Bericht des Hausarztes C und die Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Amtsärztin des IRM. Die Verkehrsmedizinerin führt im Wesentlichen aus, bei der körperlichen Untersuchung vom 5. September 2006 hätten sich Hinweise auf einen Alkoholüberkonsum ergeben (Rötung des Gesichts‑, Hals‑ und Dekolletébereichs, feine Gefässerweiterungen [Teleangiektasien] an Wangen und Kinn). Laborchemisch habe eine Erhöhung des Gamma‑GT Wertes, welcher möglicherweise auf eine Therapie mit Maliasin (Antiepileptikum) zurückzuführen sei, sowie eine Erhöhung des CDT‑Wertes festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund nochmals auf den 14. November 2006 zu einer Besprechung aufgeboten worden. Dabei habe er einen Alkoholkonsum zugegeben. Er sei "dringendst" darauf hingewiesen worden, die Alkoholtotalabstinenz‑Auflage einzuhalten, des Weiteren sei eine Blutprobe sowie eine Haaranalyse auf EtG durchgeführt worden. Letztere habe einen Alkoholkonsum während der letzten fünf Monate klar belegt. "Im Rahmen einer Chancengewährung" sei der Beschwerdeführer nochmals auf den 30. Januar 2007 zu einer Besprechung aufgeboten worden. Dabei habe sich gezeigt, dass er seinen Alkoholkonsum zwischen November 2006 und Januar 2007 noch gesteigert habe. Die Gutachterin kam zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne "auf Grund eines aktuellen Alkoholüberkonsums bei der Auflage einer Alkoholtotalabstinenz nicht mehr befürwortet werden", zumal beim aktuellen Alkoholkonsum auch die Gefahr eines erneuten epileptischen Anfalls erhöht sei. Erst anhand des Nachweises einer mindestens sechsmonatigen Alkoholtotalabstinenz "gemäss Merkblatt mit regelmässigen Laborkontrollen und Beratungsgesprächen sowie Anfallsfreiheit" könne zur Fahreignung erneut Stellung genommen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, der strassenverkehrsrechtlich relevante Suchtbegriff sei nicht mit dem medizinischen identisch. Auch eine medizinisch ausgewiesene Sucht sei strassenverkehrsrechtlich erst von Belang, wenn sie so beschaffen sei, dass der Betroffene nicht mehr zwischen Suchtmittelgenuss und Strassenverkehr unterscheiden könne. Das Gutachten des IRM äussere sich zur Frage der Fahreignung nicht und sei damit ungenügend. Zudem müsse der Feststellung fehlender Fahreignung aufgrund eines aktuellen Alkoholüberkonsums bei Auflage einer Alkoholabstinenz klar widersprochen werden. Die Gutachterin stütze sich im Wesentlichen auf die erhobenen Laborwerte. Deren drei – GOT, GPT und MCV – würden aber im Normbereich liegen. Eine deutliche Erhöhung bei γ-GT sei auf die regelmässige Einnahme von Maliasin zurückzuführen. Der CDT-Wert läge mit 3,0 % resp. 4,4 % zwar über der Referenznorm der Gutachterin (< 2,6 %). Dieser müsse jedoch in Frage gestellt werden, weil andernorts ein Normwert von 3 % - 6 % genannt werde und die Gutachterin selber einräume, dass der CDT-Wert bei Bestimmung mittels HPLC-Methode im Normbereich liege. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die genannten Marker oft auch unglaubwürdige oder gar falsche Ergebnisse lieferten. Die am 14. November 2006 entnommene Haarprobe beweise nur, dass die Totalabstinenz nicht eingehalten worden sei, jedoch nicht mehr als einen „gesellschaftsfähigen“ Umgang mit Alkohol. Zudem hätten die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer gesagt, die Weiterführung der Auflagen, insbesondere der Total­abstinenz, sei nicht mehr nötig. Es bedeute für den Beschwerdeführer einen grossen Schlag, dass dem Gesuch nicht entsprochen, er im Gegenteil zu weiteren Untersuchungen aufgeboten wurde. Er habe sich, auch verängstigt über die berufliche Zukunft, aus diesem Grund etwas fallen lassen und Nervosität und Schlafprobleme mit „etwas überhöhtem Alkoholgenuss zu beruhigen“ versucht. Trotzdem habe er nicht übermässig getrunken und lebe – mit Blick auf das neue Gesuch – wieder abstinent. Für den moderaten Alkoholgenuss stünden auch der gute Allgemein- und Ernährungszustand. Die von der Gutachterin festgestellte Rötung des Gesichts-, Hals- und Dekolletébereichs sei nichts Aussergewöhnliches, vielmehr bei vielen Menschen festzustellen. Daran ändere auch der seit dem Unfall im Jahre 2002 bestehende Verdacht auf Epilepsie nichts, weil der Beschwerdeführer das Antiepileptikum zuverlässig einnehme. Auf alle Fälle habe sich der Beschwerdeführer seit Wiedererteilung des Führerausweises im Jahre 2003 im Strassenverkehr klaglos verhalten, was beweise, dass die Aussagen des IRM ohne strassenverkehrsrechtliche Bedeutung seien. Zusammengefasst sei einzig die Auflage, Maliasin einzunehmen, gerechtfertigt, das Totalabstinenzverbot unverhältnismässig.

4.  

Ausgangspunkt ist die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Alkoholtotalab­stinenz. Dieses Verbot steht in engem Zusammenhang mit der bereits 2002 gutachtlich angenommenen Epilepsie, welche – wie seinerzeit festgestellt – mit grösster Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Alkoholproblematik auftrat. Aktenkundig war damals ein Konsum von 1 ½ Liter Bier pro Tag, an den Wochenenden sowie an Feiertagen gelegentlich mehr.

Beschwerdegegnerin wie Vorinstanz haben zur Begründung des Ausweisentzugs auf das Gutachten des IRM abgestellt. Die Vorinstanz hat sich dabei vom Grundsatz leiten lassen, dass auf ein Gutachten abzustellen ist, wenn es auf zutreffender Rechtsgrundlage vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

4.1 Ursache der erneuten Begutachtung war die vom Beschwerdeführer selbst beantragte Aufhebung der bestehenden Totalabstinenz. Ein solches Vorgehen setzt voraus, dass der Gesuchsteller die Abstinenz zweifelsfrei eingehalten hat. Der Beschwerdeführer stützte sich dabei auf Berichte des Hausarztes und des begleitenden Spezialisten. Dieser hielt fest, dass aus neurologischer Sicht die Situation stabil sei. Der Hausarzt erwähnt in seinem Bericht, dass der Beschwerdeführer sich zwar nicht strikt, aber glaubwürdig an das Alkoholverbot hielt.

4.2 Bereits die Laborbefunde anlässlich der ersten Blutentnahme durch das IRM vom 5. September 2006 lagen über der Norm (102 U/1 statt < 49 U/1 γ-GT, 2,8 % statt < 2,6 % CDT). Bei der zweiten Blutentnahme am 14. November 2006 wurde eine nochmalige Erhöhung der Laborwerte festgestellt (112 U/1 γ-GT, 3,0 % CDT). Darauf korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben zum Alkoholkonsum vom 5. September 2006 leicht nach oben. Zudem bestätigte die am 14. November 2006 entnommene Haaranalyse auf EtG ein Trinkverhalten als „Social Drinker“. Dieses beinhaltet einen Ethanolkonsum bis 60 g pro Tag für einen der Haarlänge entsprechenden Zeitabschnitt von fünf Monaten und schliesst auch einen zeitweiligen Überkonsum nicht aus. Eine Totalabstinenz bzw. ein blosser Gelegenheitskonsum, z.B. in den Ferien, konnte damit ausgeschlossen werden.

Im Rahmen einer Chancengewährung wurde der Beschwerdeführer auf den 30. Januar 2007 noch einmal zu einer Besprechung mit anschliessender Blutentnahme vorgeladen. Im Vorfeld wurde der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, dass er auf jeden Fall wieder eine Alkoholtotalabstinenz einhalten müsse. Statt einer Reduktion stellte die Gutachterin eine weitere Erhöhung der Laborwerte fest (356 U/1 γ-GT, 4,4 % CDT). Die deutliche Erhöhung erklärte der Beschwerdeführer damit, dass er sehr viel Stress gehabt und ihm der Alkohol beim Abschalten geholfen habe.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das IRM habe die Laborwerte nicht wissenschaftlich bestimmt, ist festzuhalten, dass der CDT-Marker dank seiner hohen Spezifität als zuverlässiger Marker bei der Überwachung von chronischem Alkoholismus gilt und spezifischer ist als der γ-GT oder die übrigen Marker.

Beim CDT-Marker stehen – soweit bekannt – drei Analysemethoden zur Verfügung (HPLC, Immunoassay-Methode, Turbidimetrie). Das IRM beansprucht, auf die Messung nach der Immunoassay-Methode abzustellen. Die Gutachterin erwähnt hinsichtlich der Laborbefunde vom 14. November 2006 bzw. vom 30. Januar 2007 ausdrücklich, dass die Bestimmung des CDT-Wertes mittels HPLC Methode im Normbereich liege. Aufgrund der Unklarheiten der Laborparameter-Bestimmungen wurde daher zusätzlich eine Haaranalyse zur Untersuchung auf Ethylglucuronid vorgenommen, wobei eine Konzentration von 15.8 pg/mg festgestellt wurde. Damit liess sich eine Alkoholabstinenz während den letzten fünf Monaten ausschliessen, womit die Einhaltung der Auflage widerlegt wurde.

Ein Resultat > 2,5 % beim Marker CDT zeugt je nach Quelle für einen regelmässigen Alkoholkonsum von 40 – 60 g bzw. 50 – 80 g Alkohol pro Tag (d.h. mehr als 1,5 l Bier oder 0,75 l Wein). Dieser Wert war beim Beschwerdeführer bei allen drei Tests mit steigender Tendenz überschritten. Der erhöhte γ-GT-Wert hingegen, welcher während der Untersuchungsperiode ebenfalls deutlich anwuchs, wurde auch seitens der Gutachterin auf die regelmässige Einnahme von Maliasin zurückgeführt, wobei sich das starke Anwachsen des γ-GT-Wertes während der Untersuchungsperiode damit allein wohl nicht erklären lässt. Die erhöhten Messwerte wurden durch die Beobachtung der Rötung des Gesichts‑, Hals‑ und Dekolletébereichs, ferner feiner Gefässerweiterungen an Wangen und Kinn noch unterstrichen. Die erhobenen Messwerte des IRM lassen keinen Zweifel an einem erheblichen Alkoholkonsum während längerer Zeit und gestatten daher vor dem Hintergrund der verfügten Totalabstinenz den Entzug des Führerausweises.

4.4 Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass das IRM nur den medizinischen nicht aber den strassenverkehrsrechtlich relevanten Suchtbegriff abgeklärt habe.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Ausweisentzug nicht allein mit Alkoholüberkonsum begründet wird, sondern mit der Gefahr, dass ein gewohnheitsmässiger Alkoholkonsum die Gefahr eines erneuten epileptischen Anfalls erhöht (Gutachten vom 22. Februar 2007). Strassenverkehrsrechtlich relevant ist vorliegend die Gefahr epileptischer Anfälle. Beim Beschwerdeführer wurden solche Anfälle in den Jahren 1999 und 2000 festgestellt. Letzterer führte gar zu einer Hospitalisierung (Aktengutachten vom 22. April 2003). Sodann steht der erwähnte Selbstunfall im Jahre 2002 unzweifelhaft mit einem epileptischen Anfall in Verbindung. Dieser wiederum lässt sich gemäss dem medizinischen Gutachten mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zurückführen. Aus diesem Grund ist zur Gewährleistung der Anfallsfreiheit auch weiterhin Distanz gegenüber Alkohol angezeigt, zumal beim Beschwerdeführer bereits in Zusammenhang mit dem Selbstunfall im Jahre 2002 und seither wiederholt ein Überkonsum festgestellt werden musste.

Auch der Einwand, das Gutachten äussere sich nicht zur Fahreignung, ist unberechtigt. Die Gutachterin verneint die Fahreignung aufgrund eines "aktuellen Alkoholüberkonsums", womit gegen die bestehende, im Interesse der Anfallsfreiheit erlassene Auflage der Alkoholabstinenz verstossen wurde. Zudem weist sie ausdrücklich auf die Gefahr eines erneuten epileptischen Anfalls bei Alkoholkonsum hin.

Die Einwendungen gegen das Gutachten erweisen sich somit als ungerechtfertigt, weshalb der Führerausweis zu Recht entzogen wurde. Dass dessen Wiedererteilung bzw. die Aufhebung der Massnahmen vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedi­zinischen Gutachtens abhängig gemacht wird, erweist sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässige Massnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit und ist nicht zu beanstanden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfah­rensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …