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VB.2007.00435
Entscheid
der 2. Kammer
vom 16. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug, hat sich ergeben: I. Der 1961 geborene serbische Staatsangehörige A befand sich bereits zu Beginn der 80-er Jahre als Saisonnier oder Jahresaufenthalter in der Schweiz. Wegen wiederholten Diebstahls wurde er vom Bezirksgericht T im Jahr 1985 zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt und mit einer (gerichtlichen) Landesverweisung von drei Jahren Dauer belegt. Weil A trotz Landesverweisung zweimal in die Schweiz eingereist war, wurde er vom Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht T am 21. Oktober 1988 wegen wiederholten Verweisungsbruchs mit zwei Monaten Gefängnis und drei Jahren Landesverweisung bestraft. Der Vollzug von Strafe und Nebenstrafe wurde nicht aufgeschoben. Am 10. März 1993, nach Verbüssung der Strafe, kehrte er in die Heimat zurück. Nachdem er am 19. Mai 1994 in Serbien die im Kanton Zürich niedergelassene mazedonische Staatsangehörige C, geboren 1938, geheiratet hatte, reiste er im Frühjahr 1995 wieder in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 10. Februar 1998 liess sich A von seiner 23 Jahre älteren Gattin scheiden. Aus der Beziehung mit seiner ersten Ehefrau, der Landsfrau D, geboren 1965, sind fünf gemeinsame Kinder hervorgegangen, geboren in den Jahren 1988, 1990, 1993, 1995 und 1997. Die Ehe mit D wurde 1985 geschieden. Die beiden jüngsten Kinder waren während der Ehe mit C gezeugt und geboren worden. Am 27. April 1998 reisten D und ihre fünf Kinder in die Schweiz, wo sie um Asyl ersuchten. Sie wurden dem Kanton Luzern zugeteilt. Ein unmittelbar nach der Einreise gestelltes Gesuch von A, seinen Kindern und der Mutter sei der Aufenthalt bei ihm im Kanton Zürich zu bewilligen, wurde abgewiesen. Am 7. Juli 1998 teilte C dem Migrationsamt mit, dass sie beabsichtige, A erneut zu heiraten. Die Heirat fand am 4. Januar 1999 in Zürich statt. Als Folge erhielt der Ehemann wieder die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der niedergelassenen Ehefrau. Bereits im November 1999 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, dass sie sich umgehend scheiden lassen wolle, weil der Ehemann wieder mit seiner ersten Ehefrau zusammen sei und ihr Geld gestohlen habe. Kurze Zeit später gab sie bekannt, ihm noch einmal eine Chance zu geben. Aufgrund eines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A liess das Migrationsamt die ehelichen Verhältnisse abklären. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert. Am 5. Februar 2004 erhielt A die Niederlassungsbewilligung. Rund ein Vierteljahr später, am 26. Mai 2004, wurde auch die zweite Ehe mit C rechtskräftig geschieden. Am 4. April 2006 heirateten A und D in S zum zweiten Mal. Die Mutter und die fünf Kinder, welche sich bisher mit Verfügung des Bundesamts für Migration provisorisch im Kanton Luzern aufgehalten hatten, ersuchten das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehegatten beziehungsweise Vater. Am 27. Juni 2006 teilte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) mit, dass dem Umzug in den Kanton Zürich bei gleichbleibenden Verhältnissen und dem Nachweis einer angemessenen Familienwohnung nichts entgegen stehe. Nach der Anmeldung bei der Wohngemeinde müssten die offiziellen Aufenthaltsgesuche eingereicht werden. In der Folge zogen die Mutter und die fünf Kinder nach S. Als Reaktion auf die eingereichten Aufenthaltsgesuche teilte das Migrationsamt den beiden Eltern am 9. August 2006 mit, dass beabsichtigt sei, A die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn vom Gebiet des Kantons Zürich wegzuweisen. Die Bearbeitung der Aufenthaltsgesuche der übrigen Familie werde bis zum Entscheid über den Widerruf sistiert. Mit Eingaben vom 28. August und 21. September 2006 äusserten sich die Adressaten der Mitteilung im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 widerrief die Sicherheitsdirektion die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Gebiets des Kantons Zürich bis 15. Januar 2007. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Bewilligung des Nachzugs seiner Familie ab und setzte seiner Ehefrau und den fünf Kindern Frist bis 10. November 2006 zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 liess A Rekurs erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Sicherheitsdirektion aufzuheben. Soweit die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei, sei diese wieder anzuordnen. Sodann sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Mit Beschluss vom 5. September 2007 fällte der Regierungsrat folgenden Entscheid: Der Rekurs gegen die Wegweisung von A wird gutgeheissen, wogegen die übrigen Rekursanträge abgewiesen werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind. Der Regierungsrat wies die Sicherheitsdirektion an, A eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit auszustellen und D sowie den Kindern E, F, G, H und I eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen. Die Kosten des Rekursverfahrens belastete der Regierungsrat der Staatskasse und sprach dem Rechtsvertreter des Rekurrenten eine Entschädigung zu. Der Regierungsrat erläuterte seinen Entscheid dahingehend, dass das Migrationsamt bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 5. Februar 2004 die vom Gesetz geforderte umfassende Abklärung der gesamten massgebenden Umstände ungenügend vorgenommen habe. Andernfalls wären die Gründe, welche zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung geführt hätten, teilweise schon damals bei deren Erteilung bekannt geworden und hätte diese gar nie erteilt werden dürfen. Die damaligen Vernachlässigungen der gehörigen Abklärung dürften heute nicht vollumfänglich zum Nachteil des Rekurrenten ausfallen. Um den Verhältnissen der Familie – langer Aufenthalt mit fünf teilweise heute noch minderjährigen Kindern in der Schweiz – Rechnung zu tragen, sei dem Rekurrenten im Rahmen des behördlichen Ermessens eine Aufenthalts- und Erwerbsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen, wogegen der restlichen Familie der Aufenthalt im Kanton Zürich verwehrt werde und die übrigen Familienmitglieder den früheren Status von provisorisch aufgenommenen Flüchtlingen wieder einzunehmen hätten. Eine Übersiedlung der Familie zum Ehemann/Vater komme nicht in Frage, weil das massgebliche Mindesteinkommen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) nicht garantiert sei. Der Kontakt zwischen dem Vater und dem Rest der Familie könne trotzdem ausreichend wahrgenommen werden. III. Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2007 liess A durch seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, dass der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Sodann sei von einer Wegweisung der Ehefrau und der fünf Kinder aus dem zürcherischen Kantonsgebiet abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Vertreter beizugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Endlich sei während des Verfahrens die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Die Staatskanzlei beantragte am 24. Oktober 2007 namens des Regierungsrats, das Gericht möge die Beschwerde abweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 6. März 2008 teilte die Substitutin des Rechtsvertreters von A dem Verwaltungsgericht mit, dass A nach der Vernehmlassung bzw. nach dem 24. Oktober 2007 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. In ihrer Stellungsnahme zu diesem Schreiben vom 20. März 2008 führte die Sicherheitsdirektion aus, dass mit der am 28. November 2007 erfolgten Verlängerung der Kontrollfrist dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass der am 3. Oktober 2006 verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das Ausstellen des neuen Ausweises sei keine (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sondern ein bloss administrativer Akt. Die Sicherheitsdirektion schloss im Übrigen auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass seine Beschwerde hinsichtlich des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund einer nach Beschwerdeerhebung erfolgten Neuerteilung der Bewilligung gegenstandslos geworden sei. Wie die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme jedoch zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend gestützt auf Art. 11 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV) verfügten Verlängerung der Kontrollfrist um drei Jahre nicht um eine (Wieder-)Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (die ANAV wurde inzwischen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] am 1. Januar 2008 aufgehoben, vgl. Art. 91 Ziff. 1 und Art. 92 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007). Denn die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildende Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist noch nicht rechtskräftig widerrufen worden und auch durch den Ablauf der ursprünglich angesetzten Kontrollfrist bis 14. Januar 2008 nicht erloschen. Die Kontrolle im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAV bezweckt einzig die Prüfung, ob sich der Inhaber der Niederlassungsbewilligung tatsächlich noch in der Schweiz befindet (vgl. Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 105). Weil das bisherige Verhalten des Ausländers anlässlich dieser Kontrolle nicht untersucht wird, bildet deren Ergebnis auch kein Präjudiz hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Gründen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. 1.2 Gestützt auf § 43 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht. Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen AuG zu beurteilen (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG, wonach sich das Verfahren nach neuem Recht richtet). Das AuG verweist hinsichtlich des Verfahrens der Bundesbehörden auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1 AuG). Entscheide betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sind nach der entsprechenden Regelung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn die ausländische Person auf deren Erteilung einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2007 [BGG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Gemäss dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 BGG wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausgeschlossen (Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 83 N. 30, auch zum Folgenden). Da jedoch auf die Beibehaltung einer einmal erteilten Bewilligung grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, steht entsprechend dem früheren Recht, nach welchem gegen den Widerruf einer Bewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig war (Art. 101 lit. d des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943), bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. 1.3 Während die Beschwerde mit Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen ist, trifft dies für die beantragten Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und Kinder nur zu, wenn diese ihrerseits auf einem Rechtsanspruch beruhen. Da, wie noch auszuführen sein wird, im vorliegenden Fall das (gemäss Art. 125 AuG in Verbindung mit Ziff. I des Anhangs zum AuG) mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 aufgehobene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zur Anwendung gelangt, bestünde beim Wegfall der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers kein Rechtsanspruch auf Nachzug und Aufenthalt der übrigen Familienangehörigen. Sofern die Vorinstanz diesfalls über den Aufenthalt der Ehefrau und Kinder eine Regelung getroffen hätte, wäre diese im freien Ermessen der Behörde erfolgt (Art. 4 ANAG) und damit der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen. Vorab ist deshalb über die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu befinden. 2. In Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG ist der vorliegend noch vor Inkrafttreten des AuG verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach dem altrechtlichen ANAG zu beurteilen (vgl. BGr, 11. Februar 2008, 2C_492/2007, E. 1.2, www.bger.ch; VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00424, E. 2, www.vgrzh.ch; VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.000434, E. 2). 3. 3.1 Die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung nach dem ANAG hat der Regierungsrat zutreffend dargelegt; das Verwaltungsgericht kann darauf verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Demnach kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Diese ist verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben (Art. 3 Abs. 2 ANAG). Sie hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und muss zutreffende und vollständige Angaben über die entscheidwesentlichen Tatsachen machen und diese allenfalls beweisen (Art. 13f ANAG). Es obliegt der gesuchstellenden Person grundsätzlich eine Informationspflicht, von der sie auch dann nicht entbunden ist, wenn die Behörde die Tatsachen bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (BGr, 16. März 2000, 2A.366/1999, E. 3d, www.bger.ch). Für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist vorausgesetzt, dass deren Inhaber in der Absicht, dadurch eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu erhalten, wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die Täuschung der Behörde muss mindestens eventualvorsätzlich erfolgt sein. Nicht erforderlich für den Widerruf ist es, dass die Bewilligung bei richtigen Angaben verweigert worden wäre. Es ist vielmehr ausreichend, dass es sich um wesentliche Tatsachen handelt, welche einen behördlichen Entscheid zu beeinflussen vermögen. Wesentlich sind nicht nur Tatsachen, nach denen die Behörde im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Entscheid von Bedeutung sind. Dazu gehören auch innere Vorgänge wie z. B. die Absicht, die bestehende Ehe nicht fortzusetzen oder eine neue Ehe zu begründen (BGE 112 Ib 473 E. 3). Zu berücksichtigen sind sodann die Pflichten der Behörde vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Nach Art. 11 Abs. 1 ANAV muss diese das Verhalten der ausländischen Person nochmals eingehend prüfen. Erteilt sie die Bewilligung, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zur Äusserung zu geben, kann sie später die Bewilligung nicht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen, es sei denn, die ausländische Person habe bereits die Erteilung oder Verlängerung der Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Behörde die Bewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens der gesuchstellenden Person erteilt hat (BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002, E. 2.2, www.bger.ch). 3.2 In Anwendung dieser Grundsätze gelangte der Regierungsrat zu zwei hauptsächlichen Erkenntnissen: Zum einen befand der Regierungsrat, das Migrationsamt habe bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerungen ausreichende Abklärungen unterlassen und damit seine Prüfungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 ANAV verletzt. Aufgrund der Vorgeschichte und insbesondere der Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer während der ersten Ehe mit C weitere Kinder mit D gezeugt hatte und sich diese in der Schweiz aufhielten und eine gewisse Zeit mit ihrem Vater zusammengelebt hatten, hätten sich vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zwingend weitere Abklärungen aufgedrängt. Zum anderen gelangte der Regierungsrat zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein derart vorausplanendes Verhalten an den Tag gelegt habe, dass seine wahren inneren Absichten nicht ohne Weiteres hätten durchschaut werden können. Der Regierungsrat beschreibt die massgebenden Vorgänge wie folgt: "Der Rekurrent ersuchte die Rekursgegnerin im Dezember 2003 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung […], welche ihm am 5. Februar 2004, d. h. fünf Jahre und einen Monat nach seiner zweiten Heirat mit C […] erteilt wurde […]. Nur gut zwei Monate später kehrte seine damalige Ehefrau in ihre Heimat Mazedonien zurück […], und rund einen Monat später wurde die Ehe in R, Serbien, geschieden […]. C war in jenem Zeitpunkt 66 Jahre alt und befand sich somit schon lange im AHV-Alter. Die zeitliche Abfolge der genannten Ereignisse zusammen mit den Angaben des Rekurrenten, dass C die Schweiz nach Erreichen des AHV-Alters wieder in Richtung Mazedonien verlassen wollte und für ihn eine Übersiedlung dorthin nicht in Frage kam […], lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Rückkehr von C in ihre Heimat und die Scheidung seit Längerem feststanden und dass damit einzig zugewartet wurde, bis der Rekurrent im Besitz der Niederlassungsbewilligung war. Es erstaunt denn auch nicht, dass diese Vorgehensweise von seiner früheren Ehefrau mitgetragen wurde, war sie doch trotz verschiedenster Vorkommnisse in all den Jahren immer wieder bereit gewesen, auf 'die Bedürfnisse' des Rekurrenten einzugehen. Unter diesen Umständen fehlte dem Rekurrenten und C der wahre Wille zur Weiterführung der Wohngemeinschaft bereits vor Erlangung der Niederlassungsbewilligung. Die faktische Fortführung des ehelichen Zusammenlebens beruhte allein auf fremdenpolizeilichen Motiven. Die Berufung des Rekurrenten auf den nur noch zum Schein aufrechterhaltenen 'gemeinsamen Haushalt' im Verfahren der Erteilung der Niederlassungsbewilligung […] ist demzufolge als rechtsmissbräuchlich zu werten. Nach Massgabe der Offenbarungspflicht (Art. 3 Abs. 2 ANAG) hätte der Rekurrent spätestens im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Rekursgegnerin aus freien Stücken darüber in Kenntnis setzen müssen, dass er und C seit einiger Zeit nur der Niederlassungsbewilligung wegen noch in ehelicher Wohngemeinschaft lebten. In dieser Hinsicht ist die Niederlassungsbewilligung als durch Verschweigen einer wesentlichen Tatsache erschlichen zu beurteilen" (E. 6). Es könne, so der Regierungsrat, offen gelassen werden, ob bezüglich weiterer Tatsachen ebenfalls ein Erschleichen einer Niederlassungsbewilligung anzunehmen sei, so etwa mit Bezug auf die heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Auch könne dahingestellt bleiben, ab welchem Zeitpunkt die Absicht des heutigen Beschwerdeführers fest gestanden habe, seine erste Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder wieder zu heiraten. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, dass die Ehefrau und Kinder nicht beim Beschwerdeführer im Kanton Zürich zusammengeführt werden sollten. Er führt Berechnungen der aktuellen Einkommensverhältnisse auf, welche die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 lit c BVO erfüllten. Eine Trennung der Familie in zwei Kantone gefährde deren Zusammenhalt. Was den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers angeht, bestreitet dieser deren Rechtsgrundlage. Die Behörde hätte seit Jahren um die Verhältnisse mit der heutigen Ehefrau und den Kindern gewusst und trotzdem die Niederlassungsbewilligung erteilt. Für die "Abklassierung" der Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung fehle die Rechtsgrundlage. 4. 4.1 Soweit es auf die Beschwerde eintritt, überprüft das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrats auf Rechtmässigkeit, namentlich darauf hin, ob die in Frage kommenden Rechtssätze richtig angewandt wurden, ob die Tatsachen rechtlich richtig beurteilt wurden und ob die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens entschieden hat (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Damit ist eine eigene Ermessensbetätigung durch das Gericht ausgeschlossen. 4.2 Das Vorgehen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Erlangung der Niederlassungsbewilligung und den Nachzug seiner (ersten und vierten) Ehefrau und der gemeinsamen Kinder muss im Einzelnen nicht wiedergegeben werden; der Beschwerdeführer selbst bestreitet den von den Vorinstanzen angenommenen Sachverhalt auch nicht. Das Verhalten und Vorgehen ist beispielhaft und aussergewöhnlich, was die Zielstrebigkeit und Zweckausrichtung zur Erreichung einer Niederlassungsbewilligung angeht. Seit rund 20 Jahren – die erste Scheidung von D fand im Jahr 1985 statt – richtete der Beschwerdeführer alles auf dieses Ziel hin aus. Nachdem er unfreiwillig die Schweiz nicht mehr betreten konnte und seine geschiedene Ehefrau bereits drei gemeinsame Kinder geboren hatte, heiratete er eine 23 Jahre ältere Frau aus einem nahen kulturellen Umfeld, welche die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass. Während der Ehe kamen zwei weitere Kinder mit der ersten Ehefrau zur Welt. Zwei Monate nach der Scheidung im Februar 1998 reiste seine erste Ehefrau mit den fünf Kindern in die Schweiz. Es muss davon ausgegangen werden, dass deren vorläufige Aufnahme im Rahmen einer humanitären Aktion des Bundesrats für Flüchtlinge aus dem Kosovo-Kriegsgebiet als sicher galt und der Beschwerdeführer dies wusste. Weil die Familie sich nicht frei niederlassen konnte, sondern dem Kanton Luzern zugewiesen wurde, ersuchte der Beschwerdeführer die Behörden, seine Familie bei ihm unterzubringen zu können. Als dieses Gesuch abgewiesen wurde, vermochte er seine zweite Ehefrau, von welcher er noch kein Jahr geschieden war, zu einer erneuten Heirat zu bewegen. Noch im ersten Ehejahr wollte sich diese scheiden lassen, weil der Beschwerdeführer wieder mit seiner ersten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen sei und sie bestohlen habe. Kurze Zeit später erklärte sie sich bereit, ihm noch einmal eine Chance zu geben. Es dürfte kein Zweifel bestehen, dass dieser Gesinnungswandel nicht freiwillig erfolgte. Nachdem die Fremdenpolizei Abklärungen über die ehelichen Verhältnisse vorgenommen hatte, wurde dem Beschwerdeführer nach fünf Jahren und einem Monat ehelichen Zusammenlebens die Niederlassungsbewilligung erteilt. Wie zu erwarten war, erfolgte die vorauszusehende Scheidung von der zweiten und dritten Ehefrau, und zwar unverzüglich, nämlich im Mai 2004 durch die gleiche Behörde in seiner Heimat, welche auch die erste Ehe besiegelt hatte. Bereits vor der rechtskräftigen Scheidung brachte es der Beschwerdeführer zustande, im April 2004 seine erste Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder im Kanton Zürich zu heiraten. Aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung ersuchte der Beschwerdeführer im April 2006 um den Nachzug der Familie an seinen Wohnsitz. Aufgrund dieses Gesuchs veranlasste das Migrationsamt genauere Abklärungen, was zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit den bekannten Folgen gemäss dem Entscheid des Regierungsrats führte. 4.3 Bei der Würdigung dieses Vorgehens besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer bei allen sich bietenden Gelegenheiten die Behörden von der Aufdeckung der wahren Verhältnisse, die sich hinter seinen beiden Ehen mit C verbargen, zu hindern beabsichtigte und ihm dies auch während rund 20 Jahren gelang. Das Gericht teilt die Auffassung des Regierungsrats, wonach die Fremdenpolizeibehörden gewisse Abklärungen im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung hätten treffen müssen und der gesetzlichen Abklärungspflicht nicht vollumfänglich Genüge getan worden war. Ergänzt werden kann, dass Abklärungen auch durch die Zivilstandsbehörden bei Gelegenheit der beiden Heiraten des Beschwerdeführers mit C nur kurze Zeit nach einer Scheidung angezeigt gewesen wären und nicht erfolgt sind. 4.4 Aufgrund des hartnäckigen und planmässigen Vorgehens des Beschwerdeführers führen die Verletzungen der Abklärungspflicht durch die Behörden jedoch nicht dazu, dass die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen werden kann. Auch diese Ansicht des Regierungsrats ist nicht zu beanstanden. Immerhin liessen die Fremdenpolizeibehörden das eheliche Zusammenleben abklären, bevor sie die Niederlassungsbewilligung erteilten. Nicht erwiesen ist indessen, dass die Behörde von einer eigentlichen Parallelfamilie des Beschwerdeführers wusste. Die Abklärungspflicht der Behörde hat sich beim Migrationsamt an den Gegebenheiten der Massenverwaltung zu orientieren: Wo in dichter Folge eine grosse Zahl von Entscheiden ergehen muss, dürfen die Anforderungen an eine individuelle Abklärung der Hintergründe eines Falles nicht allzu hoch angesetzt werden. Dem Migrationsamt ist immerhin zugute zu halten, dass es zwar spät, aber immerhin in einem Zeitpunkt reagiert hat, als unwiderruflicher Schaden vermieden werden konnte. 4.5 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der flankierenden Massnahmen (Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung) und der faktischen Möglichkeit, dass sich die Familienangehörigen regelmässig treffen können, als verhältnismässig und im Einklang mit den Garantien des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999. 4.6 Ein weiterer Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ist nicht ersichtlich. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als rechtmässig; diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Weil der Beschwerdeführer nur mehr über eine Jahresaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 und 5 Abs. 1 ANAG verfügt, besteht kein Rechtsanspruch auf Nachzug der Familie gemäss dem Landesrecht (hinsichtlich des Familiennachzugs ist vorliegend aufgrund von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht bzw. das ANAG anwendbar, weil die Gesuche um Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen vor dem 1. Januar 2008 gestellt worden sind). Wie ausgeführt, lässt sich ein solcher auch nicht dem Verfassungs- oder Völkerrecht entnehmen, weil entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers das Familienleben nicht verunmöglicht wird. Mangels eines Rechtsanspruchs kann das Gericht auf die Anordnung des Regierungsrats, welche die Ehefrau und die Kinder betrifft, nicht eintreten. Insbesondere sind die Ausführungen über die für den Familiennachzug im Rahmen der BVO erforderlichen finanziellen Mittel nicht zu hören. 5.2 Aus dem gleichen Grund – Fehlen eines Rechtsanspruchs – steht die vom Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde im Rahmen des freien Ermessens dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht zur gerichtlichen Überprüfung an. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorbehalten bleibt die unentgeltliche Rechtspflege. 6.2 Aufgrund des geplanten und hartnäckig während Jahren verfolgten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von offensichtlicher Aussichtslosigkeit der dagegen gerichteten Beschwerde auszugehen. Eine Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt würde die gesetzliche Möglichkeit des Widerrufs illusorisch machen. Weil das Verwaltungsgericht den Antrag, es sei von einer Wegweisung der Ehefrau und der fünf Kinder aus dem zürcherischen Kantonsgebiet abzusehen, gar nicht überprüfen darf, erscheint die vorliegende Beschwerde auch diesbezüglich als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Beistands ist deshalb gemäss § 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 70 VRG abzuweisen. Damit bleibt es bei der angeführten Kosten- und Entschädigungsregelung. 6.3 Mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst wird das Begehren um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |