|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2007.00436
Beschluss
der 4. Kammer
vom 7. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Beschwerdegegner,
betreffend Schulausschluss.
hat sich ergeben: I. A. A besuchte die Kantonsschule X (KSX), als deren Schulkommission ihn am 12. April 2005 disziplinarisch ausschloss; das Verwaltungsgericht hob dies nach einem erfolglosen Rekurs von A bei der Bildungsdirektion wegen Gehörsverletzung auf und wies die Sache an die KSX zurück (VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, www.vgrzh.ch). Mit Verfügung vom 20. August 2005 schloss die KSX A bis zur neuen Entscheidung provisorisch aus; auf seine Rechtsmittel hin bestätigten das die Bildungsdirektion und am 25. Januar 2006 auch das Verwaltungsgericht. A hatte am 13. September 2005 bei der KSX alle im Zusammenhang mit seinem Ausschluss vom 12. April 2005 handelnden Mitglieder der Schulkommission wegen Befangenheitsanscheins ablehnen lassen. In einem Beschluss vom 23. September 2005 merkte diese den freiwilligen Ausstand von dreien ihrer Mitglieder vor und gab dem Ansinnen betreffend die übrigen Beteiligten nicht statt. Mit Verfügung vom 23. November 2005 wies die Bildungsdirektion das Ausstandsbegehren ab. Das Verwaltungsgericht trat auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (zum Ganzen VGr, 16. Januar 2006, VB.2006.00003, www.vgrzh.ch). B. Nachdem A bei der KSX abermals umsonst ein Ablehnungsbegehren gestellt hatte, versetzte die Bildungsdirektion mit Verfügung vom 14. Juli 2006 die gesamte Schulkommission in den Ausstand und überwies das Ausschlussverfahren unter Zustimmung von A dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt. Das Amt schloss A mit Verfügung vom 19. April 2007 definitiv von der KSX aus. II. A liess unter dem 15. Mai 2007 rekurrieren mit dem Antrag, die Verfügung vom 19. April 2007 aufzuheben und das Disziplinarverfahren gegen ihn einzustellen, eventuell ihn mit einem befristeten Schulausschluss von maximal drei Monaten zu bestrafen und alsdann festzustellen, dass die Ausschlussdauer durch den provisorischen Schulausschluss bereits vollständig erstanden sei. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wies die Bildungsdirektion das Rechtsmittel ab, nahm ihre Kosten auf die Staatskasse und ordnete A einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Der Entscheid wurde diesem am 3. des folgenden Monats zugestellt. III. A liess beim Verwaltungsgericht am 1. Oktober 2007 Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2007 sowie Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse festzustellen, dass sein Ausschluss nicht berechtigt (gewesen) sei, eventuell festzustellen, dass allenfalls ein befristeter Ausschluss von drei Monaten angemessen sei, subeventuell die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Bildungsdirektion zurückzuweisen; zudem wurde darum ersucht, ihm Kostenfreiheit zu gewähren und seinen Vertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Das Verwaltungsgericht zog die Vorakten bei .
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerde eignet kein Streitwert. Sie ist deshalb, und weil es sich auch um keine in einzelrichterliche Kompetenz fallende Sondermaterie handelt, kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann im Sinn von § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen. 2. 2.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solchen gilt es aus den nämlichen Gründen zu bejahen wie im ersten Rechtsgang (VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 1, www.vgrzh.ch). Bei den übrigen Eintretensvoraussetzungen fehlte es schon bei Beschwerdeerhebung nur, aber immerhin am Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, wie sich alsbald zeigt (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Deshalb kann das Rechtsmittel nicht an die Hand genommen werden; dagegen wäre das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen, wenn erst während desselben das Rechtsschutzinteresse weggefallen wäre und nicht wie hier zwischen Erlass der angefochtenen Verfügung und Anrufung des Verwaltungsgerichts (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 11). Nun hätte an sich allein die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zur Folge, dass die Ausgangsverfügung nicht in Rechtskraft erwüchse; umgekehrt täte sie es jedoch prinzipiell auch bei Nichteintreten auf die Beschwerde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 1 und 3). Indes kann hier nicht der zufällige Zeitpunkt, wo sich das Rechtsschutzinteresse während der Weiterzüge verliert, darüber entscheiden, dass die Ausgangsverfügung rechtkräftig werde oder nicht. Sonst müsste die Kammer jetzt bloss, um dieses Rechtskräftigwerden wenigstens einstweilen zu verhindern, auf die Beschwerde eintreten, obschon es eigentlich an einem Rechtsschutzinteresse gebricht. Und bei eventueller Abweisung des Rechtsmittels träte dann doch die Rechtskraft ein. Deswegen ist auf die Beschwerde in dem Sinn nicht einzutreten, dass sie bereits vor Einreichung gegenstandslos geworden ist; aus diesem Grund kann die Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners nicht in Rechtkraft erwachsen. 2.2 Die Beschwerde versucht das Rechtsschutzinteresse wie folgt zu begründen: "Der Beschwerdeführer konnte inzwischen [das heisst vor Anrufung des Verwaltungsgerichts] erfolgreich die eidgenössische Matura an einer Privatschule abschliessen […]. Er hat nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob der zur Diskussion stehende Schulausschluss gerechtfertig ist oder gewesen wäre oder eben nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, würde sich die Frage der Haftung, insbesondere für die Kosten der Privatschule, stellen. Die hohen Kosten dieser Schule wurden zwei Jahre lang von der […] Grossmutter des Beschwerdeführers bezahlt […]." Mit den beiden Rechtsgängen verfolgte der Beschwerdeführer bis zur angefochtenen Verfügung den Zweck, wieder die KSX besuchen zu dürfen. Daran besitzt er jetzt offenkundig kein Interesse mehr. Er vermöchte etwa ebenso wenig geltend zu machen, auf ein aktuelles Interesse lasse sich verzichten, weil er über ein prinzipielles Problem kaum je einen rechtzeitigen Entscheid erwirken und die aufgeworfene Frage sich bei ihm jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder erheben könnte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Vor Verwaltungsgericht strebt er nur noch eine Feststellung an, die ihm zur Begründung einer Schadenersatzklage dienen würde. Wer aber Leistung zu fordern in der Lage ist, dem bleibt – mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen – eine Feststellung versagt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62 und § 83 N. 18; VGr, 15. September 2005, VB.2005.00273, E. 1.2, – 23. März 2006, VB.2005.00596, E. 1.2.2 – 5. März 2007, VB.2006.00513, E. 1.4 [alles unter www.vgrzh.ch]). § 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) erklärt für den dem Beschwerdeführer vorschwebenden Schadenersatzprozess die Zivilgerichte als zuständig. Aufgrund des Gesagten (oben 2.1) kann eine entsprechende Klage insofern nicht an § 21 Abs. 1 HaftungsG scheitern, welche Bestimmung die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile einer Überprüfung entzieht. Freilich gilt es dabei zu bedenken, dass der Besuch der KSX dem Beschwerdeführer nicht etwa wegen des nicht rechtskräftig gewordenen definitiven Ausschlusses verwehrt wurde, sondern wegen des provisorischen, der durchaus in formelle Rechtskraft erwuchs (siehe vorn I.A Abs. 2). 3. Die Beschwerde erscheint nach alledem als offenkundig aussichtslos; jedenfalls aus diesem Grund lässt sich keine unentgeltliche Rechtspflege gewähren (§ 16 Abs. 1 f. VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). Daher wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes zu bemerken: Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen aus, namentlich auf dem Gebiet etwa der Schule. In andern Fällen aus dem Bildungsbereich – dazu dürfte das hier interessierende Disziplinarwesen gehören – erscheint dieses Rechtsmittel hingegen als zulässig (Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 103 ff., 139). Sollte das nicht zutreffen (vgl. BGr, 16. August 2007, 2C_187/2007, und 21. August 2007, 2C_313/2007 [beides unter www.bger.ch] zur eher ausdehnenden Interpretation von Art. 83 lit. t BGG), bliebe lediglich die gleichen Orts binnen nämlicher Frist zu erhebende subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die Gesuche um Gewährung von Kostenfreiheit und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an… |