{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.03.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00448_26-03-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207560&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b8de8fb4cb6f21663aa98b0a60a1b501"}, "Num": [" VB.2007.00448"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.26.0  VB.2007.00448"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.26.0  VB.2007.00448"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.26.0  VB.2007.00448"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Warnungsentzug. Bindung der Verwaltungsbeh\u00f6rde an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil. Ber\u00fccksichtigung besonderer Umst\u00e4nde.  Eine Bindung der Verwaltungsbeh\u00f6rde an den Strafentscheid darf nur angenommen werden, wenn dem Fahrzeuglenker bekannt war oder bekannt sein musste, welche Auswirkungen die Feststellung des Sachverhalts und allenfalls auch die rechtliche W\u00fcrdigung im Strafverfahren auf das nachfolgende Administrativverfahren haben w\u00fcrden. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde muss daher sicherstellen, dass der fehlbare Fahrzeuglenker \u00fcber die Konsequenzen Bescheid weiss, die ein rechtskr\u00e4ftiger Strafentscheid f\u00fcr ein allf\u00e4lliges Administrativverfahren haben kann. Sie hat dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ein Administrativverfahren er\u00f6ffnen und dabei wesentlich auf die Erkenntnisse des Strafentscheids abstellen wird. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass dem fehlbaren Fahrzeuglenker der Zusammenhang zwischen Straf- und Administrativverfahren bekannt ist oder bekannt sein muss, kann sich ein entsprechender Hinweis er\u00fcbrigen (E. 3.1). Im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes wurde die von der Rechtsprechung er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit, eine k\u00fcrzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde vorzusehen, ausgeschlossen (E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer kann hingegen das Vorliegen eines Sachverhalts- bzw. einen Rechtsirrtums geltend machen (E. 4.2). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Sicherheitsdirektion zur weiteren Untersuchung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:19", "Checksum": "dc42ccbeccf3a8e9bf62b33485bc7f2c"}