|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2007.00458  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.03.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Ausdolung und Umlegung Töbeli-/Klausbach (Baumeisterarbeiten): Pauschalangebot, Ausschluss vom Verfahren.

Die Vergabebehörde hat Pauschalangebote ausdrücklich als zulässig erklärt, sofern sie zusätzlich zum Grundangebot eingereicht werden und "auf der Basis und unter Beilage des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses erfolgen" (E. 5).

Der Betrag, um welchen das Pauschalangebot der Beschwerdeführerin vom Leistungsverzeichnis abweicht, hält sich in einem kleinen Rahmen und die Mehrkosten betragen nur einen geringen Bruchteil des ursprünglichen Angebotspreises. Die von der Beschwerdegegnerin zu verantwortenden Differenzen zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen haben zu Unsicherheiten geführt, welche bei der Abgabe eines Pauschalangebots einer Klärung bedurften. Dass der Beschwerdeführerin bei den Klarstellungen ebenfalls Ungenauigkeiten unterlaufen sind, stellt unter diesen Umständen keinen schwer wiegenden Mangel dar. Der Ausschluss des Pauschalangebots war bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt (E. 6).

Auch die formellen Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen vermögen vorliegend keinen Ausschluss zu rechtfertigen (E. 7).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ABÄNDERUNG
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
KOSTENVERLEGUNG
LEISTUNGSVERZEICHNIS
PAUSCHALANGEBOT
SUBMISSIONSRECHT
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 28 lit. h SubmV
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00458

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 26. März 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Bubikon,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

B AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Am 10. August 2007 lud die Gemeinde Bubikon acht Unternehmen zur Offertstellung für die bei der Ausdolung und Umlegung des Töbeli-/Klausbaches anfallenden Baumeisterar­beiten ein. Innert Frist gingen vier gültige Grundangebote mit revidierten Beträgen von Fr. 323'008.70 bis Fr. 349'830.70 sowie ein Pauschalangebot für Fr. 320'000.- ein. Mit Be­schluss der Tiefbaukommission der Gemeinde Bubikon vom 20. September 2007 erging der Zuschlag an die Firma B AG in S, für deren Angebot im Betrag von Fr. 323'008.70. Mit Bezug auf das Pauschalangebot der A AG in T, wurde festgehalten, diese decke nicht den ganzen Submissionsumfang ab und sei daher mit den übrigen Offerten nicht vergleich­bar bzw. ungültig. Der Entscheid wurde den Offertstellern mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 mitgeteilt.

II.  

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2007 beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht, der Zuschlag sei aufzuheben und es sei unter Einbezug ihres Pauschalangebotes von Fr. 320'000.- neu zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschie­benden Wirkung.

Die Gemeinde Bubikon schloss in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2007 auf Abwei­sung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Mitbetei­ligte B AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2007 wurde die bei Beschwerdeeingang provi­sorisch erteilte aufschiebende Wirkung einstweilen, bis zum Abschluss des zweiten Schriftenwechsels, aufrechterhalten.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Sach­begehren fest.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende Wir­kung erteilt.

Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä­gungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Be­schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des  Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legi­timiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wie­derholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Pauschalangebot liegt betragsmässig unter dem Angebot der Mitbeteiligten. Falls ihre Rügen begründet sind, hat sie demnach eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher grund­sätzlich zu bejahen.

3.  

Im Streit liegt einzig die Frage nach der Gültigkeit des von der Beschwerdeführerin zu­sätzlich zu ihrem Grundangebot eingereichten Pauschalangebots. Die Vergabestelle hat das Pauschalangebot der Beschwerdeführerin für ungültig erklärt, weil es nicht den ganzen Submissionsumfang abdecke und daher mit den Grundangeboten von vornherein nicht vergleichbar sei. Die Beschwerdeführerin habe im Begleitbrief zu ihrem Pauschalangebot einzelne Arbeiten von der Pauschale ausgeschlossen, welche zumindest teilweise im Leis­tungsverzeichnis vorgeschrieben seien. Überdies habe die Beschwerdeführerin auch in formeller Hinsicht nicht alle zum Pauschalangebot geforderte Angaben geliefert (vgl. Formular "Pauschalangebot/Anhang B"). Insbesondere fehlten die Kalkulationsan­nahmen zu den Positionen "Ausmassreserven", "Regiearbeiten" und "Unvorhergesehenes".

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Vorwurf der Unvoll­ständigkeit sei in jeder Hinsicht unbegründet. Alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen seien auch in der Pauschale enthalten. Das Leistungsverzeichnis umfasse aber verschiedene Leistungen nicht, welche gemäss den Plänen zu erbringen seien; (nur) diese Leistungen habe sie von ihrem Pauschalangebot ausgeschlossen. Auch bei der Ausführung nach Akkordpreisen würden diese zusätzlich anfallen und müssten zusätzlich entschädigt werden. Dass sie sodann einzelne Positionen im Formular "Anhang B" offen gelassen habe, liege an der besonderen Natur des Pauschalangebots und stelle daher ebenfalls kein Versäumnis dar.

4.  

Das Vergabeverfahren muss gestützt auf die Ausschreibung und die Angebote zu einem eindeutigen Ergebnis führen, das den Abschluss des Vertrags ohne wesentliche Ergänzung ermöglicht. Gegenstand und Umfang des Auftrags sind daher in der Ausschreibung bzw. den an die Interessenten abgegebenen Unterlagen klar zu umschreiben, und die Offerten der Anbieter müssen ebenso deutlich auf die ausgeschriebene Leistung Bezug nehmen (RB 2000 Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25). Eigenmächtig vorgenommene Änderungen der Aus­schreibungsunterlagen bzw. des Angebotstextes führen zum Ausschluss vom Verfahren, sofern die Abweichung als wesentlich zu qualifizieren ist (§ 28 lit. h der Submissionsver­ordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]; RB 2006 Nr. 46).

5.  

Grundlage der Offerten war vorliegend das von der Beschwerdegegnerin mit den Aus­schreibungsunterlagen abgegebene und mit Schreiben vom 22. August 2007 angepasste Leistungsverzeichnis. Aufgrund desselben hatten die Anbietenden ihre Leistungen nach Einheitspreisen zu offerieren, das heisst als Preis für Leistungseinheiten, die in den Posi­tionen des Verzeichnisses aufgeführt sind. Die erwartete Menge der Einheiten gemäss Leistungsverzeichnis ist dabei nicht verbindlich, sondern die geschuldete Vergütung ergibt sich erst aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge. Neben diesem als Einheitspreis- bzw. Akkordangebot ausgestalteten Grundangebot hat die Vergabebehörde auch Pauschal­angebote ausdrücklich als zulässig erklärt, sofern sie zusätzlich zum Grundangebot einge­reicht werden und "auf der Basis und unter Beilage des ausgefüllten Leistungsverzeichnis­ses erfolgen". Die Berechtigung dieser der Vergleichbarkeit der Angebote dienenden Vor­gabe wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. So hat sie ihrem Pauschalangebot denn auch den Nettobetrag ihres anhand des Leistungsverzeichnisses er­stellten Akkordangebots zu Grunde gelegt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob bzw. in­wieweit die Präzisierungen der Beschwerdeführerin im Begleitschreiben zum Pauschalan­gebot nur den massgeblichen Leistungsumfang wiederholen oder diesen in Verletzung der Ausschreibungsunterlagen einschränken.

6.  

6.1 Die erste der streitigen Leistungspräzisierungen gemäss Begleitbrief zum Pauschalange­bot der Beschwerdeführerin lautet: "Die Kulturerde kann in den angrenzen­den Feldern verteilt werden, ohne Zwischentransport über 20 m".

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, wird bei dieser Präzisierung nicht ange­geben, auf welche Position des Leistungsverzeichnisses sie sich bezieht. In Frage kommen grundsätzlich die Positionen 213.311.300 ("Kultur- und Walderde maschinell abtragen, inkl. Direktes verschieben bis m 30 und Zwischenlagerung") sowie 213.314.100 und 213.314.110 ("Kultur- und Walderde maschinell anlegen, mit seitlich gelagertem oder zu­geführtem Material, Transport und Einbaugerät, Distanz bis m 30"). Wie die Beschwerde­führerin nunmehr in ihren Rechtsschriften ausführt, gilt ihre Präzisierung nur für die in Position 213.314.110 umschriebenen Leistungen.

Abgesehen davon, dass diese Beschränkung des Vorbehalts aus dem Angebot nicht her­vorgeht, ist der Beschwerdegegnerin auch darin beizupflichten, dass die streitige Präzisie­rung immer noch eine Änderung des Leistungsinhalts darstellt, bleibt doch auch gegenüber den Vorgaben in Pos. 213.314.110 des Leistungsverzeichnisses eine nicht gedeckte Trans­portwegdifferenz von 10 m.

6.2 Die zweite umstrittene Präzisierung gemäss Pauschalangebot vom 3. September 2007 lautet: "Bezüglich Arbeiten für den Durchlass ARA (Maulprofil) gilt der Brief vom 22. August 2007. Das Einbringen des Sohlenkieses im Durchlass erfolgt nach Aufwand".

6.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet den faktischen Ausschluss auch dieser Leistungs­position damit, das Leistungsverzeichnis gehe hier von einem Durchlass in der Länge von 1 m aus. Tatsächlich, d.h. entsprechend den Plänen, betrage die Länge des Durchlasses jedoch 15 bis 20 m. Um die Differenz zwischen dem Akkordangebot und den Plänen bzw. dem darauf basierenden Pauschalangebot zu eliminieren, habe die Beschwerdeführerin den entsprechenden Zusatzaufwand ausgeschlossen.

6.2.2 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, im Brief vom 22. August 2007 sei mit­geteilt worden, dass die Position 213.421.321 aus Leistungsverzeichnis und Plänen zu streichen sei. Damit habe keine Differenz mehr bestanden zwischen Plänen und Leistungs­verzeichnis. Alle Anbieter hätten daher gewusst, dass Sohlenkies auf einer Länge von 15 m bis 20 m in den Durchlass eingebaut werden müsse. Da keiner der Mitbewerber eine Zu­satzforderung für das Einbringen des Sohlenkieses eingereicht habe, könne davon ausge­gangen werden, dass in allen anderen Offerten die Preiskalkulation für die Position 213.451.001 entsprechend der tatsächlichen Durchlasslänge gemacht worden sei.

6.2.3 Im fraglichen Brief vom 22. August 2007 wurde den Anbietern mitgeteilt, dass die Position 213.421.321 (liefern und versetzen des Maulprofils) aus dem Leistungsverzeichnis  gestrichen worden sei. Das von der Beschwerdeführerin ebenfalls vom Pauschalangebot ausgeschlossene "Einbringen von Sohlenkies im Durchlass" fällt dagegen nicht unter diese Position, sonder unter Position 213.451.001. Entgegen der beschwerdegegnerischen Dar­stellung heisst es in dem Brief nicht, das Maulprofil sei auch aus den Plänen zu streichen. Vielmehr kann den dortigen Ausführungen entnommen werden, dass auf das Maulprofil nicht etwa verzichtet wird, sondern dieses lediglich anderweitig bezogen und vormontiert wird. Das Absenken in den Graben soll dann wiederum durch den Bauunternehmer erfol­gen und wird in Regie entschädigt. Sodann heisst es, "die Entschädigung für Aushub, Fun­dation, seitliche Hinterfüllung und Verdichtung sowie das Überdecken erfolgt gemäss den im Preisangebot enthaltenen Akkordpositionen". Wie beide Streitparteien übereinstim­mend ausführen, ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis eine Durchlasslänge von 1 m, wogegen die in den Plänen dargestellte "tatsächliche Durchlasslänge" 15-20 m beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Brief an die Anbieter die betreffende Position 213.451.001 im Leistungsverzeichnis jedoch nicht entsprechend angepasst. Da das Leis­tungsverzeichnis den Plänen sowohl für die Einheitspreisangebote als auch für das Pau­schalangebot vorgeht, umfasst die vom Anbieter geschuldete Durchlasslänge lediglich 1 m; die Differenz von 14-19 m muss damit bei beiden Angebotsvarianten als zusätzliche Leis­tung vergütet werden.

Im Pauschalangebot der Beschwerdeführerin wird das "Einbringen von Sohlenkies im Durchlass" jedoch ganz ausgeschlossen. Demnach ist auch die im Leistungsverzeichnis enthaltene Länge von 1 m nicht inbegriffen. Damit entspricht es nicht dem Leistungsver­zeichnis.

6.3 Die dritte umstrittene Präzisierung gemäss Pauschalangebot lautet:

"Flügelmauer bei Durchlass ARA:

- ein allfälliger Trennschnitt erfolgt nach Aufwand

- das neu Erstellen der Flügelmauer ist nicht in der Pauschale enthalten"

 

Die Beschwerdegegnerin bestätigt zwar, dass im Leistungsverzeichnis die vorgesehene Ergänzung bzw. der Ersatz der bestehenden Flügelmauer nicht enthalten ist und demzu­folge auch bei einer Pauschalofferte separat zu entschädigen wäre. Sie wendet aber ein, im Leistungsverzeichnis sei dafür anstelle der Flügelmauer eine Böschungssicherung mit 30 Tonnen Bruchsteinen vorgesehen (Positionen 213.411.361 und 213.416.125). In der Pauschalofferte hätte daher lediglich die Preisdifferenz zwischen der Flügelmauer und dem Bruchsteinverbau gemäss Leistungsverzeichnis als zusätzlich zu vergütende Leistung aus­genommen werden dürfen.

In ihrer Replik räumt die Beschwerdeführerin ein, es sei ihr sehr wohl bewusst, dass durch die Betonflügelmauer weniger Bruchsteine eingebaut werden müssten. Dementsprechend habe sie in ihrer Pauschale eine Reduktion von 6 Tonnen Bruchsteinen berücksichtigt.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Leistungsverzeichnis ausdrücklich den Vorrang vor den Plänen eingeräumt, und zwar auch in Bezug auf Pauschalangebote. Deshalb muss der Er­satz der bestehenden Flügelmauer sowohl bei den Einheitspreisangeboten als auch beim Pauschalangebot der Beschwerdeführerin zusätzlich vergütet werden. Der Vorbehalt der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdegegnerin zielt darauf ab, dass beim Pauschalangebot der Beschwerdeführerin 30 Tonnen Bruch­steine berechnet worden seien, obwohl sich diese Menge aufgrund der Betonflügelmauer reduzieren werde. Bei den Angeboten nach Einheitspreisen muss die Beschwerdegegnerin dagegen nur die tatsächlich verwendete Menge Bruchsteine vergüten. Aufgrund der Pro­jektänderung erweist sich das Pauschalangebot der Beschwerdeführerin grundsätzlich als ungünstiger. Abgesehen davon, dass dies auf die Abweichung der Pläne vom Leistungs­verzeichnis zurückzuführen ist und damit von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ausgeführt, dass sie die Reduktion der Bruchsteine in ihrer Pauschale berücksichtigt habe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegne­rin hat sie damit nicht bestätigt, dass sie vom Leistungsverzeichnis abgewichen ist. Ein entsprechender Vorbehalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht angebracht; sie bleibt, wie alle anderen Anbieter weiterhin verpflichtet, 30 Tonnen Bruchsteine zu liefern, sofern dies für die Ausführung des Bauwerkes notwendig sein sollte.

6.4 Die vierte und letzte Präzisierung lautet: "Die Aufwendungen für die prov. Wasserhal­tung bei der Querung respektive beim Anschluss des bestehenden Töbelibaches werden nach Aufwand verrechnet".

6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, im Leistungsverzeichnis seien unter der Position 213.111 ff. bezüglich der Wasserhaltung nur Pumpenstunden ausgeschrieben. Sie gehe aber davon aus, dass darüber hinaus auch provisorische Stauhaltungen und provi­sorische Umleitungen mit Rohren erstellt werden müssten. Im Leistungsbeschrieb sei dafür nichts ausgesetzt. Dieser Aufwand müsse auch bei Ausführung nach Akkordpreisen zu­sätzlich entschädigt werden.

6.4.2 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Beschwerdeführerin habe nicht nur die Aufwendungen für allenfalls zusätzlich erforderliche provisorische Stauhaltungen und Umleitungen ausgeschlossen. Vielmehr lasse die Formulierung ihres Vorbehalts darauf schliessen, dass auch die im Leistungsverzeichnis bzw. den Grundangeboten enthaltenen Pumpenstunden vom Pauschalangebot nicht abgedeckt seien.

6.4.3 Der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich beizupflichten, dass die Formulierung des streitigen Vorbehalts Fragen zu dessen Geltungsumfang aufwirft. Zwar sind die Ausfüh­rungen der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften durchaus nachvollziehbar. Den­noch ergeben sich die in den Rechtsschriften dargelegten Überlegungen nicht aus der strit­tigen Formulierung im Begleitschreiben zum Pauschalangebot der Beschwerdeführerin. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass nach dem Wortlaut der vierten Präzisierung davon auszugehen war, dass die gesamte provisorische Wasserhaltung und damit auch die Pumpenleistungen gemäss Position 213.111.201 des Leistungsver­zeichnisses vom Pauschalangebot ausgeschlossen war.

6.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass das Pauschalangebot der Beschwerdeführerin folgen­dermassen vom  Leistungsverzeichnis abweicht: Bei der Position 213.314.110 besteht eine nicht gedeckte Transportwegdifferenz von 10 m, bei der Position 213.451.001 fehlt das Einbringen von Sohlenkies im Durchlass auf einer Durchlasslänge von 1 m und die Posi­tion 213.111.201 bezüglich der Wasserhaltung fehlt vollständig.

Diese Abweichungen vom Leistungsverzeichnis sind jedoch gering. Der Betrag, um wel­chen das Pauschalangebot abweicht, kann vorliegend zwar nicht genau bestimmt werden. Aufgrund der Angaben im Leistungsverzeichnis steht jedoch fest, dass dieser sich in einem kleinen Rahmen hält und die Mehrkosten nur einen geringen Bruchteil des ursprünglichen Angebotspreises betragen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigten, dass die von der Beschwerdegegnerin zu verantwortenden Differenzen zwischen Leistungsverzeichnis und Plänen zu Unsicherheiten geführt haben, welche bei der Abgabe eines Pauschalangebots einer Klärung bedurften. Dass der Anbieterin bei den Klarstellungen ebenfalls Ungenauig­keiten unterlaufen sind, stellt unter diesen Umständen keinen schwer wiegenden Mangel dar. Es kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Unklarheiten ausgenutzt habe, um sich missbräuchlich Vorteile zu verschaffen. Bei dieser Sachlage liegt keine we­sentliche Abänderung des Leistungsverzeichnisses vor, die einen Ausschluss des Pauschal­angebots der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde.

7.  

Die Beschwerdegegnerin hat den Ausschluss der Beschwerdeführerin zudem mit Abwei­chungen formeller Natur begründet.

7.1 Den Einwand, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Begleitschreiben vom 3. September 2007 die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Rangordnung der Be­stimmungen bei Vertragsabschluss abgeändert, hat die Beschwerdegegnerin erst in der Duplik vorgebracht, weshalb er grundsätzlich nicht zu hören ist (RB 2003 Nr. 56 = BEZ 2003 Nr. 50). Zudem ist ohnehin fraglich, ob aus dem Schreiben darauf geschlossen wer­den kann, dass die Rangordnung für das Pauschalangebot geändert werden soll.

7.2 Damit verbleibt die Frage, ob das Fehlen einzelner Angaben im Formular "Anhang B" vorliegend eine wesentliche Unterlassung darstellt und seinerseits einen Ausschluss des streitigen Pauschalangebots zu begründen vermag.

Die Beschwerdegegnerin beanstandet, dass im Formular für Pauschalangebote die Kalku­lationsannahmen bezüglich Ausmassreserven und Regiearbeiten fehlten. Insbesondere die Angaben über die Ausmassreserven würden gefordert, damit die Pauschalofferten mit den Akkordeingaben vergleichbar seien. Da ein Pauschalangebot alle Aufwendungen enthalten solle, seien auch die Aufwendungen für Regiearbeiten und Unvorhergesehenes im Formu­lar auszuweisen und in das Pauschalangebot einzurechnen. Die Beschwerdeführerin be­streitet nicht, dass sie im Formular für Pauschalangebote nicht alle geforderten Angaben ausgefüllt hat. Sie ist jedoch der Ansicht, dass diese Angaben nicht notwendig sind.

Die Ausmassreserve wird von der Vergabebehörde bei der Festlegung der benötigten Mengen im Leistungsverzeichnis mit einberechnet. Ein Abzug für Ausmassreserven macht im Zusammenhang mit einem Pauschalangebot grundsätzlich keinen Sinn. Zudem ist die Kalkulation des Angebotspreises Sache des anbietenden Unternehmers. Nur bei unge­wöhnlich niedrigen Angeboten kann die Vergabebehörde verlangen, dass der Anbieter seine Kalkulationsgrundlagen bekannt gibt (§ 28 lit. j SubmV). Die Beschwerdeführerin durfte diese Positionen daher zu Recht offen lassen.

In Bezug auf die Angaben zu Regiearbeiten und Unvorhergesehenes bzw. Änderungen bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass dieser Aufwand bei den Akkordangebo­ten auch nicht berücksichtigt wurde, sondern zusätzlich nach den Bedingungen gemäss Ziff. 2.4 und 4.3.6 der Ausschreibungsunterlagen entschädigt werden muss. Damit das Pauschalangebot der Beschwerdeführerin mit den Akkordangeboten vergleichbar bleibt, darf es auch keine zusätzlichen Kosten für Regiearbeiten umfassen. Die Beschwerdeführe­rin hat demnach den Aufwand für Regiearbeiten, Unvorhergesehenes und Änderungen in ihrem Pauschalangebot zu Recht nicht mitberücksichtigt. Soweit solche Angaben erforder­lich sind, um über das Leistungsverzeichnis hinaus gehende Aufwendungen abzugelten, hat die Beschwerdeführerin im Pauschalangebot zutreffend auf ihr gleichzeitig einge­reichtes Grundangebot verwiesen. Somit vermögen auch die fehlenden Angaben im For­mular für Pauschalangebote den Ausschluss der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen.

8.  

Insgesamt ergibt sich damit, dass weder die materiellen noch die formellen Abweichungen der Beschwerdeführerin von den Ausschreibungsunterlagen einen Ausschluss ihres Pau­schalangebotes rechtfertigen und ihr Ausschluss daher zu Unrecht erfolgte. Der Beschluss der Tiefbaukommission der Gemeinde Bubikon vom 20. September 2007 betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren und den Zuschlag an die Mitbeteiligte ist somit aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid über den Zuschlag an die Tief­baukommission der Gemeinde Bubikon zurückzuweisen.

Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin kann ihr Pauschalangebot jedoch angesichts der festgestellten Abweichungen vom Leistungsverzeichnis nicht ohne weiteres im Betrag von Fr. 320'000.- in die Bewertung einbezogen werden. Die Tiefbaukommission der Ge­meinde Bubikon wird die Abweichungen quantifizieren und beim Vergleich mit den ande­ren Angeboten berücksichtigen müssen.

9.  

Uneinheitliche oder fehlerhafte Angaben in den Ausschreibungsunterlagen können zu Un­klarheiten über den massgeblichen Leistungsumfang führen, was die Missbrauchsgefahr erhöht und den Offertvergleich erschweren oder gänzlich verunmöglichen kann. Die Ver­antwortung für Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen trägt grundsätzlich die aus­schreibende Behörde. Es ist unbestritten, dass die Projektpläne vorliegend nicht in allen Punkten mit dem Leistungsverzeichnis übereinstimmten. Unter diesen Umständen war es den Anbietern erschwert, vernünftige Pauschalangebote zu berechnen und anzubieten. Die Vergabebehörde hat damit die Schwierigkeiten, welche zum vorliegenden Beschwerdever­fahren führten, weit gehend selber verursacht. Auch wenn die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich daher, der Beschwerdegegnerin die gesamten Verfah­renskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheb­lich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschä­digung zusteht.

10.  

Da der Auftragswert von rund Fr. 320'000.- für den streitigen Bauauftrag den gemäss Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) als massgeblich be­zeichneten Schwellenwert nicht erreicht (vgl. Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 30. November 2006 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaf­fungswesen für das Jahr 2007; SR 172.056.12), steht gegen diesen Entscheid nur die subsi­diäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss der Tiefbaukommis­sion der Gemeinde Bubikon vom 20. September 2007 betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren und den Zuschlag an die Mitbeteiligte aufgeho­ben. Die Sache wird zu neuem Entscheid über den Zuschlag im Sinne der Erwägungen an die Tiefbaukommission der Gemeinde Bubikon zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …