{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00459_2008-03-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207422&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "40ab3c6149fed46482f5f711191c40df"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00459"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.03.2008  VB.2007.00459"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.03.2008  VB.2007.00459"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.03.2008  VB.2007.00459"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung und Befehl Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung f\u00fcr das Einrichten von vier sexgewerblichen Massagesalons anstelle von Wohnungen. Befehl zur Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes. Da die Nutzung der Wohnungen in allererster Linie sexgewerblicher Art ist, l\u00e4sst sich die Unterbringung der in den betreffenden Lokalit\u00e4ten t\u00e4tigen Personen nicht als Wohnnutzung im Sinne des kommunalen Wohnanteilplans qualifizieren, so dass nicht mehr von einem angemessenen Verh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 52 Abs. 1 PBG gesprochen werden kann (E. 4.1). Bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Massagesalons verfolgte die beschwerdegegnerische Stadt Z\u00fcrich eine konstant restriktive Praxis, wonach in Gebieten mit einer Wohnanteilsfestlegung von mehr als 50 % sexgewerbliche Salons oder \u00e4hnliche Betriebe nicht zul\u00e4ssig sind (E. 4.3). Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei blosser Unt\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rde das Entstehen einer Vertrauensgrundlage nur mit Zur\u00fcckhaltung anzunehmen. Es gen\u00fcgt nicht, dass die Beh\u00f6rde unt\u00e4tig geblieben ist, sondern es m\u00fcssen zus\u00e4tzliche Anhaltspunkte bei den Betroffenen die Meinung aufkommen lassen, rechtm\u00e4ssig gehandelt zu haben. Solche Anhaltspunkte bestehen hier offenkundig nicht (E. 6.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:45:02", "Checksum": "40b1942c1ec1148286375dbdc624fbc1"}