{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00461_2007-12-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207214&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a8c940ff4aa50b6b340072ac73c0d229"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.12.2007  VB.2007.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.12.2007  VB.2007.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.12.2007  VB.2007.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckerstattung von geleisteten Unterst\u00fctzungszahlungen durch Ver\u00e4usserung eines Verm\u00f6genswerts Die Sozialbeh\u00f6rde verpflichtete die Beschwerdef\u00fchrerin, deren Personenwagen im Wert von Fr. 17'000.- zu ver\u00e4ussern, da sie weder beruflich noch gesundheitlich auf den Personenwagen angewiesen sei, und mit dem Erl\u00f6s die bereits bezogenen Unterst\u00fctzungsleistungen zur\u00fcckzuzahlen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bezirksrat wies ihren Rekurs ab und verpflichtete sie, da sie weiterhin unterst\u00fctzt worden sei, den gesamten Erl\u00f6s, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, der Sozialbeh\u00f6rde zu \u00fcberweisen. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdef\u00fchrerin geltend, sie habe den Personenwagen ihrem Freund abgetreten, als Sicherheit f\u00fcr ihre Schuld ihm gegen\u00fcber im Betrag von Fr. 13'500.-. Abweisung der Beschwerde: Es liegt keine reformatio in pejus im Vergleich zum Beschluss der Sozialbeh\u00f6rde vor, da der Lebensunterhalt der Beschwerdef\u00fchrerin in der Zwischenzeit durch weitere Unterst\u00fctzungsleistungen finanziert worden ist. Diese ist bei einer t\u00e4glichen Arbeitszeit von 11.00 h - 14.00 und da Wohnung und Arbeitsplatz nahe an den Bahnstationen liegen, nicht auf einen Personenwagen angewiesen. Es geht nicht an, einen Verm\u00f6genswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des sozialhilferechtlichen Subsidiarit\u00e4tsprinzips zur Tilgung von Schulden gegen\u00fcber Dritten zu verwenden. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat deshalb den Personenwagen unverz\u00fcglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erl\u00f6s, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.-, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Unterst\u00fctzungsleistungen der Sozialbeh\u00f6rde zu \u00fcberweisen. Falls sie dieser Weisung nicht nachkommt, ist die Sozialbeh\u00f6rde befugt, in einer neuen Verf\u00fcgung im Umfang der bezogenen Unterst\u00fctzungsleistungen einen Betrag zur\u00fcckzufordern, der dem dannzumaligen Verkehrswert, abz\u00fcglich Fr. 4'000.-, entspricht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:43:47", "Checksum": "49ecf30b118195380a54165710628233"}