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Geschäftsnummer: VB.2007.00465  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe und sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin über seine berufliche Tätigkeit nicht vollständig und nicht ehrlich. Sein Verhalten war unlauter und darauf ausgerichtet, sich Sozialhilfeleistungen unrechtmässig zu erschleichen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 118'923.55 gestützt auf § 26 SHG zurückgefordert hat (E. 3.3). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe als Sanktion im Sinn von § 24 SHG (in der Fassung vom 4. November 2002) bzw. im Sinn von § 24a SHG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ist ohne vorgängige Androhung unzulässig. Jedoch dürfen Sozialhilfeleistungen sofort eingestellt werden, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen für deren Bezug nicht mehr gegeben sind. Diesfalls ist den allgemeinen Grundsätzen des Widerrufs von Verfügungen zu folgen; nach diesen Grundsätzen war hier ein Widerruf und damit eine sofortige Einstellung der Hilfe (ohne vorgängige Androhung) zulässig (E. 4.2). Eine Familie ist sozialhilferechtlich als Unterstützungseinheit zu betrachten. Da keine Notlage ausgewiesen ist, durfte die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Familie eingestellt werden (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, da die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos erweist (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
BEDÜRFTIGKEIT
BETRUG
EINSTELLUNG
ERSCHLEICHEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOTLAGE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNWAHRE ANGABEN
WIDERRUF
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 24 SHG
§ 26 SHG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00465

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. Februar 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und seiner Familie wurde vom 15. Juli 1998 bis Ende Dezember 2004 vom Sozialdienst R (Kanton Basel-Landschaft) wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Die Familie zog am 1. Dezember 2004 nach Zürich; sie wurde ab 1. Januar 2005 ergänzend zum Lohneinkommen von A und ab 1. Juni 2005 vollumfänglich durch die Sozialen Dienste Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich beschloss am 3. August 2006, dass A verpflichtet werde, die in der Zeit von 1. Januar 2005 bis 31. August 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 118'923.55 den Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 1), wobei der Betrag sofort zur Zahlung fällig werde (Disp.-Ziff. 3). Daneben stellte sie die wirtschaftliche Hilfe per 1. September 2006 ein (Disp.-Ziff. 2) und entzog einer allfälligen Einsprache gegen ihren Beschluss die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 5). Gleichentags stellten die Sozialen Dienste Zürich gegen A Strafanzeige wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

Gegen den Beschluss der Einzelfallkommission wandte sich A mit Einsprache vom 23. August 2006 an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission. Diese wies die Einsprache am 18. Dezember 2006 ab.

II.  

Dagegen erhob A am 12. Februar 2007 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache sowie dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. Im Einverständnis mit der Sozialbehörde stellte der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2007 die aufschiebende Wirkung der Einsprache wieder her. Am 6. September 2007 wies er den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung.

 

III.  

Dagegen erhob A am 9. Oktober 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte, dass der Entscheid des Bezirksrates vom 6. September 2007 aufzuheben sei (Ziff. 1), das Verfahren eventuell zu sistieren sei, bis das Strafverfahren gegen ihn abgeschlossen worden sei (Ziff. 2), der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben (Ziff. 3) und ihm in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei (Ziff. 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Vertreter des Beschwerdeführers, RA B, zeigte dem Verwaltungsgericht am 1. November 2007 die Niederlegung seines Mandats an. Der Bezirksrat verzichtete am 29. Oktober 2007 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 13. November 2007 Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Verwaltungsgericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Präsidialverfügungen vom 7. und 20. November 2007 Frist an, um die eingereichten Akten zu sortieren und ihm erneut zuzustellen. Die sortierten Akten gingen am 5. Dezember 2007 ein.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab, hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe (Disp.-Ziffn. 1 und 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2006) gut und wies es bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses) ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004, teilweise revidiert im Dezember 2007), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen.

2.3 Die im Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen).

3.  

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, unrechtmässig bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 118'923.55 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

3.1 Der Bezirksrat führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer "durch die verlogene Art der Kommunikation" die kontinuierliche Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe unter Vermeidung von Weisungen erreicht habe. Über die tatsächlichen Verhältnisse habe er sich solange als möglich bedeckt gehalten.

3.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass sein Verhalten nicht verlogen gewesen sei. Er sei ein sehr einfacher Mensch, der von nichts etwas verstehe. Er habe vor der Beschwerdegegnerin nichts verheimlicht, sondern sie von Anfang an über alles informiert. Da er bereits zum Zeitpunkt des Zuzuges nach Zürich in einer wirtschaftlichen Notlage gewesen sei, sei der Bezug der wirtschaftlichen Hilfe gerechtfertigt gewesen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rückerstattungsanspruch auf § 26 SHG. Es ist demnach zu prüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers unvollständig oder unwahr waren und ob sein allfällig unlauteres Verhalten zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat.

3.3.1 Auszugehen ist von den Angaben, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin machte.

Der Beschwerdeführer stellte am 9. Dezember 2004, bei der Beschwerdegegnerin schriftlich Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. Darin führte er aus, dass er als Chauffeur arbeite, der Lohn für seine Familie jedoch nicht ausreiche. Das erste Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin fand am 6. Januar 2005 statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zusammen mit einem Freund die C-GmbH gegründet habe. Seine Aufgabe sei es, Exportautos von Garagen in der Schweiz zum Parkplatz für Exportautos nach S zu fahren. Er arbeite ca. 80 Stunden pro Monat. Sein monatliches Einkommen deklarierte er mit Fr. 1'917.-.

Am 12. Januar 2005 beauftragte die Beschwerdegegnerin das Team-Netz mit einer Betriebsanalyse. Dieses erstattete am 10. März 2005 zusammengefasst folgenden Bericht: Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und Geschäftsführer der C-GmbH. Der eigentliche Besitzer sei D, welcher offenbar alleine über die Vergabe der Aufträge und den Einsatz der Hilfsmittel entscheide. Der Beschwerdeführer sei nicht als Freischaffender im Autogewerbe tätig, sondern arbeite als Autotransporteur ohne Weisungsbefugnis. Er erhalte einen Stundenlohn von Fr. 18.- brutto und habe im Jahr 2004 einen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 2'179.- netto erzielt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei mit Einschränkungen zu befürworten und es würden Bemühungen laufen, dass der Beschwerdeführer bei der C-GmbH ein festes Monatseinkommen erzielen können werde.

In einem weiteren Gespräch mit der Beschwerdegegnerin am 22. März 2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er weiter als Fahrer für die C-GmbH tätig sei. Allenfalls gehe es mit seiner Tätigkeit im April 2005 jedoch zu Ende. Am 25. April 2005 reichte er bei der Beschwerdegegnerin die vom 25. Januar 2005 datierte Kündigung des Arbeitsvertrages durch die C-GmbH ein. Die Beschwerdegegnerin wies ihn gleichentags an, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. Diese führte am 19. September 2005 aus, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der C-GmbH in einer arbeitgeberähnlichen Stellung sei und den Geschäftsverlauf der Firma massgeblich beeinflussen sowie sämtliche Entscheide selber treffen könne. Aufgrund dieser Funktion habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Diesen abschlägigen Bescheid der Arbeitslosenkasse teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erst in einem Gespräch vom 5. Dezember 2005 mit. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er allenfalls ab Februar/März 2006 wieder für die C-GmbH arbeiten werden könne. Im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2006 gab er jedoch an, dass die Arbeitsaufnahme als Fahrer nicht möglich sei, da das Transportfahrzeug der C-GmbH kaputt sei.

3.3.2 Entgegen seiner Darstellung waren die Angaben des Beschwerdeführers weder vollständig noch entsprachen sie der Wahrheit. Bei den ersten Kontakten mit der Sozialbehörde verschwieg er, dass er Geschäftsführer der C-GmbH war. Die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der C-GmbH erfolgte am 25. Januar 2005 per Ende April 2005. In seiner Funktion als Geschäftsführer unterschrieb er diese auf Arbeitgeberseite. Nach erfolgter Kündigung gab er jedoch, ohne auf die bereits ausgesprochene Kündigung einzugehen, sowohl dem Team-Netz als auch der Beschwerdegegnerin an, dass er weiter bei der C-GmbH beschäftigt sei und liess das Team-Netz gar im Glauben, dass seine Anstellung ausbaubar sei. Erst am 25. April 2005 teilte er die Kündigung der Beschwerdegegnerin mit. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 19. September 2005, in welcher festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Geschäftsführer für die C-GmbH tätig sei und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, gab er der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2005 zur Kenntnis, mithin knapp drei Monate nach deren Erlass. Bereits dies zeigt, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin nicht in einer redlichen Weise kommunizierte.

Der Beschwerdeführer war zudem – ohne Wissen der Beschwerdegegnerin – auch nach der Kündigung seines Arbeitsvertrages per Ende April 2005 weiter für die C-GmbH als Geschäftsführer tätig. Dies zeigt sich nicht nur im Handelsregisterauszug, auf den sich die Arbeitslosenkasse bei ihrem abschlägigen Leistungsentscheid abstützte, sondern auch anhand der verschiedenen Arbeitsverträge und Kündigungen, die der Beschwerdeführer nach April 2005 für die C-GmbH unterzeichnete: Arbeitsvertrag mit E vom 1. Juni 2005, mit F vom 1. Oktober 2005, mit G vom 23. November 2005, mit H vom 10. Februar 2006, mit I vom 24. Februar 2006 und mit J vom 1. März 2006 sowie die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse mit E vom 25. November 2005, mit K und G vom 25. Januar 2006 sowie mit J vom 25. März 2006.

Daneben informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht über die am 20. Mai 2005 erfolgte Zahlung der C-GmbH von Fr. 1'911.80 an ihn. Selbst wenn es sich dabei, wie er vor Verwaltungsgericht unbelegt geltend macht, tatsächlich um eine verspätete Lohnzahlung von April 2004 handeln würde, vermöchte ihn dies vom Vorwurf der nicht erfolgten Information der Beschwerdegegnerin nicht zu befreien.

Schliesslich verschwieg er auch den Eingang von USD 50'000.- auf sein Privatkonto am 30. Juni 2006, welche er am 3. Juli 2006 der C-GmbH überwies. Unklar bleiben in diesem Zusammenhang überdies die im Zeitraum vom 13. Juli 2006 bis 14. August 2006 getätigten Barbezüge vom Konto der C-GmbH über insgesamt Fr. 57'000.- (13. Juli 2006 Fr. 2'000.- und Fr. 5'000.-; 17. Juli 2006 Fr. 10'000.-; 18. Juli 2006 Fr. 5'000.-; 19. Juli 2006 Fr. 5'000.-; 24. Juli 2006 Fr. 5'000.-; 25. Juli 2006 Fr. 5'000.-; 11. August 2006 Fr. 10'000.-; 14. August 2006 Fr. 10'000.-). Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer deren Verwendung nicht schlüssig zu erklären.

3.3.3 Eine zusammenfassende Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers zeigt, dass er von Beginn der Unterstützung an die Beschwerdegegnerin nicht vollständig und ehrlich informierte. Für die Beurteilung des Sozialhilfeanspruches und den allfälligen Erlass von Auflagen und Weisungen wichtige Informationen wurden der Beschwerdegegnerin verspätet oder gar nicht gegeben. Wesentliche Zuflüsse von Geldmitteln wurden gänzlich verschwiegen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war insgesamt unlauter und darauf ausgerichtet, sich Sozialhilfeleistungen unrechtmässig zu erschleichen. Es handelt sich dabei nicht etwa – wie von ihm geltend gemacht – um Verfehlungen, die auf seine Unwissenheit zurückzuführen sind, vielmehr zeugt sein Verhalten von einem bewussten Vorgehen, um sich möglichst viel an wirtschaftlicher Hilfe zu sichern. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 gewährte wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 118'923.55 gestützt auf § 26 SHG zurückforderte.

4.  

Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 1. September 2006.

4.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin nachweisen konnte, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe bezogen hatte, war es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht rechtsverletzend, wenn sie annahm, dass er und seine Familie sich nicht in einer Notlage im Sinne von § 14 SHG befinden würden.

4.2 Es fragt sich allerdings, ob eine sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (ohne vorausgehende Androhung) zulässig war. Das ist zu bejahen. Zwar wäre ein solches Vorgehen nicht zulässig, wenn es sich um eine Sanktion im Sinn von § 24 SHG in der hier noch anwendbaren Fassung vom 4. November 2002 (vgl. zur vollständigen Einstellung als eine zulässigen Sanktion RB 2004 Nr. 53) bzw. im Sinn von § 24a SHG (eingefügt am 19. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008) handeln würde. Eine vorangehende Androhung ist in jenen Fällen erforderlich, in denen die Sozialbehörde wegen Zweifeln am Fortbestand der Bedürftigkeit die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen mittels verfahrensleitender Anordnungen näher abklären will und der Betroffene solchen Auflagen in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht nachkommt; diesfalls kann sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen (vgl. RB 2004 Nr. 53; wie angemerkt werden kann, muss ein solches Vorgehen auch in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Sozialhilfegesetzes zulässig bleiben, obwohl diese Möglichkeit in § 24a SHG nicht ausdrücklich erwähnt wird).

Hier liegt indessen kein solcher Fall vor. Aufgrund ihres damaligen Erkenntnisstandes durfte die Beschwerdegegnerin bereits bei ihrer Beschlussfassung vom 3. August 2006 davon ausgehen, dass eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – rückwirkend und gegenwärtig – zu verneinen sei. Sie durfte daher ohne vorgängige Androhung auf ihren Leistungsentscheid zurückkommen, allerdings nur unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Dauerverfügungen (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 997 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d, N. 12 f.).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Leistungsentscheid vom 20. März 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 und 31. Dezember 2006 wirtschaftliche Hilfe zugesprochen. Nach dem Dargelegten durfte die Beschwerdegegnerin bei der Beschlussfassung vom 3. August 2006 davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie nicht in einer Notlage befanden. Damit erwies sich der Leistungsentscheid nachträglich als falsch, weshalb dessen Widerruf unter Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem privaten Interesse an der Rechtssicherheit in Betracht fiel. Das Interesse an der richtigen Rechtsdurchsetzung ist wesentlich. Gerade im Sozialhilfebereich, in welchem lediglich beschränkte Mittel zur Verfügung stehen, ist es eminent, dass nur Personen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden sollen, die diese auch tatsächlich benötigen. Das Interesse des Beschwerdeführers an den ihm zugesicherten Leistungen ist zweifellos ebenfalls erheblich. Relativiert wird es jedoch dadurch, dass es ihm unbenommen blieb – und auch heute noch bleibt –, in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht seine finanziellen Verhältnisse lückenlos und klar darzulegen und so, falls er und seine Familie sich tatsächlich in einer Notlage befinden würden, einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe geltend zu machen. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse an einem Zurückkommen auf den Leistungsentscheid vom 20. März 2006, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn dieser Entscheid in dem Sinne widerrufen wurde, dass die Leistungen per 1. September 2006 eingestellt wurden.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die Sozialhilfe für seine ganze Familie eingestellt worden sei. Seine Frau und seine Kinder würde aber keine Schuld am vorliegenden Verfahren treffen. Durch die Einstellung der Sozialhilfe für die ganze Familie liege eine Kollektivbestrafung vor, für welche es keine gesetzliche Grundlage gäbe. Korrekt wäre es gewesen, wenn lediglich die Sozialhilfe für ihn, nicht für die ganze Familie, gekürzt worden wäre.

Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Familie sozialhilferechtlich als eine Unterstützungseinheit zu betrachten ist (vgl. etwa Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG]). Für eine Unterstützungseinheit wird ein Fallkonto geführt und ein Unterstützungsbudget erstellt. Die wirtschaftliche Hilfe wird nicht für die einzelnen Mitglieder der Unterstützungseinheit, sondern dieser gesamthaft ausgerichtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat demnach zwangsläufig Auswirkungen auf die gesamte Familie. Erzielt er beispielsweise ein Arbeitseinkommen, verringert dieses die Höhe der auszurichtenden wirtschaftlichen Hilfe. Ergibt sich vorliegend, dass keine Notlage ausgewiesen ist, muss die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Familie eingestellt werden.

5.  

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Beschwerde enthält zum grossen Teil pauschale Schutzbehauptungen, welche die gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe in keiner Weise zu beseitigen vermögen. Das Rechtsmittel erscheint daher als offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne dass näher geprüft werden müsste, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos ist.

6.  

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellungskosten,
Fr. 7'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …