{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00465_2008-02-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207337&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "363151a6f8490ae93ffc8d4428816a70"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00465"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.02.2008  VB.2007.00465"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.02.2008  VB.2007.00465"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.02.2008  VB.2007.00465"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe und sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Der Beschwerdef\u00fchrer informierte die Beschwerdegegnerin \u00fcber seine berufliche T\u00e4tigkeit nicht vollst\u00e4ndig und nicht ehrlich. Sein Verhalten war unlauter und darauf ausgerichtet, sich Sozialhilfeleistungen unrechtm\u00e4ssig zu erschleichen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in der H\u00f6he von Fr. 118'923.55 gest\u00fctzt auf \u00a7 26 SHG zur\u00fcckgefordert hat (E. 3.3). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe als Sanktion im Sinn von \u00a7 24 SHG (in der Fassung vom 4. November 2002) bzw. im Sinn von \u00a7 24a SHG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ist ohne vorg\u00e4ngige Androhung unzul\u00e4ssig. Jedoch d\u00fcrfen Sozialhilfeleistungen sofort eingestellt werden, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen f\u00fcr deren Bezug nicht mehr gegeben sind. Diesfalls ist den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Widerrufs von Verf\u00fcgungen zu folgen; nach diesen Grunds\u00e4tzen war hier ein Widerruf und damit eine sofortige Einstellung der Hilfe (ohne vorg\u00e4ngige Androhung) zul\u00e4ssig (E. 4.2). Eine Familie ist sozialhilferechtlich als Unterst\u00fctzungseinheit zu betrachten. Da keine Notlage ausgewiesen ist, durfte die wirtschaftliche Hilfe f\u00fcr die gesamte Familie eingestellt werden (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung, da die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos erweist (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:41", "Checksum": "e1a239ad9b266390ec5071ff4d0ab781"}