{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00472_21-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207141&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "898b72fc6fd6911dabeef366b9ee3e5e"}, "Num": [" VB.2007.00472"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.21.1  VB.2007.00472"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.21.1  VB.2007.00472"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.21.1  VB.2007.00472"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliches Nutzungsverbot (aufschiebende Wirkung) | VORSORGLICHES NUTZUNGSVERBOT. Zust\u00e4ndigkeit. Aufschiebende Wirkung. Frage der Baubewilligungspflicht f\u00fcr von Dignitas durchgef\u00fchrte Freitodbegleitungen in Industriezone. Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Nutzungsverbots. Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung im Verfahren vor der Baurekurskommission (E. 2). Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung eines einstweiligen Nutzungsverbots als vorsorgliche Massnahme (E. 4.2). Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung, die einem Rekurs gegen ein vorsorgliches Nutzungsverbot entzogen wurde, wiederhergestellt werden kann (E. 4.2.1). Voraussetzungen, unter denen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligungspflichtigkeit von Nutzungs\u00e4nderungen (E. 4.2.2). Freitodbegleitungen k\u00f6nnen aus baurechtlicher Sicht den in Industrie- und Gewerbezonen zul\u00e4ssigen Dienstleistungen zugerechnet werden; sie beinhalten deshalb keine \u00c4nderung der Nutzungskategorie und sind nur bewilligungspflichtig, wenn damit eine wesentliche Nutzungsintensivierung einhergeht oder ein planungs- und baurechtlich gesch\u00fctztes Rechtsgut neu oder anders betroffen ist. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Verkehrs- und ideellen Immissionen - sofern Letztere \u00fcberhaupt baupolizeirechtlich relevant sein k\u00f6nnen - verm\u00f6gen eine Bewilligungspflicht f\u00fcr die hier fragliche Nutzung nicht zu begr\u00fcnden (E. 4.3). Es sind kaum Gr\u00fcnde ersichtlich, die einer Bewilligung der Nutzung von Gewerber\u00e4umlichkeiten zur Durchf\u00fchrung von Freitodbegleitungen entgegenstehen k\u00f6nnten. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bewilligungspflicht vermag die privaten Interessen der Dignitas und deren Mitglieder sowie die Interessen Dritter und der Allgemeinheit insbesondere daran, dass keine Sterbebegleitungen in Hotels oder Fahrzeugen auf \u00f6ffentlichen Parkpl\u00e4tzen durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen, nicht zu \u00fcberwiegen. Das vorsorgliche Nutzungsverbot erweist sich demnach als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E.4.4).\r\rGutheissung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:52", "Checksum": "22b6087a7bfae8e9935e8f3d6e0d265c"}