{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00473_2007-11-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207143&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a927f4678479b2a585ca4cd340830036"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00473"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.11.2007  VB.2007.00473"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.11.2007  VB.2007.00473"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.11.2007  VB.2007.00473"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliches Nutzungsverbot (aufschiebende Wirkung) | VORSOGLICHES NUTZUNGSVERBOT. Zust\u00e4ndigkeit. Aufschiebende Wirkung. Frage der Baubewilligungspflicht f\u00fcr von Dignitas durchgef\u00fchrte Freitodbegleitungen in Wohnzone. Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Nutzungsverbots. Zust\u00e4ndigkeit zur Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung im Verfahren vor der Baurekurskommission (E. 2). Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung eines einstweiligen Nutzungsverbots als vorsorgliche Massnahme (E. 4.1). Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung, die einem Rekurs gegen ein vorsorgliches Nutzungsverbot entzogen wurde, wiederhergestellt werden kann (E. 4.1.1). Voraussetzungen, unter denen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist. Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligungspflichtigkeit von Nutzungs\u00e4nderungen (E. 4.1.2). Die Auffassung der Baubeh\u00f6rde, dass es sich bei der Verwendung von bisher zu Wohnzwecken benutzten R\u00e4umen als Sterber\u00e4ume von Dignitas um eine gewerbliche Nutzung und somit um eine bewilligungspflichtige Nutzungs\u00e4nderung handle, ist nicht rechtsverletzend. Die von Dignitas angebotenen Dienstleistungen (Freitodbegleitungen) k\u00f6nnen mit guten Gr\u00fcnden dem Begriff der gewerblichen bzw. betrieblichen Nutzung im Sinn des Planungs- und Baurechts zugerechnet werden; schon deshalb liegt eine bewilligungspflichtige Nutzungs\u00e4nderung vor (E. 4.2). Lagen hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine bewilligungspflichtige Nutzungs\u00e4nderung vor, hat die Baubeh\u00f6rde das rechtzeitige Einholen der Bewilligung zul\u00e4ssigerweise mit einem einstweiligen Nutzungsverbot durchgesetzt und erweist sich dieses auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:43:42", "Checksum": "05d5a395bdd2cc11fcedac9d2d46af73"}