{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00475_2008-04-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207528&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7e8d176ae4c9ed016dde2632d20e2151"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00475"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.04.2008  VB.2007.00475"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.04.2008  VB.2007.00475"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.04.2008  VB.2007.00475"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00c4nderung einer Stiftungsurkunde | \u00c4nderung einer Stiftungsurkunde - unvollst\u00e4ndige Abkl\u00e4rung des Sachverhalts Zust\u00e4ndigkeit (vgl. auch VB.2006.00329; Legitimation). Eine von den Beschwerdef\u00fchrern eingereichte Stellungnahme einer Drittperson wird nicht aus dem Recht gewiesen, sondern es ist Sache des Gerichts, beigebrachte Eingaben frei zu w\u00fcrdigen. Neue Vorbringen sind im Beschwerdeverfahren zul\u00e4ssig, da das Verwaltungsgericht nicht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet (E. 1). Zur Stiftungsfreiheit. Zum urspr\u00fcnglichen Zweck: Nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde bestand der Zweck in erster Linie in der Erhaltung der gewidmeten Liegenschaft. Die Beg\u00fcnstigung der drei namentlich erw\u00e4hnten Institutionen sollte lediglich dann erfolgen, wenn nach der Sicherstellung des Unterhalts der Liegenschaft ein Nettobetrag verbliebe (E. 2). Die \u00c4nderung des Stiftungszwecks ist - jedenfalls nach fr\u00fcherem, hier relevantem Recht - nur unter erschwerten Voraussetzungen m\u00f6glich. Hier gab die angeblich schlechte finanzielle Situation der Stiftung den Ausschlag, die \u00c4nderung des Stiftungszwecks zu beantragen, wodurch eine Neu\u00fcberbauung der gesamten Liegenschaft erm\u00f6glicht w\u00fcrde. Die Zul\u00e4ssigkeit der \u00c4nderung des Stiftungszwecks h\u00e4ngt vorliegend insbesondere von der Frage ab, ob bei einer Weiterverfolgung des Hauptzwecks tats\u00e4chlich ein Liquidit\u00e4tsengpass zu erwarten ist oder nicht. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unvollst\u00e4ndig abgekl\u00e4rt und - in nicht nachvollziehbarer Weise - auf die Darstellung der Beschwerdegegnerschaft abgestellt. Die Angelegenheit ist deshalb an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 3). Kostenverlegung (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung/R\u00fcckweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:45:32", "Checksum": "f60c9b97477c286b9e27f94a523d0e73"}