{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.12.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00477_19-12-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207233&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1d71ff88c5f9b39b599ba737fdc21e95"}, "Num": [" VB.2007.00477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.19.1  VB.2007.00477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.19.1  VB.2007.00477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.19.1  VB.2007.00477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: \u00dcbernahme von Mietzinsausst\u00e4nden in der Zeit von August 2006 bis Januar 2007, welche bei den in diesem Zeitraum nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fctzten Beschwerdef\u00fchrenden angefallen sind. Obwohl er im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt ist, wird der Rechtsbehelf der Erl\u00e4uterung anerkannt. Der Bezirksrat hat seinen Rekursentscheid einer Erl\u00e4uterung unterzogen. Damit begann den Beschwerdef\u00fchrenden die Rechtsmittelfrist erneut zu laufen (E. 1.2).  Es rechtfertigt sich, dass das Verwaltungsgericht vorliegend in analoger Anwendung von \u00a7 63 Abs. 1 VRG \u00fcber die sozialhilferechtliche Behandlung der streitigen Mietzinsausst\u00e4nde selbst entscheidet. Ihm steht dabei ausnahmsweise auch Ermessenskontrolle zu (E. 3). Eine \u00fcbernahme der Mietzinsausst\u00e4nde kommt h\u00f6chstens aufgrund von \u00a7 22 SHV in Betracht. Die Gefahr der Vollstreckung des rechtskr\u00e4ftigen Ausweisungsbefehls spricht f\u00fcr eine drohende Notlage im Sinn von \u00a7 22 SHV. Wie auf eine solche Notlage zu reagieren ist, liegt jedoch im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der gegebenen Umst\u00e4nde begr\u00fcndet \u00a7 22 SHV keine Pflicht zur \u00dcbernahme der Mietzinsausst\u00e4nde (E. 4.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 6). Zustellung einer Kopie des Urteils an die Aufsichtskommission \u00fcber die Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte, da die Vertreterin der Beschwerdef\u00fchrenden allenfalls gegen das Anwaltsgesetz verstossen hat (E. 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:02", "Checksum": "2ea9648dacba82d7fa61cd646a383351"}