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Geschäftsnummer: VB.2007.00490  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.04.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückforderung unrechtmässig bezogener Unterstützungsleistungen Der Beschwerdeführer hatte in seinem Gesuch um wirtschaftliche Hilfe für sich und seine Familie seinen 8 Monate zuvor zum Preis von Fr. 20'700.- gekauften Personenwagen nicht angegeben, weshalb ihn die Sozialhilfebehörde zur Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe im Umfang des Werts des Personenwagen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung abzüglich des Freibetrags von Fr. 10'000.- verpflichtete. Der Bezirksrat wies den hiergegen erhobenen Rekurs ab mit der Begründung, der Rekurrent hätte bei korrekter Bekanntgabe seiner Vermögensverhältnisse die wirtschaftliche Hilfe im bezogenen Umfang nicht erhalten: Zum einen habe der Wert des verheimlichten Fahrzeugs den Freibetrag von Fr. 10'000.- überschritten, zum andern sei diesem Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter zugekommen, weil der Rekurrent nicht auf einen Personenwagen angewiesen gewesen sei. Abweisung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer den Nachweis sowohl für den genauen Zeitpunkt und den Umfang der geltend gemachten Wertminderung des Fahrzeugs (durch den selbst verschuldeten Unfall) als auch für die Berufsnotwendigkeit des Fahrzeugs schuldig geblieben ist.
 
Stichworte:
AUSSTANDSPFLICHT
BERUFSNOTWENDIGKEIT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
PERSONENWAGEN
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00490

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Januar 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Generalsekretär Claude Wetzel.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Sozialhilfebehörde X unterstützte die Eheleute A und B vom August bis Oktober 2006 mit Fr. 10'321.45. Mit Beschluss vom 22. Mai 2007 forderte sie von A den Betrag von Fr. 6'310.- wegen unrechtmässigen Bezugs zurück, weil er sein Fahrzeug der Marke C weder in seinem Gesuch vom 24. Juli 2006 um wirtschaftliche Hilfe für sich und seine Familie noch in seinem nach der Trennung für sich allein gestellten Antrag vom 18. Januar 2007 angegeben hatte. Den Rückerstattungsbetrag errechnete sie wie folgt:

Nicht deklarierter Personenwagen, Wert per August 2006:                       Fr. 15'600.-

./. Freibetrag Fr. 10'000.- ./. Fr. 710.- Bargeld und Sparguthaben            Fr.   9'290.-

Rückerstattungsbetrag                                                                              Fr.   6'310.-

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 1. Oktober 2007 ab. Er erwog, der Rekurrent hätte bei korrekter Bekanntgabe seiner Vermögensverhältnisse die wirtschaftliche Hilfe im bezogenen Umfang nicht erhalten: Zum einen habe das verheimlichte Fahrzeug zusammen mit den vorhandenen liquiden Mitteln den Freibetrag von Fr. 10'000.- überstiegen, zum andern sei diesem Fahrzeug nicht Kompetenzcharakter zugekommen, weil der Rekurrent (aus den näher ausgeführten Gründen) nicht auf einen Personenwagen angewiesen gewesen sei.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Beschwerde vom 30. Oktober 2007 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, "den Beschluss der Sozialhilfebehörde als ganzes abzulehnen".

Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2007 wurde ihm eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A kam dieser Aufforderung fristgerecht nach.

Die Sozialhilfebehörde X beantragte am 16. November 2007 Abweisung der Beschwerde und legte eine Kopie der am 14. November 2007 gegen A erhobenen Strafanzeige bei. Der Bezirksrat Y verzichtete am 8. November 2007 auf Vernehmlassung und verwies auf seine Begründung im angefochtenen Entscheid.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil nunmehr auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Da sich vorliegend der Streitwert auf deutlich unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG). Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981).

2.2 Eine Rückerstattungspflicht setzt neben der Verletzung der Auskunfts- bzw. Meldepflicht voraus, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht ausnahmsweise fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen. Gelingt ihm ein solcher Nachweis nicht, so ist an der Rückerstattungspflicht festzuhalten. Eine Rückerstattung muss überdies im konkreten Fall angemessen bzw. verhältnismässig sein (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG, S. 1 f.).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht mehr, gegen die Meldepflicht verstossen zu haben, als er in seinen Gesuchen um wirtschaftliche Hilfe vom 24. Juli 2006 und 18. Januar 2007 den am 24. November 2005 zum Preis von Fr. 20'700.- gekauften Personenwagen der Marke C verschwiegen hatte. Hingegen macht er geltend, das Fahrzeug sei bei einem selbst verursachten Unfall im Frühling 2006 beschädigt worden und niemand habe ihm dafür mehr als Fr. 7'000.- bezahlen wollen. Den höchsten Wert habe das Fahrzeug im Juli 2006 mit Fr. 8'000.- aufgewiesen. Auch dieser Wert unterschreite den Freibetrag von Fr. 10'000.-. Anderseits sei er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt beruflich auf das Fahrzeug angewiesen gewesen; denn er habe eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt, der er nicht ohne Auto hätte nachgehen können, und zu seiner Arbeitsstelle in Z hätte der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens vier Stunden betragen. Bereits aus diesen Gründen sei der Beschluss der Sozialhilfebehörde "als Ganzes abzuschreiben". Ferner sei dieser "von zwei Mitarbeitern von dort zustande gekommen, die [ihn] in höchstem Masse menschenunwürdig behandelt [hätten]". Schliesslich könne er mit Schulden über Fr. 66'000.- die Rückzahlung nicht leisten.

3.2 Der Bezirksrat Y hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege zur behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs beigebracht habe und die Vermutung nahe liege, dass ein Dritter für den Schaden verantwortlich und deshalb ersatzpflichtig sei. Vor Verwaltungsgericht erklärt der Beschwerdeführer dazu lediglich, den Unfall im Frühling 2006 selber verschuldet zu haben. Ferner lässt er es hinsichtlich des Schadens bei der Behauptung bewenden, niemand habe ihm für das Fahrzeug mehr als Fr. 7'000.- bezahlen wollen. Damit bleibt er erneut den Nachweis für den genauen Zeitpunkt und den Umfang der Wertverminderung schuldig. Folglich hat es bei der von der Sozialhilfebehörde X vorgenommenen Ermittlung des Fahrzeugwerts von Fr. 15'600.- per 30. August 2007 zu bleiben.

3.3 Der Beschwerdeführer vermag aber auch nicht nachzuweisen, dass er beruflich auf die Benützung des Fahrzeugs angewiesen war. Im Zeitpunkt der Antragsstellung war er stellenlos. Dass er aus andern Gründen auf ein Auto angewiesen gewesen sei, macht er nicht geltend. Allein die Aussicht auf eine Stelle, der er nicht ohne Personenwagen nachgehen könnte, vermag keine solche Notwendigkeit zu begründen. Ebenso war er offenkundig während seines Arbeitseinsatzes in einem Restaurant in X vom 1. Mai bis Mitte Juni 2007 nicht auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen. Der in der Beschwerde behauptete tägliche Arbeitsweg von "mindestens vier Stunden" während seiner Anstellung in den Monaten Oktober und November 2006 im Restaurant "D" in Z ist nicht nachvollziehbar. Dieses Restaurant liegt nur rund 200 m vom Bahnhof Z entfernt, der Bahnhof X eine Busstation von der Wohnung des Beschwerdeführers. Bei einer Fahrzeit mit dem Zug von 35 bis 45 Minuten ergibt sich auf diese Weise ein Arbeitsweg zum Restaurant und zurück nach Hause von insgesamt höchstens zwei Stunden. Bei solchen guten Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln war der Beschwerdeführer nicht auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen. Ein Arbeitsweg von vier Stunden ergäbe sich nur, wenn er die Wegstrecke X-Z vier Mal am Tag hätte zurücklegen müssen. Da er nach wie vor nicht nachgewiesen hat, dass vertraglich Zimmerstunden vereinbart worden waren und – zutreffendenfalls  – wie lange diese dauerten, ist zu seinen Ungunsten anzunehmen, es sei ihm zuzumuten gewesen, diese Ruhezeit am Arbeitsort zu verbringen. Jedenfalls macht er keine Gründe geltend, die eine Heimfahrt zwingend erscheinen liessen.

3.4 Ist nach dem vorstehend Gesagten dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen, dass er bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, ist an der Rückerstattungspflicht festzuhalten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten in der Ehe und die Schulden von über Fr. 66'000.- vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Bezüglich der Schulden stellt sich höchstens die Frage nach einem Erlass der Rückerstattungsforderung, den die Sozialhilfebehörde auf ein entsprechendes Gesuch zu prüfen hätte.

4.  

Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Kritik gegen zwei Mitarbeitende der Sozialhilfebehörde ein Ausstandsbegehren stellen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass für eine Ausstandspflicht die unbelegte Behauptung nicht genügt, die beiden – nicht namentlich genannten – Mitarbeitenden hätten ihn schlecht behandelt (vgl. § 5a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. 1999, § 5a N. 10 ff.).

5.  

Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …