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Geschäftsnummer: VB.2007.00501  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.04.2008 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme der vollen Mietzinskosten von Fr. 1'406.- (statt Fr. 900.-) bis Frühling 2008.

Mietzinsrichtlinien sind lediglich Dienstanleitungen, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten vermögen. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin bereits am 31. März 2005 zum ersten Mal aufgefordert hatte, eine neue Wohnung zu suchen, setzte sich mit den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, genügend auseinander. Weder eine weitere Fristerstreckung noch eine unbegrenzte Übernahme des vollen Mietzinses fallen vorliegend in Betracht (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EINZELFALLBEURTEILUNG
GUTACHTEN
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MIETZINSRICHTLINIEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SOZIALHILFE
VERWURZELUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
WOHNUNGSMIETE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00501

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Januar 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

Die Fürsorgebehörde X beschloss am 31. März 2005 A, geboren 1954, mit wirtschaftlicher Hilfe ab 1. Januar 2005 zu unterstützen. Der Mietzins von monatlich Fr. 1'502.- wurde übernommen, A jedoch dazu angehalten, bis 1. Oktober 2005 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 900.- pro Monat zu suchen und entsprechende Suchbemühungen monatlich der Sozialberatung vorzulegen. Ab 1. Oktober 2005 würden für die Miete nur noch Fr. 900.- ins Unterstützungsbudget aufgenommen. Dagegen erhob A am 20. April 2005 Einsprache an die Unterstützungskommission. Diese entschied am 15. Juni 2005, dass an der Auflage festgehalten werde. Sollte A trotz nachweislichen Suchbemühungen keine Wohnung finden, werde eine Fristverlängerung geprüft. A wurde in den Erwägungen darauf hingewiesen, dass aufgrund ihrer psychischen Verfassung bewusst auf eine definierte Anzahl von Suchnachweisen verzichtet worden sei. Solange der Kontakt mit dem Büro für Notwohnungen regelmässig aufrechterhalten werde und die Wohnungssuche monatlich nachgewiesen werde, sei die Auflage erfüllt. Dagegen erhob A am 5. Juli 2005 Einsprache an die Gesamtbehörde. Diese entschied am 23. September 2005, dass die Frist für die Wohnungssuche verlängert und der volle Mietzins bis längstens Ende März 2006 übernommen werde. Die Fürsorgebehörde gewährte A mit Leistungsentscheid vom 26. Januar 2006 eine weitere Fristverlängerung für die Wohnungssuche bis 1. Oktober 2006.

Mit Leistungsentscheid vom 25. Januar 2007 erstreckte die Fürsorgebehörde die Frist erneut und beschloss, dass ab 1. Juli 2007 anstelle des aktuellen Mietzinses von Fr. 1'466.- nunmehr Fr. 900.- ins Unterstützungsbudget aufgenommen würden. Daneben blieb A weiterhin verpflichtet, Nachweise der Wohnungssuche monatlich der Sozialberatung vorzulegen. Dagegen wandte sie sich mit Einsprache vom 26. Februar 2007 an die Unterstützungskommission und beantragte eine Überprüfung des Entscheides. Die Unterstützungskommission beschloss daraufhin am 29. März 2007, dass nochmals ein Aufschub bis 30. September 2007 gewährt werde. A habe weiterhin monatlich intensive Suchbemühungen vorzuweisen. Ab 1. Oktober 2007 würden maximal Fr. 900.- für die Wohnungsmiete eingerechnet. Der Kontakt mit dem Büro für Notwohnungen habe gleichzeitig zu den eigenen Suchbemühungen regelmässig mindestens 14-täglich zu erfolgen. Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 8. Mai 2007 wies die Gesamtbehörde am 14. Juni 2007 ab. Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 16. Juli 2007 Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragte, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation der Entscheid über einen Umzug oder Nichtbezahlung des (vollen) Mietzinses auf Frühling 2008 zu verschieben sei. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 28. September 2007 ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates erhob A am 1. November 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass der volle Mietzins für die Wohnung bis im Frühling 2008 zu übernehmen sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Bezirksrat Y beantragte am 15. November 2007 Abweisung der Beschwerde, den nämlichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2007. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Januar 2008 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.

 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Strittig ist die Übernahme des vollen Mietzinses von monatlich Fr. 1'466.-, statt der festgesetzten Fr. 900.-, für die Zeit von 1. Oktober 2007 bis Frühling 2008. Der Streitwert beläuft sich folglich auf unter Fr. 20'000.-, weshalb nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.3 Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2007 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Bezirksrat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, weshalb ihr in Anwendung von § 55 Abs. 1 VRG die aufschiebende Wirkung zukomme.

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu auch die laufende Haushaltführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.  

3.1 Der Bezirksrat führt aus, dass die Beschwerdeführerin den geforderten Nachweis über die Wohnungssuche nicht erbracht habe. Die Sozialhilfe könne nicht auf Dauer eine Wohnung anrechnen, die weit über den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin liege. Da ein Wiedereinstieg in den primären Arbeitsmarkt in nächster Zeit nicht erfolgen werde, müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt auch in naher Zukunft nicht ohne öffentliche Unterstützung decken könne.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift und in der ergänzenden Eingabe vom 4. Januar 2008 geltend, dass sie die geforderten Suchbemühungen für eine Wohnung nachgewiesen habe. Vom 3. Juli 2007 bis 19. Oktober 2007 sei sie jedoch aufgrund ihrer Operation zu 100 % krankgeschrieben gewesen. Es sei zwar nicht unrealistisch gewesen, auf den 1. Oktober 2007 eine 2-Zimmer-Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 900.- zu erhalten, aber dies bleibe doch eine schlichte Vermutung. Sie sei im Quartier, in welchem sie zur Zeit wohne, stark verwurzelt. Ihr sei eine Arbeitsstelle an der B vermittelt worden. Sie arbeite seit dem 19. Oktober 2007 zu 80 % im Teillohn und verdiene monatlich Fr. 1'260.-. Das sei fast die Hälfte der ihr bis anhin gewährten wirtschaftlichen Hilfe. Sie hoffe, bis Frühling 2008 einen richtigen Job zu finden. Im Übrigen seien ihre Therapeutinnen der Meinung, dass es nicht gut für sie wäre, in eine Notwohnung zu ziehen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als nicht dermassen gravierend, dass ein Umzug in der aktuellen Situation nicht möglich und vertretbar wäre. Grundsätzlich seien auch Notwohnungen zumutbar, müssten diese doch sämtliche Erfordernisse einer regulären Wohnung erfüllen. Die Beschwerdeführerin sei bei der ab Mitte Oktober 2007 aufgenommenen subventionierten Erwerbstätigkeit wiederum krank geschrieben. Dies zeige, dass eine Integration in den primären Arbeitsmarkt weiterhin sehr schwierig sei.

4.  

4.1 In den SKOS-Richtlinien wird den Gemeinden empfohlen, Richtlinien aufzustellen, die Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte vorsehen (Kap. B.3). Dieser Empfehlung ist die Beschwerdegegnerin gefolgt und hat in ihrer Kompetenzordnung 2007 festgelegt, dass die maximale Normmiete für eine Person bei Fr. 1'000.- liege. Gemäss der Praxisanweisung 2007 soll sich die angemessene Mietzinshöhe jedoch nicht an dieser Grenze orientieren, sondern an der Frage der Angemessenheit. Die Höhe der Miete sei in Relation zum effektiven oder mutmasslich erreichbaren Einkommen zu setzen und soll dabei einen Viertel oder maximal einen Drittel davon betragen. Für die Beschwerdeführerin errechnete die Beschwerdegegnerin einen maximalen Mietzins von Fr. 900.-. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass dieser Mietzins unangemessen sei.

Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind jedoch rechtlich lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördehandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung vom Januar 2005 mit Hinweisen).

4.2 Im Arztzeugnis vom 23. Februar 2007 attestiert Dr. med. C der Beschwerdeführerin eine depressive Erkrankung. Auf Veränderungen in ihrer Umgebung würde sie stark reagieren. Der geforderte Umzug in eine Notwohnung sei ein starker Stressor. Dies wird im Wesentlichen von med. pract. D im Arztzeugnis vom 29. Juni 2007 bestätigt. Sie weist darauf hin, dass der Zustand der Beschwerdeführerin nur knapp kompensiert sei. Ein erzwungener Umzug und der Aufenthalt in einer Notwohnung würde ihre psychische Belastbarkeit wohl überschreiten.

Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit verbundener Wohnungswechsel sind für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend. Bei der Beschwerdeführerin wird diese Belastung durch ihre psychische Erkrankung verstärkt. Die Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin bereits am 31. März 2005 zum ersten Mal aufgefordert hatte, eine neue Wohnung zu suchen, setzte sich mit diesen besonderen Umständen auseinander. Sie verlängerte die Frist für die Suche bzw. den Bezug einer günstigeren Wohnung laufend bis 1. Oktober 2007, ohne jedoch die Auflage aufzuheben. Der Beschwerdeführerin musste somit schon im Frühling 2005 bewusst sein, dass sie nicht auf Dauer in ihrer bisherigen Wohnung würde bleiben können. Ihr wurde mit den jeweiligen Fristverlängerungen ausreichend Zeit eingeräumt, sich mit dem bevorstehenden Wohnungswechsel auseinanderzusetzen. Bei ernsthaften Suchbemühungen über die gesamte Zeitspanne wäre es ihr zudem möglich gewesen, eine für sie akzeptable Wohnung zu finden, wobei trotz ihrer Verwurzelung im Quartier kein Anspruch auf Verbleib in diesem bestand.

Da wie der Bezirksrat richtig ausführt eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz der im Oktober 2007 aufgenommenen subventionierten Arbeitsstelle nicht in Aussicht steht, erweist sich eine weitere Fristerstreckung als nicht angebracht. Eine zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbietet sich schliesslich bereits aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Sozialhilfeempfangenden.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10).

 

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …