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VB.2007.00503
Entscheid
der 1. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch Vorsteherin des Beschwerdegegnerin,
und
2. C AG, 3. D AG, 4. ARGE E, Mitbeteiligte,
betreffend Submission (Präqualifikation), hat sich ergeben: I. Mit Ausschreibung vom 7. September 2007 eröffnete die Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, eine Submission im selektiven Verfahren für Architekturleistungen zur Instandhaltung des Schulhauses G. Innert Frist reichten 24 Architekturbüros bzw. Arbeitsgemeinschaften ihre Bewerbungen ein. Mit Verfügung der Vorsteherin des Hochbaudepartements vom 24. Oktober 2007 wurden vier Bewerber zur Abgabe eines Angebots eingeladen; ein weiterer wurde als Reserve bezeichnet für den Fall, dass eines der eingeladenen Büros auf ein Angebot verzichte. II. Mit Eingabe vom 5. November 2007 erhob A, Inhaber des Architekturbüros A, dessen Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, Beschwerde gegen die Verfügung des Hochbaudepartements. Die Beschwerde enthielt "vorläufige" Anträge zum Verfahren, darunter ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, jedoch keinen Antrag zur Sache. Die Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2007 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig ersuchte sie um Abweisung des Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer erstattete am 16. Januar 2008 eine Replik, die wiederum keinen Antrag zur Sache enthielt. Mit Duplik vom 25. Februar 2008 hielt die Stadt Zürich an ihren Standpunkten fest. Am 19. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Duplik ein. Die vier zum Angebot eingeladenen und der fünfte als Reserve vorgesehene Bewerber wurden als Mitbeteiligte ins Beschwerdeverfahren einbezogen. Sie reichten keine Stellungnahmen ein. Mit Präsidialverfügungen vom 6. November und 17. Dezember 2007 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. In der Präsidialverfügung vom 29. Februar 2008 wurde die aufschiebende Wirkung für das weitere Verfahren verweigert. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung. Der Entscheid über die Präqualifikation im selektiven Vergabeverfahren ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 15 Abs. 1bis lit. c IVöB). 2. Der Beschwerdeführer hat keine Anträge zur Sache gestellt. Seine Beschwerdeschrift enthielt lediglich Anträge zum Verfahren. In der Replik wiederholte er unter dem Titel "Antrag" seine Beanstandungen des Vergabeverfahrens, formulierte jedoch kein Rechtsbegehren, aus welchem ersichtlich wäre, wie der angefochtene Entscheid nach seiner Meinung abzuändern sei; er beendete die Aufzählung vielmehr mit der Aussage: "Wie dieses Qualifikationsverfahren nun rechtlich einzustufen sei, überlassen wir dem Verwaltungsgericht." Im Übrigen wären neue Anträge zur Sache in der Replik ohnehin verspätet. Aufgrund der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass seine Beschwerde darauf abzielte, zum Einreichen eines Angebots eingeladen zu werden. Ob damit eine gültige Beschwerde vorliegt, erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben, da sich das Rechtsmittel, wie die folgenden Erwägungen zeigen, jedenfalls als unbegründet erweist. 3. Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids. Der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Vergabeverfahren bedarf wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide einer Begründung. Die Rechtsprechung lässt jedoch zu, dass die Auftraggeberinnen die Begründung eines Vergabeentscheids noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs beheben, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen konnte (VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 5.1, 5.5; 13. November 2002, VB.2001.00198, E. 3a, beide unter www.vgrzh.ch; RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25, E. 4a). Die Beschwerdegegnerin hat diese Anforderungen mit ihren Ausführungen vor Verwaltungsgericht erfüllt. Wieweit die von ihr vorgebrachten Gründe stichhaltig sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin wählte für die vorliegende Beschaffung das selektive Verfahren (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). In der Ausschreibung legte sie fest, dass die Zahl der Teilnehmer, die zum Einreichen eines Angebots eingeladen werden, auf vier beschränkt sei. Die Auswahl der vier Bewerber war gemäss den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen anhand der folgenden Eignungskriterien zu treffen: "– Projektierungskompetenz/-potential
und Ausführungskompetenz/-potential – Bewertet werden Kompetenz und Potential, in hoher architektonischer/denkmalpflegerischer Qualität funktionale, ökonomische und nachhaltige Bauten zu entwickeln und auszuführen.
–
Organisatorische Eignung/Projektmanagement – Vorausgesetzt wird eine Teamzusammensetzung, welche die Sicherstellung eines qualitätsvollen Projektmanagements, das der Komplexität der anstehenden Aufgabe entspricht, gewährleistet."
4.2 Die Auswertung der Bewerbungen nahm ein Gremium vor, welches nach den Angaben der Beschwerdegegnerin regelmässig ausgewechselt wird und keine Kenntnis von dem früheren Vergabeverfahren mit anschliessendem Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers hatte. Gemäss dem "Protokoll Planerwahl" bestand das Gremium aus dem Projektleiter und drei weiteren Mitgliedern der Fachstelle. Das Kriterium "Projektierungskompetenz/-potential und Ausführungskompetenz/-potential" wurde anhand der zwei Referenzprojekte beurteilt, welche die Bewerbenden mit Plänen, Bildern und Erläuterungstexten (in der Form eines A3-Blatts pro Referenz) nachzuweisen hatten. Für die Bewertung wurde eine fünfstufige Skala von – – bis + + verwendet. Die drei Mitglieder der Fachstelle beurteilten fünf der 24 Bewerber mit der Note 0 (geeignet), zwölf mit der Note + (gut geeignet) und sieben mit der Note + + (sehr gut geeignet); die Bewertungen des Projektleiters wichen zum Teil um eine Stufe von jenen der Fachstelle ab. Der Beschwerdeführer erhielt sowohl vom Projektleiter wie auch von der Fachstelle die Note 0. Beim zweiten Eignungskriterium "Organisatorische Eignung/Projektmanagement" wurden sämtliche Bewerbungen mit "i.O." qualifiziert. Die vier zum Einreichen eines Angebots eingeladenen sowie der fünfte, als Reserve vorgesehene Bewerber wurden aus der Gruppe der Büros ausgewählt, welche von den Mitgliedern der Fachstelle die Qualifikation "sehr gut geeignet" erhalten hatten. 4.3 Dass die Bewerbung des Beschwerdeführers eine nur mittelmässige Bewertung erhielt, wird in der Beschwerdeantwort wie folgt begründet: Das erste Referenzobjekt entspreche als Neubau nicht dem Ziel der Ausschreibung; auch sei die in der Bewerbung genannte Ansprechperson telefonisch trotz zweier Versuche nicht erreichbar gewesen. Das zweite Referenzobjekt entspreche zwar weitgehend der gestellten Aufgabe, doch handle es sich aufgrund der Fotos im Vergleich zur hier ausgeschriebenen Leistung um einen viel zu starken baulichen Eingriff. Zudem seien die Angaben auf dem A3-Blatt schlecht lesbar und unprofessionell; so handle es sich bei zwei Fotos "Flur vor und nach der Sanierung" offensichtlich nicht um denselben Raum. Eine persönliche Erkundigung über das Referenzobjekt sei nicht möglich gewesen, weil Angaben über die zuständige Ansprechperson gefehlt hätten; in den Unterlagen des Beschwerdeführers werde lediglich darauf hingewiesen, dass die damalige Baukommission aufgelöst sei. 4.4 Der Beschwerdeführer wendet in der Replik ein, dass die zum ersten Referenzobjekt genannte Ansprechperson in der fraglichen Zeit nicht in den Ferien gewesen sei; es sei durchaus möglich gewesen, sie telefonisch zu erreichen. Auch handle es sich bei dem Objekt nicht um einen Neubau, sondern um einen Umbau/eine Instandsetzung während laufenden Betriebs sowie eine Erweiterung mit Neubau, was aus dem Text und den Plänen der Bewerbungsunterlagen ersichtlich sei. Das zweite Referenzobjekt entspreche der gestellten Aufgabe und weise sogar einen viel höheren Schwierigkeitsgrad auf als die hier ausgeschriebene Aufgabe. Die vorgenommenen baulichen Eingriffe seien auf die vorgefundene schlechte Bausubstanz und die ungünstigen Platzverhältnisse zurückzuführen; umso höher seien die architektonischen und technischen Anforderungen gewesen. Für eine einfachere Aufgabe wie die hier ausgeschriebene, bei welcher es nur um eine einfache Instandhaltung von Gebäudehülle, Gewerken, Innenausbau und Umgebung gehe, dürfe dies nicht als Nachteil gewertet werden. Auch die Kritik der Beschwerdegegnerin an der Darstellung auf dem A3-Blatt sei unbegründet; die zwei Fotos zeigten denselben Flur, wenn auch aus verschiedenen Blickwinkeln. Was schliesslich die fehlende Angabe einer Ansprechperson betreffe, so sei statt dessen auf dem A3-Blatt eine schriftliche Referenz (Zeitungsausschnitt) abgedruckt gewesen, die höher zu werten sei als eine Telefonauskunft. 5. 5.1 Bei Präqualifikationen dieser Art geht regelmässig eine grössere Zahl von Bewerbungen ein, deren Prüfung auf rationelle Weise durchgeführt werden muss. Hinzu kommt, dass die Beurteilung von architektonischen und gestalterischen Qualitäten naturgemäss nur beschränkt mit sprachlichen Mitteln umschrieben werden kann. Von der vergebenden Behörde kann daher keine besonders ausführliche Begründung der getroffenen Auswahl erwartet werden. Auch unter den Bewerbern, die nicht in die Auswahl gelangen, finden sich regelmässig gut qualifizierte Architekturbüros; für die Nichtberücksichtigung eines einzelnen Bewerbers bedarf es daher keiner schwerwiegenden Gründe (VGr, 25. März 2009, VB.2005.00254, E. 4.1; 13. November 2002, VB.2001.00198, E. 3c, beide unter www.vgrzh.ch). Die Vergabebehörde verfügt bei der Bewertung der Bewerbungen und beim Entscheid über die Auswahl der einzuladenden Anbieter über ein weites Ermessen. In dieses greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), nicht ein. Lediglich eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens können mit der Beschwerde beanstandet werden (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG). 5.2 Beim ersten Referenzobjekt des Beschwerdeführers hat dieser den Umstand, dass die von ihm genannte Ansprechperson bei zwei Versuchen telefonisch nicht zu erreichen war, nicht zu vertreten, weshalb ihm dieser nicht zum Nachteil gereichen darf. Richtig ist hingegen, dass – zumal im Rahmen einer Präqualifikation – nicht über jede Bewerbung Referenzauskünfte eingeholt werden müssen; dieser Aufwand ist vor allem bei jenen Bewerbern zweckmässig, welche in die engste Wahl kommen. Wesentlich ist nur, dass in der Bewerbung die notwendigen Angaben für allfällige Referenzauskünfte enthalten sind. Das war beim ersten Referenzobjekt des Beschwerdeführers offenbar der Fall. Zutreffend ist sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich beim ersten Referenzobjekt gemäss Text und Plänen nur zum Teil um einen Neubau, zum Teil aber auch um einen Umbau handelte. Allerdings entfiel aufgrund der Pläne ein Grossteil des Auftrags auf die Neubauteile; auf den Fotos lässt sich nur beschränkt zwischen alten und neuen Bauteilen unterscheiden, was die Beurteilung erschwert. 5.3 Beim zweiten Referenzobjekt beanstandet der Beschwerdeführer den Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass bei diesem Objekt viel stärkere bauliche Eingriffe vorgenommen worden seien, als der vorliegend vergebene Auftrag sie vorsehe. Seine Ausführungen beruhen möglicherweise auf einem Missverständnis: Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, er habe in jenem Fall zu weit gehende Eingriffe vorgenommen; die Beschwerdegegnerin beanstandet lediglich, dass es sich um eine andere Art von Aufgabe gehandelt habe als beim vorliegenden Auftrag. Selbst wenn die Arbeit am Referenzobjekt anspruchsvoller gewesen sein sollte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ergibt sich daraus nicht zwingend eine bessere Qualifikation für die anders gelagerte Aufgabe des hier auszuführenden Auftrags. Dass die Beschwerdegegnerin das Referenzobjekt aus diesen Gründen als schwer vergleichbar und daher weniger aussagekräftig einstufte, bedeutet keine Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens. Die fünf Bewerbungen der Mitbeteiligten zeigen denn auch durchwegs Renovationen mit nur geringen baulichen Eingriffen. Die zwei beanstandeten Fotos auf dem A3-Blatt des zweiten Referenzobjekts zeigen nach den Angaben des Beschwerdeführers zwar denselben Flur, aber offensichtlich nicht den gleichen Abschnitt desselben. Für den Vorher-Nachher-Vergleich, den er gemäss der Bildlegende "Flur vor und nach der Sanierung" ermöglichen will, sind sie daher denkbar ungeeignet. Was schliesslich die von dem Beschwerdeführer erwähnte schriftliche "Referenz" anbelangt, so beschränkt sich diese auf ein eher allgemein gehaltenes Zitat aus einer Zeitungsmeldung: "Schulpflege und Lehrerschaft freuen sich über die gelungene Renovation und sind gespannt auf das Echo aus der Bevölkerung." Über die Zufriedenheit der Bauherrschaft mit dem beauftragten Architekten bzw. allfällige bei der Zusammenarbeit aufgetretene Schwierigkeiten wird damit nichts ausgesagt. Das abgedruckte Zitat ersetzt zweifellos nicht die Angabe einer Ansprechperson, bei welcher die Vergabestelle nötigenfalls mündliche Erkundigungen hätte einholen können. Das Bewerbungsformular verlangte denn auch bei den Referenzobjekten die Angabe von "Ansprechperson/Telefon". Es fragt sich, ob die Bewerbung nicht schon wegen dieses Mangels allein hätte ausgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Beurteilung der Referenzobjekte erscheint es verständlich, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers nur mit einer mittleren Note bewertet wurde; jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin damit das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Im Übrigen würde dem Beschwerdeführer auch eine um eine Stufe günstigere Bewertung nichts nützen, da weitere zwölf Bewerber ebenfalls die Note + (gut geeignet) erhalten haben und vor ihnen noch sieben Bewerbungen mit der Note + + (sehr gut geeignet) liegen. Selbst die Maximalnote + + würde ihm nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf die Präqualifikation verschaffen, da nach den Vorgaben der Ausschreibung nur vier Bewerbungen für die Abgabe eines Angebots auszuwählen waren. 5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Bewertungen der vier präqualifizierten und der als Ersatz vorgesehenen fünften Mitbeteiligten. Soweit er dabei konkret auf die Bewerbungsunterlagen der Mitbeteiligten eingeht, läuft seine Kritik im Wesentlichen darauf hinaus, dass er deren Referenzobjekte anders beurteilt, als es die Beschwerdegegnerin getan hat. Dass eine andere Beurteilung in diesen Fällen möglich wäre, ist durchaus denkbar, zumal solche Wertungen in erheblichem Mass auch von subjektiven Auffassungen abhängen. Dies lässt die Bewertungen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht als unzulässig erscheinen (vgl. VGr, 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 5.8, www.vgrzh.ch). Zutreffend ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen der Mitbeteiligten 5, einer Arbeitsgemeinschaft zweier Büros, nur die A3-Blätter zu den Referenzobjekten des einen Büros, nicht jedoch zu denjenigen des andern Partners enthalten. Auch betrifft eines der vorgelegten Referenzobjekte einen Neubau, was die Frage der Vergleichbarkeit mit der vorliegend gestellten Aufgabe aufwirft. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht weiter geklärt zu werden. Zum einen wurde diese Mitbeteiligte nicht präqualifiziert, sondern nur als Reserve vorgesehen, zum andern hätten bei ihrem Ausscheiden ohnehin andere besser qualifizierte Büros den Vorrang, sodass ein Nachrücken des Beschwerdeführers nicht infrage käme. 6. Die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers erweisen sich als ebenso wenig stichhaltig. 6.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass alle Mitbeteiligten bereits mit dem Amt für Hochbauten zusammengearbeitet hätten, zwei von ihnen sogar mehrmals, und vermutet eine unzulässige Bevorzugung. Dieser Schluss ist keineswegs zwingend. Näher liegt die Möglichkeit, dass die Qualität der Projekte bzw. die Fähigkeiten einzelner Bewerber besonders geschätzt wurden. Dass dabei auch die qualitativen und ästhetischen Anschauungen der Fachleute der Beschwerdegegnerin eine Rolle spielen, ist nicht von vornherein unzulässig (VGr, 25. März 2009, VB.2005.00254, E. 5.2; 22. November 2006, VB.2005.00264, E. 6.3, www.vgrzh.ch). Ziel eines solchen Vergabeverfahrens ist es, der Stadt möglichst gute architektonische Leistungen zu verschaffen und allen interessierten Büros faire Chancen zu bieten, nicht jedoch, die Aufträge unter allen Architekten gleichmässig zu verteilen. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten zahlreiche persönliche Angriffe gegen den Projektleiter, dem er Unfähigkeit und Schlimmeres vorwirft. Er begründet diese Anschuldigungen jedoch einzig mit den ihm nicht genehmen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht und nennt keinen Grund für eine Befangenheit des Projektleiters. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Projektleiter die Bewertung und Auswahl der Bewerbungen nicht allein vorgenommen hat; bei unterschiedlicher Bewertung wurde sogar stets derjenigen der drei Mitglieder der Fachstelle den Vorzug gegeben. 6.3 Der Beschwerdeführer erwähnt, dass im Jahr 2002, während der Hängigkeit eines früheren Beschwerdeverfahrens gegen das Hochbauamt (VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198, www.vgrzh.ch), ein Mitarbeiter des Hochbaudepartements versucht habe, die Vergabe eines andern Auftrags der Stadt Zürich zu seinem Nachteil zu beeinflussen. Er schliesst daraus auf eine Voreingenommenheit des Hochbauamts ihm gegenüber. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass am behaupteten Vorfall eine der Personen beteiligt gewesen sei, die am Entscheid über die vorliegende Vergabe mitwirkten. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin hatten die Mitarbeiter, welche die Bewertung der eingereichten Bewerbungen vornahmen, keine Kenntnis von dem früheren Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an dieser Darstellung zu zweifeln. Wie es sich mit dem behaupteten Vorfall verhält, braucht daher nicht näher geklärt zu werden. 6.4 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Bewerbungsformulare eine Rubrik für Objekte aufweisen, bei welchen der Bewerber bereits einmal mit dem Amt für Hochbauten zusammengearbeitet hat. Er hält dies für eine Diskriminierung von Bewerbern, die noch keine Aufträge dieses Amtes ausgeführt haben. Nach der Rechtsprechung darf eine Auftraggeberin die eigenen Erfahrungen, die sie mit einem Anbieter gemacht hat, wie externe Referenzen in die Bewertung einbeziehen. Dass sie von den Bewerbern entsprechende Angaben verlangt, um rasch auf interne Bewertungen zurückgreifen zu können, ist daher nicht zu beanstanden. Sie darf allerdings die eigene Erfahrung nicht von vornherein höher bewerten, sondern muss einem Anbieter, der noch nie für sie tätig war, die gleichen Chancen einräumen, indem sie seine Referenzen gleichberechtigt in die Evaluation einbezieht (VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2, www.vgrzh.ch). Vorliegend weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Erfahrungen bevorzugt berücksichtigt hätte. Mit Bezug auf die Mitbeteiligte 4 weist sie nebst der Prüfung der Referenzobjekte nur ergänzend darauf hin, dass sie mit einem Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft bei einem städtischen Bauvorhaben bereits sehr gute Erfahrungen gemacht habe; dagegen ist nichts einzuwenden. 7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur die von ihr ohnehin geschuldete Begründung des angefochtenen Entscheids nachgeliefert hat. 8. Die Ausschreibungsunterlagen nennen als Zielkosten für die projektierten Instandhaltungsmassnahmen einen Betrag von 3,1 Millionen Franken. Der geschätzte Auftragswert der strittigen Architekturleistungen dürfte damit den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge einer Gemeinde erreichen (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom 27. November 2008 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2009; SR 172.056.12). Gegen den vorliegenden Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen den Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |