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VB.2007.00504
Entscheid
der 4. Kammer
vom 19. März 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Rhea Schircks Denzler.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen des Schlussdiploms,
hat sich ergeben: I. A absolvierte an der Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW; Anfang 2008 übernommen durch die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften [ZHAW; Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 27. Juni 2007, LS 414.109.1]) den Studiengang X. Im Jahr 2006 verfasste er eine Diplomarbeit zum Thema "…", die mit der Note 3.0 bewertet wurde. Der Studiengangleiter lehnte ein Wiedererwägungsgesuch von A am 20. November 2007 ab. II. Dagegen liess A rekurrieren. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. September 2007 ab, soweit der Rekurs nicht gegen–standslos geworden war. III. A erhob am 5. November 2007 Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: "Die Diplomarbeit sei als genügend einzustufen. Oder:
Die Rekurskommission sei zu verpflichten, die Diplomarbeit als genügend zu bewerten. Oder:
(Evt.):
Die Rekurskommission sei anzuweisen, die Sache neu zu entscheiden." Zudem beantragte A, aus finanziellen Gründen sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen "d.h. keine Kosten aufzuerlegen". Die ZHAW beantragte in ihrer Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde. Auch die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 Abs. 1 VRG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe in unzulässiger Einschränkung ihrer Kognition lediglich geprüft, ob die Bewertung der Diplomarbeit willkürfrei erfolgt sei, und damit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt. – Die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV sind formeller Natur und stehen den Parteien auch dann zu, wenn sie in der Sache selbst keinen Rechtsanspruch besitzen. Die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung, 2007, Art. 29 N. 8 mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1, www.vgrzh.ch). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht auf Prüfung (der Vorbringen) und Begründung (des Entscheids). Dieses wird bei einer zu Unrecht beschränkten Kognition verletzt. Die eigenmächtige Beschränkung der Prüfungsbefugnis kommt zudem einer formellen Rechtsverweigerung gleich (BGE 131 II 271 E. 11.7.1, 133 II 35 E. 3; Biaggini, Art. 29 N. 23; Reinhold Hotz in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 29 N. 34; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 387 f.). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1677). Vorliegend geht es um die Verleihung eines Schlussdiploms. Die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind hoch anzusetzen, da der Beschwerdeführer bereits den grössten Teil des Studiums absolviert hat und die Verweigerung des Schlussdiploms für ihn einschneidende Folgen hätte. 2.2.1 Die Rekurskommission führt in ihrem Entscheid aus, die Einschränkung der Überprüfungsbefugnis gemäss § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 (Hochschul-RekurskommissionsV, LS 415.111.7) entspreche langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wonach die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen aArt. 4 BV bzw. Art. 9 BV beschränken könne, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen zu entscheiden habe. Somit überprüfe die Rekurskommission im Rahmen einer Beurteilung von Prüfungsergebnissen bzw. Diplomarbeiten nur, ob die angefochtene Bewertung willkürlich erteilt worden sei. Ermessensgrenzen würden dort gesetzt, wo die Benotung willkürlich sei. Es liege nicht im Kompetenzbereich der Rekurskommission, eine Diplomarbeit selbst zu bewerten und über die Richtigkeit des Inhalts zu urteilen. Es müsse lediglich untersucht werden, ob sich aus der Diplomarbeitsbewertung und den verschiedenen Stellungnahmen Hinweise auf eine willkürliche Bewertung ergeben bzw. ob die Bewertung auf sachfremden Kriterien beruhe. Sodann zitierte die Vorinstanz die Definition der Willkür nach der herrschenden Lehre. Schliesslich hielt die Vorinstanz nochmals ausdrücklich fest, sie entscheide "im Rahmen der Willkürkognition". 2.2.2 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Allerdings bedeutet dies nur, dass die entscheidende Behörde sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen kann. Die Kammer hat bereits wiederholt dargelegt, dass eine solche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentscheiden nicht mit einer reinen Willkürkognition gleichzusetzen ist (vgl. etwa VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 2.2 Abs. 2 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Dies gilt auch für den Anwendungsbereich von § 5 Abs. 2 Hochschul-RekurskommissionsV: Diese Bestimmung sieht vor, dass Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden können und schliesst lediglich – aber immerhin – die Rüge der Unangemessenheit aus. Diese Überprüfungsdichte unterscheidet sich damit von der reinen Willkürkognition des Bundesgerichts im Rahmen der früheren staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. dazu grundlegend VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 138 f.). Nach der Rechtsprechung ist es indes zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, www.vgrzh.ch; Aubert, S. 114 ff.). 2.3 Vorliegend braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Vorinstanz allenfalls entgegen ihrer Wortwahl ihre Kognition doch ausgeschöpft hat, da sich aus anderen Gründen eine Rückweisung der Angelegenheit aufdrängt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt insbesondere, die Vorinstanz habe eine "willkürliche Behauptung als Tatsache … benützt", indem sie von der Vermutung der Beschwerdegegnerin ausgegangen sei, es liege keine selbständige Ingenieurleistung vor, sondern diese sei kopiert worden. Zudem beanstandet er, es sei kein Obergutachten eingeholt worden, obwohl sich die vorliegenden Gutachten widersprächen. 3.1.1 Im Entscheid betreffend Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2006 liess der Studiengangleiter X die Ansicht zweier Experten über die Diplomarbeit in die Begründung einfliessen, wobei er im Wesentlichen folgende Punkte speziell hervorhob: Es fehle ein Hardware-Verdrahtungsschema; die Software sei übersichtlich dargestellt worden, eine eigentliche Eigenleistung sei aber nicht dokumentiert; der "SW-Code" könne also beliebig kopiert worden sein; die durchgeführten Tests seien viel zu knapp beschrieben worden; die Inbetriebnahme aus der Gebrauchsanleitung sei kompliziert beschrieben und hätte einfacher gemacht werden können; der Gesamteindruck der Arbeit werde zwar nicht direkt in Frage gestellt, doch liessen "die heute in diesem Umfeld verfügbaren Quellen und die deshalb wichtige, jedoch fehlende, klar erkennbare Eigenleistung, Fragen aufkommen"; die als "einfache Aufgabenstellung" beurteilte Arbeit hätte unter diesen Umständen einen höheren Komplexitätsgrad aufweisen können; die Arbeit sei als minimale Ingenieurarbeit mit geringem Komplexitätsgrad beurteilt worden. 3.1.2 Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz mit der Rekursschrift ein Kurzgutachten zur Diplomarbeit ein, das von einer Informatik-Firma erstattet worden war. Das Gutachten stützte sich auf die Diplomarbeit und die in elektronischer Form vorhandene Präsentation. Es wurde das offizielle Benotungs- und Bewertungsschema für die Diplomarbeit Sommersemester 2006 im Studiengang X verwendet. Gemäss Kurzgutachten sollte die Diplomarbeit als genügend bis gut bewertet werden. Die gestellte Aufgabe erscheine komplex und eher für eine Gruppe als für eine Einzelperson geeignet. Es zeuge von einer guten Ingenieurleistung, dass die Arbeit innerhalb von sechs Wochen mit einem funktionstüchtigen Ergebnis abgeliefert worden sei. Projektdokumentation und Präsentation überzeugten in Form und Inhalt. Sollte im Aufbau etwas fehlen, sei das eher auf eine mangelnde Betreuung zurückzuführen. Die Arbeit wurde insgesamt mit 26 von 34 Punkten bewertet. 3.1.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Rekursantwort, als ausschlaggebendes Kriterium für die als klar ungenügend bewertete Diplomarbeit sei die fehlende Eigenleistung hervorzuheben; der "SW-Code" sei lediglich eine Kopie bereits bestehender Lösungen. Damit lasse sich auch erklären, weshalb das Resultat der Diplomarbeit vom beigezogenen Gutachter ohne Kenntnis der Hintergründe als positiv und gut eingeschätzt worden sei. Eine von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereichte Stellungnahme des Studiengangleiters Elektrotechnik beschreibt folgenden Gesamteindruck der umstrittenen Diplomarbeit: "Die Arbeit vermittelt sowohl vom Hardwareaufbau als auch von der implementierten Software her einen soliden Eindruck. Ob der Studierende alle Arbeiten selbst ausgeführt hat, ist nicht klar. Die Hardwareverdrahtung wurde einerseits nicht beschrieben; andererseits handelt es sich bei den verwendeten Softwareteilen um Standardkomponenten. – Roboter mit Webcams zu versehen und diese über drahtlose Schnittstellen mit einem Webinterface zu steuern, ist nicht neu. Es fragt sich hierbei, welchen Mehrwert diese Diplomarbeit für die Technik darstellt. In anderen Diplomarbeiten ist die Ausstattung eines Systems mit WLAN und die Einbindung ins Web einfach noch ein Zusatz, um den eigentlichen Kern der Arbeit zu präsentieren". 3.1.4 Der Beschwerdeführer liess in der Rekursreplik vorbringen, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahmen äusserten sich nicht darüber, wie die Arbeit notenmässig zu bewerten sei. Zum Vorwurf, eine eigentliche Eigenleistung sei nicht dokumentiert, wies der Beschwerdeführer auf den Abschnitt "Literatur" der Diplomarbeit hin, welcher die Quellenangaben enthalte. Was als Eigenleistung im Code verändert worden sei, sei markiert. Die Arbeiten seien selbstständig entwickelt, ausgeführt und in der Diplomarbeit festgehalten worden. 3.1.5 Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Rekursduplik ein Gutachten eines Diplomingenieurs zu den Akten. Darin wurde zur Aufgabenstellung festgehalten, es sei eine ähnliche Funktionalität eines Fahrzeugs erwartet worden wie auf einer Internetseite, die aber nicht mehr aktiv sei, weshalb nicht beurteilt werden könne, was damals genau erwartet worden sei. Der Gutachter gab folgende Beurteilung ab: Die Arbeit mache auf den ersten Blick einen guten Eindruck. Die Gestaltung des Berichts sehe professionell aus; Grafiken, Schrift und Fotos seien von guter Qualität. Der Lösungsansatz mit dem gewählten Roboter sowie den übrigen Hardware- und Systemkomponenten sei sicher praktikabel. Die Komplexität sei überschaubar und die Module könne man sicher auch gegen andere ersetzen. Die Vorgehensweise sei allerdings nicht klar nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, wie die konzipierte Lösung zu Stande gekommen sei. Es hätte dokumentiert und erklärt werden müssen, welche Komponenten als gegeben bzw. vorausgesetzt und welche selbst evaluiert worden seien. Es fehlten Beurteilungskriterien, Risikoabschätzungen und vordefinierte Zeitpläne. So sei nicht ersichtlich, welcher Aufwand für welchen Teil der Arbeit "getrieben" worden sei. Eine entsprechende Wertschätzung der Eigenleistung sei somit schwierig und habe bei der Präsentation der Arbeit sicher nachgefragt werden müssen. Auf den zweiten Blick denke er – der Gutachter –, dass bei dieser Arbeit sehr viel zusammenkopiert worden sei, wenig über die Qualität der Tests ausgesagt werden könne und die Eigenleistung eher bescheiden sei. Das Management Summary sollte die wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse aufzeigen; ihm scheine, dass auch hier das Wesentliche vergessen worden sei bzw. der Gesamtzusammenhang fehle. 3.1.6 Der Beschwerdeführer liess in einer weiteren Stellungnahme mit Nachdruck bestreiten, dass er seine Diplomarbeit aus bereits bestehenden Arbeiten zusammenkopiert habe. Der diesbezügliche Beweis, der der Beschwerdegegnerin obliege, sei nicht erbracht worden. In einem weiteren Gutachten bescheinigte ein diplomierter Informatik-Ingenieur, die Kernaufgaben der Diplomarbeit seien gut gelöst worden. Leider sei nicht auf alle Punkte der Aufgabenstellung eingegangen worden, aber dies lasse sich mit der begrenzten Zeit erklären, die der Student bei seiner Einzelarbeit (statt Gruppenarbeit) gehabt habe. Der Bericht hinterlasse einen guten Eindruck, weil alles "rundum verständlich" sei. Das einzig Negative, was aufgefallen sei, seien die Abschnitte "Analyse & Pflichtenheft" und "Tests", welche eindeutig zu kurz gehalten seien. Der Programm-Code sei sauber geschrieben und vorbildlich kommentiert worden. Es sei noch zu bemerken, dass der Student drei Programmiersprachen in dieser Arbeit habe anwenden und verstehen müssen, was für eine gute Kompetenz in diesem Bereich spreche. Wenn man alle Faktoren zusammen bringe, würde er – der Gutachter – die Arbeit auf jeden Fall als genügend bewerten, nur schon, weil das Hauptziel, die Konstruktion der Software für das Roboterfahrzeug, vollständig gelungen sei. Die erwähnten negativen Punkte würden dabei nicht das Resultat überwiegen, das sicher zufriedenstellend sei. Zusammen mit diesem Gutachten reichte der Beschwerdeführer ein Blatt mit dem Titel "Notenkalkulation" ein, das aus dem Prüfungsbericht des Prüfungsleiters stamme. Diese "Notenkalkulation" umfasst zwei Varianten: Für den Fall a) "Arbeit nicht selber gemacht (im Prinzip Unredlichkeit und Verletzung der unterschriebenen Erklärung)" wurde die Gesamtnote bei 3.125 festgesetzt; für den anderen Fall b) "A kann uns überzeugen, dass er die Arbeit selbst gemacht hatte", liegt das Notentotal bei 4.625. Daraufhin schloss die Rekurskommission die Sachverhaltsermittlung ab. 3.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wird zum Punkt der Eigenleistung des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt: Die Diplomarbeit sei insgesamt als ungenügend gewürdigt worden. Dabei sei eines der wichtigen Kriterien die Eigenleistung des Studierenden gewesen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer selber der Ansicht sei, dass Diplomarbeiten wie die vorliegende von bereits programmierten Komponenten ausgingen. Dies habe jedoch die Beschwerdegegnerin ganz anders verstanden. Offenbar habe der Beschwerdeführer den Kernpunkt der Aufgabenstellung anders verstanden. Im vorliegenden Fall habe der genaue Umfang der Eigenleistung nicht erwiesen werden können. Dass Eigenleistung erbracht worden sei, sei unbestritten; unklar bleibe der genaue Umfang. Die Beschwerdegegnerin erachte jedoch den Umfang der Eigenleistung für ungenügend. Dies alleine habe jedoch nicht die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit begründet. Insbesondere sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer einzelne Aufgabenstellungen anders verstanden habe, als es die Beschwerdegegnerin gemeint habe. Dies alles habe zu einer ungenügenden Benotung der Diplomarbeit geführt. Ein Hinweis auf Willkür bzw. darauf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unterbewertet oder dass bei einer Bewertung der Diplomarbeit auf sachfremde Kriterien abgestellt worden sei, sei jedoch nicht ersichtlich. Zudem hielt die Vorinstanz fest, es bestehe kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. 3.3 In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er bestreite die Unterstellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Ingenieurleistung kopiert worden sei, mit Nachdruck. Der Prüfungsleiter habe zudem eine Bewertung des Resultats der Arbeit mit der Note 4.625 vorgeschlagen, unter dem Vorbehalt, dass eine Eigenleistung erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber, dass der Prüfungsleiter eine genügende Note vorgeschlagen habe. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht abschliessend geklärt wurde, was die Grundlage für die ungenügende Bewertung der Diplomarbeit darstellte: Mangelnde Ingenieurleistung oder aber der Vorwurf an den Beschwerdeführer, die Arbeit nicht selbst angefertigt zu haben. Insbesondere hat es die Vorinstanz versäumt, sich mit dem im Rekursverfahren eingereichten Blatt "Notenkalkulation" auseinanderzusetzen. Gemäss diesem Blatt schlug der Prüfungsleiter nämlich die Note 4.625 vor, wenn der Beschwerdeführer die Arbeit selber geschrieben habe. Falls ihm unredliches Verhalten vorgeworfen würde, war nach Ansicht des Prüfungsleiters hingegen die Note 3.125 angebracht. Und entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Frage der Eigenleistung um das ausschlaggebende Kriterium. In der Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Parteivorbringens ist deshalb eine Gehörsverweigerung (Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken, was zudem mit einer lückenhaften Sachverhaltsfeststellung verbunden sein könnte. 3.5 Somit ist die Angelegenheit – die im Rekursverfahren gegenstandslos gewordenen Punkte ausgenommen – zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch; Biaggini, Art. 29 N. 9). Sie wird sich insbesondere mit dem Vorwurf der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen haben, der Beschwerdeführer habe die Arbeit nicht selbst angefertigt. Allenfalls könnte der Beizug des – bisher nicht aktenkundigen – Prüfungsberichts des Prüfungsleiters sinnvoll sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Plagiats nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs die Beschwerdegegnerin trifft. 4. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich grundsätzlich, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Angelegenheit gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt hat, ist sein Kostenanteil aber auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Nach der Regelung von Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird bewilligt;
und entscheidet:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Zirkularbeschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 26. September 2007 aufgehoben. Die Angelegenheit wird in Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |