{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-03-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00504_2008-03-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207440&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9ed4f9f33b4394ab8faf687c234e854c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.03.2008  VB.2007.00504"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.03.2008  VB.2007.00504"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.03.2008  VB.2007.00504"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen des Schlussdiploms | Bewertung einer (Schluss-)Diplomarbeit [Die Diplomarbeit des Beschwerdef\u00fchrers wurde mit der Note 3.0 bewertet, womit er das Schlussdiplom nicht bestand. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere eine Kognitionsbeschr\u00e4nkung durch die Vorinstanz.] Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Bei einer zu Unrecht beschr\u00e4nkten Kognition wird das Recht auf Pr\u00fcfung der Parteivorbringen verletzt (Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r). Die eigenm\u00e4chtige Beschr\u00e4nkung der Pr\u00fcfungsbefugnis kommt zudem einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Da die Verweigerung eines Schlussdiploms einschneidende Folgen mit sich bringt, sind die Anforderungen an die Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs hier hoch anzusetzen. Eine gewisse Zur\u00fcckhaltung bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Examensentscheiden ist nicht mit einer reinen Willk\u00fcrkognition gleichzusetzen. Ob die Vorinstanz ihre Kognition entgegen ihrer Wortwahl doch ausgesch\u00f6pft hat, kann offen bleiben (E. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht abschliessend gekl\u00e4rt worden, ob Grundlage f\u00fcr die ungen\u00fcgende Bewertung der Diplomarbeit eine mangelnde Ingenieurleistung war oder aber der Vorwurf an den Beschwerdef\u00fchrer, die Arbeit nicht selbst angefertigt zu haben (Eigenleistung). Die Vorinstanz hat sich zudem mit einem im Rekursverfahren eingereichten Aktenst\u00fcck nicht auseinandergesetzt. In der Nichtber\u00fccksichtigung eines wesentlichen Parteivorbringens ist deshalb eine Geh\u00f6rsverweigerung zu erblicken. Die Angelegenheit ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen; Gutheissung des uP-Gesuchs (E. 4). Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:45:10", "Checksum": "33d82d39277b6dfd6fc96eadd36a755b"}