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Geschäftsnummer: VB.2007.00510  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2008
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen


Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

Kognition bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 2.1). Eine kurze Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wäre notwendig gewesen, um der Begründungspflicht Genüge zu tun (E. 3.2.2). Da im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht möglich und angesichts der Umstände auch geboten (E. 3.2.3). Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein halber Punkt fehlt, damit er die Note 4.5 erreicht, kann nicht auf eine Rechtsverletzung oder einen Missbrauch des Ermessens geschlossen werden (E. 3.3). Die materielle Bewertung der Prüfung ist nachvollziehbar und nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf sachfremden Kriterien beruhen sollte (E. 3.4). Ein Einschreiten der Rechtsmittelinstanz ist auch bei einem knappen Prüfungsresultat erst angebracht, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (E. 3.5).
Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
KOGNITION
LIZENTIAT
PRÜFUNGSBEWERTUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSWISSENSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00510

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. März 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Universität Zürich,  Rechtswissenschaftliche Fakultät,
Rämistrasse 74/2, 8001 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

 

 

betreffend Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiats II-Prüfungen
und Ausschluss von weiteren Prüfungen,

hat sich ergeben:

I.  

A legte im Frühjahr 2007 den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zum zweiten Mal ab. Mit Schreiben vom 4. April 2007 teilte ihm der Dekan der Rechts­wissen­schaftlichen Fakultät mit, er habe die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und sei damit von weiteren Prüfungen an der Rechts­wissenschaftlichen Fakultät ausgeschlossen.

II.  

Dagegen rekurrierte A und beantragte im Wesentlichen, den Entscheid vom 4. April 2007 aufzuheben, den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfung im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht" mit der Note 4,5 zu bewerten und festzustellen, dass er den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen bestanden habe. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 ab.

III.  

Am 12. November 2007 liess A Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1.   Der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 4. Oktober 2007 sei aufzuheben.

 2.   Der schriftliche Teil der Lizenziat II-Prüfung des Beschwerdegegners sei im Fach 'Strafrecht II und Strafprozessrecht' mit der Note 4.5 zu bewerten.

 3.   Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner den schriftlichen Teil der Lizenziat II-Prüfungen bestanden hat.

 4.   Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eingehend prüft, ob dem Beschwerdegegner im Fach 'Strafrecht II und Strafprozessrecht' ein halber Punkt mehr vergeben werden kann.

 5.   Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Verbesserung der Begründung des Beschlusses vom 4. Oktober 2007 zurückzuweisen.

 6.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdegegners."

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19./20. De­zember 2007, die Beschwerde abzuweisen. Die Rekurskommission hatte in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels geschlossen.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG, LS 415.11]). Der vorinstanzliche Entscheid betrifft das Ergebnis einer Universitätsprüfung und den Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, sie überprüfe aufgrund dieser Regelung nur, ob im Rahmen der Beurteilung von Prüfungsergebnissen die angefochtene Note willkürlich erteilt worden sei. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Willkür bei der Prüfungsbewertung nicht mit Willkür bei der Rechtsanwendung und die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln ist (VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3 f., www.vgrzh.ch; so auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 138 f.). In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einschränken kann, soweit die Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 24. Januar 2007, VB.2006.00307, E. 2.1, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.4, www.bger.ch; BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b; Aubert, S. 114 ff.). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen (VGr, 31. Mai 2006, VB.2006.00030, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

2.2 Die §§ 20 f. der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromotionsO, LS 415.413) regeln die schriftlichen Klausuren der Lizentiat II-Prüfung: Abzulegen sind drei schriftliche Klausuren (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 PromotionsO). Die Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt die endgültige Abweisung (§ 21 PromotionsO).

Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die Promotionsordnung ausser in § 21 keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt diese im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu halten haben (vgl. BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.3 mit Hinweisen, www.bger.ch).

3.  

3.1 Die schriftlichen Klausuren des Beschwerdeführers wurden mit den Noten 4 (Privatrecht II), 4 (Strafrecht II und Strafprozessrecht) und 3,5 (Öffentliches Recht II) bewertet. Damit erreichte er in der Wiederholungsprüfung mit 11,5 Punkten eine ungenügende Prüfungsleistung und wurde von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Bewertung der Prüfung im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht". Ihm fehle lediglich ein halber Punkt, damit seine Prüfung mit der Note 4,5 bewertet werden könne und er so einen genügenden Notendurchschnitt für die Wiederholungsprüfung erreiche.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich am Schluss von E. 3d darauf beschränkte, in allgemeiner Form und ohne Bezug auf den konkreten Fall zu behaupten, die Korrektur der Klausur sei willkürfrei erfolgt. Die entsprechende Textpassage wirke, als ob ein allgemeiner Textbaustein eingefügt worden sei. Er verlangt deshalb die Rückweisung des Verfahrens "zur Verbesserung der Begründung des Beschlusses". Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1677). Vorliegend geht es um das Nicht­bestehen einer universitären Schlussprüfung. Die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind hoch anzusetzen, da das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung zum definitiven Ausschluss von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich führt. Die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs zieht grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

3.2.1 Die Vorinstanz hat ihre Begründung so abzufassen, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 39 mit Hinweisen). Zunächst fasste die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin zusammen. Danach folgen theoretische Ausführungen zur Überprüfungsbefugnis der Vorinstanz. Aus alledem folgert die Vorinstanz im letzten Absatz dieser Erwägung, dass die Gegenüberstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der jeweiligen Entgegnung der Beschwerdegegnerin deutlich mache, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Klausur des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sich mit den Einwänden befasst habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich überwiegend sorgfältig und detailliert zu den aufgeworfenen Fragen geäussert und die Punktevergabe überzeugend und nachvollziehbar zu begründen vermocht. Gesamthaft könne von einer willkürfreien Bewertung der Prüfung im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht" ausgegangen werden. Anzeichen für eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seien keine auszumachen.

3.2.2 Die eigentlichen Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Bewertung der Klausur im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht" sind äusserst knapp ausgefallen. Eine Zusammenfassung der Vorbringen macht nicht deutlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass zumindest eine kurze Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorbringen notwendig gewesen wäre, um der Begründungspflicht Genüge zu tun.

3.2.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49). Da im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht daher möglich und angesichts der Umstände auch geboten.

3.2.4 Zu fragen ist ausserdem, ob die Vorinstanz ihre Kognition ausgeschöpft hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann mit einer zu Unrecht vorgenommenen Kognitionsbeschränkung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung begangen werden (BGE 131 II 271 E. 11.7.1 mit Hinweisen; Albertini, S. 387 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 3 mit Hinweisen). Aufgrund der äusserst knappen Begründung des Entscheids lässt sich die Kognitionsausübung nicht überprüfen. Ob die Vorinstanz ihre Prüfungsbefugnis effektiv ausübte oder diese in unzulässiger Weise einschränkte und damit das in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör verletzte, kann vorliegend offen gelassen werden.

3.3 Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung des Beschwerdeführers zu wenig genau korrigiert habe und ihm bei einer Aufgabe Punkte verweigert habe, die ihm zustünden. Es handle sich dabei um Fälle, wo die Beschwerdegegnerin nicht mehr innerhalb des ihr zustehenden Ermessens die Punkte verteilt habe, sondern eine Rechtsverletzung begangen und ihr Ermessen missbraucht habe. Dabei ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass in Fällen, die derart knapp liegen, das Ermessen der Prüfungsinstanz weniger gross sei als in anderen Fällen, da in diesen knappen Fällen die Ausübung des Ermessens darüber entscheide, ob ein Repetent sein Studium erfolgreich abschliessen könne oder ob er die letzten viereinhalb Jahre vergebens investiert habe.

Dem kann nicht zugestimmt werden: Die Prüfungsinstanz verfügt bei Prüfungsbewertungen über einen Ermessensspielraum (vgl. vorn 2.2). Erst nach der Ermessensausübung und der Prüfungsbewertung ist klar, welche Fälle ein knappes Prüfungsresultat aufweisen und welche nicht. Das Ermessen der Prüfungsinstanz kann in knappen Fällen deshalb nicht von vornherein kleiner sein als in anderen Fällen. Ausserdem muss bei allen Prüfungsbewertungen der Ermessensspielraum gleich ausgeschöpft werden, andernfalls wird das Gebot der Gleichbehandlung verletzt. Dass die Ermessensausübung bei der Prüfungsbewertung darüber entscheidet, ob ein Kandidat eine Prüfung besteht oder nicht, liegt in der Natur der Sache. Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein halber Punkt fehlt, damit er die Note 4,5 erreicht, kann jedoch nicht auf eine Rechtsverletzung oder einen Missbrauch des Ermessens geschlossen werden.

3.4 Zu prüfen bleibt, ob die beanstandete materielle Bewertung der Prüfung nachvollziehbar ist, keine offensichtlichen Mängel aufweist und nicht auf sachfremden Kriterien beruht (vorn 2.1). Der Beschwerdeführer rügt, dass er für den Themenkomplex der Geldwäscherei nur 1 Punkt von maximal möglichen 4,5 Punkten (zuzüglich 0,5 möglicher Zusatzpunkte) erhalten habe. Er habe zwar nicht, wie es verlangt worden sei, zunächst den Tatbestand der Geldwäscherei selbständig geprüft und danach den Versuch und die Anstiftung dazu, sondern sogleich die versuchte Anstiftung zur Geldwäscherei. Er habe dennoch richtige Ausführungen zum Tatobjekt, zur Tathandlung und zum subjektiven Tatbestand gemacht, ohne dafür Punkte zu erhalten.

Die Prüfung wurde anhand eines Punkteschemas korrigiert, was eine möglichst rechtsgleiche und nachvollziehbare Korrektur aller Prüfungen gewährleisten soll. Auch die Korrektur anhand eines Prüfungsschemas liegt weitgehend im Ermessen der Prüfungsinstanz. Diese entscheidet, mit wie vielen Punkten sie eine Antwort bewerten will. Es trifft zwar zu, dass sich Prüfungsresultate wie das vorliegende nicht "auf einen Zehntelspunkt genau messen lassen". Dem trägt das Punkteschema Rechnung, indem teilweise für vertretbare gegenteilige Meinungen und Alternativen Punkte vergeben oder auch Zusatzpunkte zugesprochen wurden. Insofern kann die Korrektur auch dem Einzelfall gerecht werden. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer etwa für die Ausführungen zum Täterkreis Punkte zugestanden. Er hat demzufolge nicht – wie in der Beschwerde behauptet – für den ganzen Themenkomplex der Geldwäscherei keine Punkte erhalten. In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2007 legte der Examinator die Punktevergabe zu diesem Themenkomplex detailliert dar und begründete insbesondere, weshalb der Beschwerdeführer für den Täterkreis Punkte erhalten hat und für andere Ausführungen nicht. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Examinators, die Prüfung der Teilnahme am Delikt anders zu bewerten als diejenige der Täterschaft. Dies ist weder willkürlich noch rechtsungleich, sofern sämtliche Kandidaten am gleichen Bewertungsmassstab gemessen werden. Dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, wird indessen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich ferner auch nicht aus den Akten. Die Bewertung ist vielmehr nachvollziehbar und nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit sie auf sachfremden Kriterien beruhen sollte.

3.5 Die Beschwerde versucht weiter, aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Nachhinein ein zusätzlicher halber Punkt zugestanden wurde, abzuleiten, dass die erste Prüfungskorrektur nicht sorgfältig genug war. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips müsse die Prüfungsinstanz "in unklaren Fällen tendenziell zugunsten des Repetenten entscheiden". Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Prüfung des Beschwerdeführers nochmals auf die beanstandeten Punkte hin überprüft und es konnten ihm keine weiteren Punkte zugestanden werden. Der Stellungnahme des Examinators und dem Punkteschema kann nicht entnommen werden, dass die Prüfungskorrektur unsorgfältig vorgenommen wurde. Die Punktevergabe wurde ausführlich begründet und ist nicht zu beanstanden. Ein Einschreiten der Rechtsmittelinstanz ist auch bei einem knappen Prüfungsresultat erst angebracht, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Solche Mängel sind nicht ersichtlich (vgl. vorn 3.4). Ausserdem ist die Rüge der Unangemessenheit – wie bereits dargelegt – sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vorn 2.1).

Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass der definitive Ausschluss des Beschwerdeführers erst nach zweimaliger erfolgloser Ablegung der Prüfungen vorgenommen worden sei, was verhältnismässig sei (vgl. VGr, 23. Januar 2008, VB.2007.00361, E. 2.3.3 f., www.vgrzh.ch).

3.6 Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob dem Beschwerdeführer im Fach "Strafrecht II und Strafprozessrecht" ein halber Punkt mehr vergeben werden könne, hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, dass ein solches Begehren zu wenig substantiiert und deshalb abzulehnen sei. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerde bringt dagegen nichts Neues vor.

4.  

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen im Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte Prüfungsbewertung nicht missbraucht oder überschritten hat. Ebenso wenig hat sie allgemeine Rechtsgrundsätze oder Grundprinzipien des Verwaltungsrechts verletzt. Die materielle Bewertung der Prüfung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

5.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…