{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00517_2008-02-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207388&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "78b1d385bab7522ba42a3391571342a0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00517"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.02.2008  VB.2007.00517"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.02.2008  VB.2007.00517"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.02.2008  VB.2007.00517"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung | Entzug der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Zahnarzt  (Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde die Bewilligung bereits fr\u00fcher wegen verschiedener Vorf\u00e4lle beschr\u00e4nkt und im Zusammenhang mit der Aufgabe seiner Praxis sistiert. Eine Reaktivierung der Bewilligung wurde vom Nachweis eines einwandfreien beruflichen und privaten Leumunds sowie von einer vertrauens\u00e4rztlichen Untersuchung abh\u00e4ngig gemacht. Die Gesundheitsdirektion trat auf ein Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Bewilligung der unselbst\u00e4ndigen zahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit nicht ein, wogegen dieser nicht vorging. Sie entzog ihm die Bewilligung wegen beruflicher T\u00e4tigkeit trotz sistierter Bewilligung mangels Vertrauensw\u00fcrdigkeit und wegen Zweifels an seiner psychischen Stabilit\u00e4t angesichts seines bisherigen Verhaltens, weshalb eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei. Der Beschwerdef\u00fchrer ficht den Bewilligungsentzug an und stellt erneut ein Gesuch um Bewilligung der unselbst\u00e4ndigen zahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit.) Nichteintreten auf das Gesuch betreffend unselbst\u00e4ndige zahn\u00e4rztliche T\u00e4tigkeit (E. 1.2). Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers trotz g\u00fcltiger Sistierung der Bewilligung (E. 1.3). Den Vorwurf der zahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit trotz sitierter Bewilligung st\u00fctzte die Gesundheitsdirektion auf eine Telefonnotiz, welche dem Beschwerdef\u00fchrer nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde; damit verletzte die Direktion dessen rechtliches Geh\u00f6r (E. 2.3). Die rechtliche Tragweite der (dem Bewilligugnsentzug vorangegangenen) Sistierung der Bewilligung ist unklar; die Sistierung stellt eine Art vorsorgliche Massnahme dar (E. 3). Da die dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfenen Zust\u00e4nde \u00fcber den 1. September 2007 hinaus andauerten, ist entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht das Gesundheitsgesetz sondern das auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretene Medizinalberufegesetz (MedBG) anwendbar (E. 4.1). Das MedBG unterscheidet den Entzug der kantonalen Bewilligung (Art. 38 MedBG) als administrative Massnahme einerseits und dasBerufsverbot f\u00fcr die ganze Schweiz (Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG) als disziplinarische Sanktion anderseits (E. 4.2). Zu den Bewilligungsvoraussetzungen geh\u00f6rt gem\u00e4ss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG, dass der Gesuchsteller vertrauensw\u00fcrdig ist sowie physisch und psychisch Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einwandfreie Berufsaus\u00fcbung bietet (E. 4.3).\rDen Vorwurf, der Beschwerdef\u00fchrer habe trotz sistierter Bewilligung weiterhin eine selbst\u00e4ndige \u00e4rztliche T\u00e4tgkeit ausge\u00fcbt, hat die Gesundheitsdirektion in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nur unzureichend abgekl\u00e4rt, geht doch aus ihren Erw\u00e4gugnen und den Akten nicht hervor, wie lange der Beschwerdef\u00fchrer in welchem Umfang beruflich t\u00e4tig war bzw. noch ist (E. 5.4.2). Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht erstellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht psychisch Gew\u00e4hr f\u00fcr eine einwandfreie Berufsaus\u00fcbung bietet (E. 5.5.3). Aufgrund derjenigen Vorw\u00fcrfe, welche zu einer Beschr\u00e4nkung bzw. Sistierung der Bewilligung f\u00fchrten, erwiese sich ein definitiver Entzug der Bewilligung als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.6). \rAnweisungen an die Gesundheitsdirektion f\u00fcr das weitere Vrogehen (E. 6).\r\rTeilweise Gutheissung, soweit Eintreten; R\u00fcckweisung zur erg\u00e4nzenden Untersuchung und zum Neuentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:53", "Checksum": "f3c94ac0c814dd40353db974b5389e0c"}