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VB.2007.00523
Entscheid
der 3. Kammer
vom 7. Februar 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde R, betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, geboren 1958, kam 1990 in die Schweiz, wo er während 12 Jahren in einer Aluminiumgiesserei arbeitete. 1995 zog er seine ebenfalls 1958 geborene Ehefrau mit den Söhnen D (geboren 1979) und E (geboren 1981) in die Schweiz nach. Mangels Arbeit wurde er per 31. Dezember 2002 entlassen. Ab 1. Januar 2003 war er arbeitslos. Am 22. Februar 2003 erlitt er einen schweren Autounfall. Die SUVA erbrachte Leistungen bis am 3. Mai 2004, nachdem A vom Kreisarzt per Juni 2004 wieder voll arbeitsfähig für mittelschwere Arbeiten und Lasten bis 20 kg eingestuft wurde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 erhielt A rückwirkend ab 1. Februar bis 31. Mai 2004 eine Invalidenrente. Am 31. Dezember 2004 wurde er ausgesteuert. In der Folge wurden die Eheleute A und B ab 1. Februar 2005 von der Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Dabei war A bei der Firma F in beschränktem Umfang tätig, wofür ihm ein Einkommensfreibetrag angerechnet wurde. Anlässlich des Grenzübertritts am 16. Februar 2007 an der Grenzstelle S wurde das Fahrzeug von A, von Deutschland her kommend, gestoppt. Darin wurden verschiedene Bankunterlagen sichergestellt, die über Bankkonten von A und seines Vaters G in Deutschland Auskunft gaben. Mit Entscheid vom 10. April 2007 stellte die Gemeinde R die wirtschaftliche Hilfe an die Eheleute A und B per 30. April 2007 ein und verlangte die Rückerstattung sämtlicher im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe ausbezahlter Beträge im Umfang von Fr. 62'593.20 und der Krankenkassenprämien von Fr. 11'409.10. II. Dagegen erhoben die Eheleute A und B am 2. Mai 2007 Einsprache (recte: Rekurs) beim Bezirksrat T und machten geltend, das gesamte Geld gehöre nicht ihnen, sondern dem Vater von A. Sinngemäss beantragten sie damit, es sei von der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 30. April 2007 und von der verfügten Rückerstattungspflicht gemäss dem Entscheid vom 10. April 2007 abzusehen. Der Bezirksrat T hielt die Angaben der Rekurrierenden für unzutreffend und wies den Rekurs mit Entscheid vom 22. Oktober 2007 ab. III. Dagegen liessen die Eheleute A und B, nunmehr anwaltlich vertreten, am 26. November 2007 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, in Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates T vom 22. Oktober 2007 sei der Beschluss der Gemeinde R vom 10. April 2007 ersatzlos aufzuheben; zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen in der Person ihres derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde R. Bezüglich der zurückgeforderten Krankenkassenbeiträge legten die Eheleute A und B beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gleichlautende Beschwerde ein. Der Bezirksrat T verwies in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 auf den angefochtenen Entscheid und die Akten; die Gemeinde R erkannte in der Beschwerde keine neuen Beweise zur Glaubhaftigkeit der darin gestellten Sachlage und beantragte am 27. Dezember 2007 – wie die Rekursinstanz – Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- übersteigt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). 1.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete im Beschluss vom 10. April 2007 in Dispositiv-Ziffer II an, dass die zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2007, Total Fr. 62'593.20 gemäss Kontoauszug, innert 30 Tagen vollumfänglich zurückzuerstatten sei. Dasselbe verfügte sie für die zu Unrecht bezogenen Krankenkassenbeiträge vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2007, Total Fr. 11'409.10, in Dispositiv-Ziffer III. Nach der mit jener des Sozialversicherungsgerichts abgestimmten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beurteilt das Sozialversicherungsgericht Streitigkeiten über Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung, welche das Gemeinwesen gestützt auf § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) für eine unterstützte Person zu übernehmen hat (RB 2001 Nr. 21). Das gilt auch, wenn es nur um die Rückforderung solcher Beiträge geht (VGr, 12. Juli 2005, VB.2004.00564, E. 2.2 und 2.3, www.vgrzh.ch; VGr, 12. Juni 2002, VB.2002.00129, E. 1b; dazu nunmehr § 29 Abs. 1 und 2 EG KVG). 1.3 Der Antrag der Beschwerdeführenden ist im Lichte dieser Rechtsprechung inkonsequent. Denn einerseits verlangen sie im Beschwerdeverfahren die ersatzlose Aufhebung des Entscheids vom 10. April 2007, demnach die Beseitigung der Rückforderung der bezahlten wirtschaftlichen Hilfe und der Krankenkassenprämien, anderseits verweisen sie in der Beschwerde darauf, dass sie bezüglich der zurückgeforderten Krankenkassenprämien an das Sozialversicherungsgericht gelangt seien. Da es dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Rückforderung der Krankenkassenprämien an der Zuständigkeit fehlt, der Antrag der Beschwerdeführenden jedoch das Thema der Beschwerde verbindlich bestimmt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 1 und 3), ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als davon die Krankenkassenprämien betroffen sind. Demnach ist vorliegend betreffend die Rückforderung nur über den Betrag von Fr. 62'593.20 zu entscheiden. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG; dazu auch § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SHV). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG). Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und ihres Ehegatten. Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde (§ 16 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung von Dezember 2004, teilweise revidiert im Dezember 2007. In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip ist die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten (unter dem erwähnten Vorbehalt) Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe wird zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, der gesuchstellenden bzw. der unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden, der für Ehepaare Fr. 8'000.- beträgt (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2). 2.2 Die im Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime (dazu Kölz/Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen). Macht ein Sozialhilfeempfänger geltend, dass auf seinen Namen lautende Vermögenswerte nicht ihm gehören würden, ist es nicht Aufgabe der Sozialbehörde oder der Rechtsmittelinstanzen, die Herkunft der entsprechenden finanziellen Mittel nachzuweisen. Dies obliegt vielmehr dem Hilfesuchenden. Insofern ist in einem solchen Fall von einer Umkehr der Beweislast auszugehen (vgl. E. 3.4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden hatten im Rekursverfahren geltend gemacht, das Geld, welches in den verschiedenen Bankauszügen ausgewiesen werde, gehöre nicht ihnen, sondern dem Vater des Beschwerdeführers 1, G, und es werde von ihnen nur treuhänderisch verwaltet. G habe ihnen das Geld am 20. September 2001 während des Krieges in Mazedonien übergeben, um es in Deutschland, woher er eine Altersrente beziehe, anzulegen. Dies hätten sie im Jahr 2004 getan; zuvor hätten sie das Geld bei sich zuhause aufbewahrt. Auch das Geld für das am 22. Januar 2001 eröffnete Sparkonto stamme vom Vater des Beschwerdeführers 1. Schliesslich hätten sie das gesamte Geld am 16. Februar 2007 auf Konti von G angelegt, dies noch vor der Kontrolle durch die Grenzwacht. Die Vorinstanz erkannte in der Argumentation der Beschwerdeführenden verschiedene Ungereimtheiten gegenüber der Aktenlage und hielt deren Darstellung für unzutreffend. Sie ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass es sich bei den in Frage stehenden Geldern um solche der Beschwerdeführenden handle, die sie der Beschwerdegegnerin verschwiegen hätten und demzufolge ungerechtfertigt in den Genuss von Fürsorgeleistungen gelangt seien. Ob es sich so verhält, ist Thema der Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren wird dagegen die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, welche die Vorinstanz als im Rekursverfahren geheilt betrachtete, nicht weiter angesprochen. Es bedarf daher keiner weiteren Erwägungen hierzu. 3.2 Der Erklärung von G vom 24. April 2007 vor dem Notar in U (Mazedonien) ist zu entnehmen, dass er am 20. September 2001 dem Beschwerdeführer 1 die Beträge von Fr. 45'000.- und DM 20'000.- gegeben habe, um das Geld in die Schweiz mitzunehmen, weil damals der Krieg in Mazedonien gerade zu Ende gewesen und die Sicherheitslage in U unstabil gewesen sei. Der Beschwerdeführer sollte das Geld an einem sicheren Ort in der Schweiz aufbewahren. Das Schweizer Geld soll von einem Grundstücksverkauf in V stammen, den Betrag in Deutschen Mark habe er von seiner Rente gespart. Der Beschwerdeschrift ist eine weitere Erklärung von G vom 8. November 2007 vor dem Notar von U beigelegt. Danach will er ab Ende Dezember 2000 dem Beschwerdeführer 1 die Beträge von Fr. 45'000.- und von DM 20'000.- in Teilbeträgen gegeben haben, damit jener diese Geldmittel nach seinem Willen und seiner Zustimmung auf sein Konto bei einer deutschen Bank einzahle. Er habe diese Geldmittel bei sich zuhause gehabt, weil nach dem Zerfall Jugoslawiens alle Devisenanlagen in den Banken verschwunden seien und er kein Vertrauen mehr in die Banken gehabt habe. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Mazedonien sehr verschlechtert, als Anfang 2001 der Krieg dort ausgebrochen sei. Deshalb habe er seine Geldmittel dem Beschwerdeführer 1 übergeben, und zwar Fr. 20'000.- Ende Dezember 2000, als der Beschwerdeführer 1 allein in Mazedonien gewesen sei, Fr. 25'000.- Anfang 2001 über H aus W und DM 20'000.- im April 2001, als er beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz zu Besuch gewesen sei. Dort sei er plötzlich erkrankt und in X ins Spital eingeliefert worden. Er habe damals seinen Sohn angewiesen, alle Geldmittel (Fr. 45'000.- und DM 20'000.-) auf sein Konto einzuzahlen. Da der Beschwerdeführer 1 keine Kontonummer und kein weiteres Bankdokument von ihm gehabt habe, habe er das Geld auf sein eigenes Konto in der deutschen Bank gelegt. Die Mittel stammten aus einem Grundstücksverkauf in U gemäss Kaufvertrag vom 9. Januar 2001 (Fr. 45'000.-) und die DM 20'000.- seien Ersparnisse aus seiner deutschen Rente. 3.2.1 Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers 1 sind in verschiedener Hinsicht widersprüchlich. So habe er gemäss seiner ersten Erklärung vom 24. April 2007 dem Beschwerdeführer die Beträge von Fr. 45'000.- und DM 20'000.- am 20. September 2001 übergeben, um das Geld in die Schweiz mitzunehmen, da damals die Situation in Mazedonien nach dem Ende des Krieges unsicher gewesen sei (ebenso die Rekursschrift, vorn E. 3.1). Demgegenüber will er gemäss seiner zweiten Erklärung vom 8. November 2007 dem Beschwerdeführer 1 die Beträge in verschiedenen Tranchen übergeben haben, nämlich Fr. 20'000.- Ende Dezember 2000, Fr. 25'000.- Anfang 2001 über H und DM 20'000 im April 2001. Da der Betrag in Schweizer Franken aus einem nicht in deutscher Sprache vorliegenden Kaufvertrag über ein Stück Land vom 9. Januar 2001, beurkundet am 16. Januar 2001, stammen soll, fragt sich, wie Fr. 20'000.- davon bereits Ende Dezember 2000 dem Beschwerdeführer 1 übergeben werden konnten; dieselbe Frage stellt sich mit Bezug auf die angeblich anfangs des Jahres 2001 übergebenen Fr. 25'000.-. 3.2.2 Gemäss seiner Erklärung vom 24. April 2007 hat G dem Beschwerdeführer 1 die erwähnten Beträge übergeben, damit jener sie in die Schweiz mitnehme. Der Beschwerdeführer 1 hätte das Geld an einem sicheren Ort in der Schweiz aufbewahren sollen. Demgegenüber lässt G in der Erklärung vom 8. November 2007 verlauten, die dem Beschwerdeführer 1 in drei Tranchen übergebenen Beträge hätte der Beschwerdeführer 1 auf sein (des Vaters) Konto bei einer deutschen Bank einzahlen sollen. Da der Beschwerdeführer 1 aber die Kontonummer nicht gekannt und keine weiteren Dokumente gehabt habe, habe er das Geld auf sein eigenes Konto gelegt. Hier stellt sich doch die Frage, weshalb es dem Beschwerdeführer 1 nicht möglich war, den damals in X im Spital liegenden Vater nach seiner Kontonummer zu fragen oder ihm mindestens aufzugeben, ihn nach seiner Genesung und der Rückkehr nach Hause mit den nötigen Bankunterlagen zu versehen, damit er das Geld auf sein Konto hätte überweisen können. 3.2.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 die ihm übergebenen Beträge seines Vaters aus unerfindlichen Gründen während drei Jahren bei sich zu Hause gelagert haben will. Damit verstiess er gegen die Anordnungen seines Vaters gemäss dessen Erklärung vom 8. November 2007 (vorn E. 3.2.2). Entgegen den Angaben des Vaters bezahlte der Beschwerdeführer 1 diese Gelder damals auch nicht auf sein eigenes Konto ein, sondern behielt sie bis ins Jahr 2004 bei sich zuhause. Weshalb diese Gelder erst am 16. Februar 2007 auf das Konto des Vaters bei der I-Bank überwiesen worden sein sollen, geht aus der Beschwerde nicht hervor. 3.2.4 Angesichts der bereits von der Vorinstanz erkannten Widersprüche und Unklarheiten bestehen an der Darstellung von G erhebliche Zweifel, die in der Beschwerde nicht ausgeräumt werden und dessen Darstellung nicht zu belegen vermögen. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, woher der Betrag in Schweizer Franken wirklich stammt. Dem Kaufvertrag vom 9. Januar 2001 ist jedenfalls eine Kaufsumme von Fr. 45'000.- nicht zu entnehmen, und solches wird auch nicht geltend gemacht. Desgleichen stellt sich die Frage, wie G von seiner offenbar aus Deutschland bezogenen Rente den doch erheblichen Betrag von DM 20'000.- erspart haben will und weshalb er diesen Betrag – aus Sicherheitsgründen – erst im April 2001 dem Beschwerdeführer übergab, denn die damals im ehemaligen Jugoslawien ausgetragenen Nationalitätenkonflikte gelangten bereits im Jahr 2000 nach Mazedonien und wurden im August 2001 mit der Unterzeichnung des Rahmenabkommens von Ohrid beendet (dazu www.de.wikipedia.org/wiki/Makedonien). 3.3 Auch aus den Bankunterlagen ergeben sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gewisse Ungereimtheiten. 3.3.1 Der Beschwerdeführer 1 hat ein Sparkonto mit der Nummer 3738026283 bei der J-Bank in X. Darauf wurden am 22. Januar 2000 DM 6'000.- einbezahlt; per 2. Januar 2002 erfolgte die Umstellung auf Euro. Zu diesem Zeitpunkt wies das Sparkonto einen Saldo von € 3'184.07 auf. Am 2. Juli 2004 wurden darauf € 10'094.21 einbezahlt, am 10. Mai 2005 weitere € 3'300.-. Davon wurden am 25. Juni 2005 € 6'000.- wieder abgehoben, also in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden längst wirtschaftliche Hilfe bezogen. Der Saldo von € 11'130.- (inkl. aufgelaufene Zinsen) wurde am 16. Februar 2007 ausbezahlt und gleichentags wurden davon € 11'000.- auf das Konto Nr. 134 1045806 60 von G bei der I-Bank einbezahlt. Nach Angaben der Beschwerdeführenden sollen die Beträge von € 10'094.21 und von € 3'300.- – anders als noch im Rekurs ausgeführt (vorn E. 3.1) – von einem K aus Y stammen, einem Verwandten des Beschwerdeführers 1, der damit Darlehen zurückbezahlt habe, die ihm der Vater des Beschwerdeführers 1 gewährt haben soll. Die Darlehensschuld – möglicherweise mit Zinsen – betrug demnach € 13'394.21. Diese Beträge will der Beschwerdeführer 1 treuhänderisch entgegengenommen und auf sein Konto überwiesen haben, weil damals die Kontonummer seines Vaters nicht bekannt gewesen sei. Diese Darstellung erklärt allerdings nicht, was mit den am 26. Juni 2005 bezogenen € 6'000.- geschehen ist. Dieser Betrag war höher als der ursprünglich – vor den angeblichen Einzahlungen durch K – bestehende Saldo auf dem Konto des Beschwerdeführers 1 und konnte nur dank der inzwischen erfolgten Einzahlungen K vom Beschwerdeführer 1 bezogen werden. Wenn der Beschwerdeführer 1 seinem Vater den von K angeblich zurückbezahlten Darlehensbetrag überwies, vermochte er dies wegen des Bezuges von € 6'000.- jedenfalls nicht mehr vollständig zu tun, sondern nur im Umfang von € 11'000.-. Dass die erwähnten € 6'000.- auch dem Vater überwiesen worden seien, wird nicht geltend gemacht. Damit hat der Beschwerdeführer 1 mindestens teilweise über angebliches Vermögen seines Vaters verfügt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb es den Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des Eingangs dieser Geldbeträge (Juli 2004, Mai 2005) unmöglich gewesen sein sollte, vom Vater des Beschwerdeführers 1 die Kontonummer zu erfahren. Das wird denn auch nicht näher begründet. Die Vorgänge auf dem Sparkonto bei der J-Bank werden mit den Ausführungen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht schlüssig erklärt. Zentrale Frage ist nach dem Ausgeführten nicht, ob K dem Beschwerdeführer 1 die erwähnten Beträge zukommen liess, weshalb auf dessen Befragung verzichtet werden kann. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Grenzkontrolle am 16. Februar 2007 über Guthaben bei der J-Bank und der L-Bank verfügten oder nicht, weil sie in jenem Zeitpunkt längst wirtschaftliche Hilfe bezogen hatten und während dieser Zeit offenkundig über Vermögen verfügten. 3.3.2 Der Beschwerdeführer 1 wechselte am 22. Juni 2004 den Betrag von Fr. 60'000.- in insgesamt € 39'241.33 um. Beim damaligen Wechselkurs von DM in Schweizer Franken hätten DM 20'000.- Fr. 15'558.- entsprochen; zusammen mit dem Betrag von Fr. 45'000.- hätte sich der Totalbetrag auf Fr. 60'558.- belaufen. Davon wurden die erwähnten Fr. 60'000.- bzw. nunmehr € 39'241.33 bei der L-Bank in X auf das Sparkonto Nr. 3000320642 des Beschwerdeführers 1 für die Dauer von 6 ½ Jahren zum Zins von 1,85 % jährlich angelegt, dies mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Am 27. Oktober 2005 wurden Fr. 3'127.- in € 2'000.- eingetauscht, über deren Verbleib keine Angaben gemacht werden. Offenbar zugunsten eines höheren Zinssatzes legte der Beschwerdeführer 1 am 4. Mai 2006 den Betrag (mit Zinsen) von € 40'481.28 in einer neuen Sparanlage bei der L-Bank an, nunmehr mit 2,7 % Zins. Bei beiden Anlagen be-stätigte er, für eigene Rechnung zu handeln. Am 16. Februar 2007 wurde schliesslich der gesamte Kontobestand in Höhe von € 41'129.67 ausbezahlt. Aus den im Recht liegenden Unterlagen geht allerdings nicht hervor, dass dieser Betrag auf ein Konto von G überwiesen worden wäre, wie die Beschwerdeführenden geltend machen. Die Bankbelege vom 16. Februar 2007, lautend auf G, weisen ein Guthaben (Festzins-Geldanlage) von € 10'394.55 aus sowie die Einzahlung von € 11'000.- auf das Konto 134 1045806 60 von G (vorn E. 3.3.1). Allerdings fällt auf, dass die I-Bank bereits am 28. April 2006 G ein Guthaben von € 10'289.09 bescheinigte. Da die behauptete Überweisung des Beschwerdeführers 1 von € 11'000.- wie dargelegt erst im Jahr 2007 stattfand, kann das erwähnte Guthaben nicht aus den vorliegend im Streit liegenden Geldern stammen. Der Betrag von € 10'289.09 lag vielmehr bereits auf einem andern Konto (Konto-Nummer 134 1045806 61) als demjenigen, dem der Betrag von € 11'000.- gut geschrieben wurde (vorn E. 3.3.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführenden die hier in Frage stehenden Beträge vorerst drei Jahre bei sich zuhause aufbewahrten, nicht von Anfang an ein Konto für G eröffneten und den Betrag von rund € 40'000.- (entsprechend etwa Fr. 60'000.-) darauf oder auf dessen bereits bestehendes Konto überwiesen. Darauf gibt die Beschwerde keine Antwort. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer 1 die erwähnten Beträge nicht auf ein Konto des Vaters überweisen wollte, um sich die Freiheit zu erhalten, über die Anlage des Geldes zu entscheiden, ist nicht einzusehen, weshalb er nicht ein Gemeinschaftskonto einrichtete und seinem Vater die Verfügungsgewalt daran einräumte, nachdem es sich ja um dessen Geld gehandelt haben soll. Die Formulare der L-Bank enthielten diese Möglichkeit, doch gab der Beschwerdeführer 1 jeweils an, auf eigene Rechnung zu handeln. Ausserdem verfügte er, wie dargelegt, über diese Beträge, wie wenn sie ihm gehörten. Aus welchen Gründen die Überweisung von € 11'000.- an den Vater erfolgte, kann dahingestellt bleiben; aus dem bloss technischen Vorgang der Geldüberweisung kann nach dem Ausgeführten jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sie erfolgte, weil das Geld dem Vater gehört hätte. Soweit die Beschwerdeführenden auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen, wonach der Beschwerdeführer 1 den Betrag von € 41'129.67 auf das Konto seines Vaters bei der I-Bank habe überweisen lassen, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hielt lediglich und korrekterweise fest, dass dieser Betrag ausbezahlt worden sei. Von einer Überweisung auf das Konto des Vaters ist keine Rede, und eine solche ist auch nicht belegt. 3.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Umstand, dass die verschiedenen Bankkonti in Deutschland geführt worden seien, gebe keinen Anlass zu Misstrauen an ihrer Darstellung. Es handle sich um langjährige Konti, die eröffnet worden seien, als der Beschwerdeführer 1 seit Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden habe. Zudem habe sein Vater während vieler Jahre in Deutschland gearbeitet; aus jener Zeit stamme auch dessen Konto bei der I-Bank. Umso mehr erstaunt, dass die Beschwerdeführenden den Betrag von rund € 40'000.- vorerst drei Jahre bei sich zuhause lagerten und anschliessend auf eigenen Konti des Beschwerdeführers 1 anlegten, obwohl dessen Vater, dem die Gelder angeblich gehören sollten, über ein Konto bei der I-Bank verfügte. Der Umstand, dass ein Teil der Korrespondenz mit den verschiedenen deutschen Banken anlässlich der Grenzkontrolle am 16. Februar 2007 im Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 gefunden wurde, könnte darauf hindeuten, dass über diese Konti keine schriftliche Korrespondenz in die Schweiz gesandt wurde. 3.4 Den Beschwerdeführenden gelingt der geforderte substanziierte Nachweis (vgl. E. 2.3) der Herkunft der in Frage stehenden Beträge in keiner Weise. Die erwähnten Umstände lassen entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden nur den Schluss zu, dass es sich bei den in Frage stehenden Beträgen um ihr eigenes Geld gehandelt hat. Sofern sie dem entgegenhalten, wenn sie über ein Vermögen von (umgerechnet) mindestens Fr. 79'650.15 verfügt hätten, wäre der Beschwerdeführer 1 gewiss nicht für einen sehr niedrigen Lohn in der Rüsterei eines lokalen Gemüsebetriebes tätig gewesen, ist ihnen nicht zu folgen. Diese Tätigkeit war vielmehr Voraussetzung für die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe, um eine drohende Kürzung des Grundbetrags I zu verhindern, nachdem die Beschwerdeführenden der Pflicht, Arbeitsbemühungen nachzuweisen und verschiedene Angebote für Deutschkurse auszuwählen, nur schleppend nachgekommen waren. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie gerade nicht von ihrem Vermögen zehren wollten. Demnach erscheint die Rückforderung der ausbezahlten wirtschaftlichen Hilfe grundsätzlich berechtigt. 3.5 Die Beschwerdeführenden bemängeln indessen die Höhe der Rückforderung, welche sich auf insgesamt Fr. 74'002.30 belaufe (Fr. 62'593.20 und Krankenkassenprämien von Fr. 11'409.10). Dabei sei der Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.- nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin hatte an zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe Fr. 62'593.20 und Fr. 11'409.10 an ebensolchen Krankenkassenprämien zurückgefordert. Diese Beträge werden in der Beschwerde nicht bestritten. Die Vorinstanz setzte das Vermögen der Beschwerdeführenden auf den Betrag von mindestens Fr. 79'650.15 fest, was in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wird. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 8'000.- dürften tatsächlich nur Fr. 71'650.15 zurückgefordert werden. Der Einfachheit halber – am Sozialversicherungsgericht ist ein Verfahren der Beschwerdeführenden wegen der zurückgeforderten Krankenkassenprämien hängig – ist der Vermögensfreibetrag beim Betrag der zurückgeforderten wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen und auf eine Aufteilung des Vermögensfreibetrages zwischen der zurückgeforderten wirtschaftlichen Hilfe und den zurückgeforderten Krankenkassenprämien zu verzichten. Damit ergibt sich im vorliegenden Verfahren eine Rückforderung von Fr. 54'593.20 (Fr. 62'593.20 ./. Fr. 8'000.-). Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht substanziiert, dass die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu Recht erfolgte. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist auch nicht zu beanstanden. Nachdem sie nachweisen konnte, dass die Beschwerdeführenden unter unwahren Angaben wirtschaftliche Hilfe bezogen hatten, war es mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht rechtsverletzend, wenn sie annahm, dass diese sich nicht in einer Notlage im Sinne von § 14 SHG befinden würden. Eine sofortige Einstellung der Sozialhilfe gestützt auf § 24 SHG war zwar nicht zulässig, denn die in § 24 SHG vorgesehene Kürzung bzw. ebenfalls mögliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. RB 2004 Nr. 53) als Sanktion bedarf jeweils einer vorgängigen Androhung. Hingegen durfte der Leistungsentscheid nach den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Dauerverfügungen (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 997 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86-86d, N. 12 f.) aufgehoben werden, da davon auszugehen war, dass sich die Hilfeempfänger nicht (mehr) in einer Notlage befanden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt. 5.2 Die Beschwerdeführenden verlangen allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Den Beschwerdeführenden bleibt aufgrund dieses Entscheids ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.-. Zudem ist davon auszugehen, dass sie über ein Vermögen von mindestens Fr. 79'650.15 verfügen, weshalb sie – selbst wenn man die ihnen vorliegend auferlegte Rückerstattungsverpflichtung berücksichtigen wollte – nicht mittellos im Sinne von § 16 VRG sind. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Bezirksrats T vom 22. Oktober 2007 sowie Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2007 insofern aufgehoben, als die Rückforderung aus zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher Hilfe (ohne Krankenkassenprämien) auf Fr. 54'593.20 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |