{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00523_2008-02-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207335&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f8a3e6a15f824d75865ddd56e6bd51ac"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00523"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.02.2008  VB.2007.00523"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.02.2008  VB.2007.00523"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.02.2008  VB.2007.00523"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckforderung unrechtm\u00e4ssig bezogener Unterst\u00fctzungsleistungen und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. F\u00fcr die Beurteilung von Streitigkeiten \u00fcber Beitr\u00e4ge an die obligatorische Krankenversicherung ist das Sozialversicherungsgericht zust\u00e4ndig. Dies gilt auch, wenn es nur um die R\u00fcckforderung solcher Betr\u00e4ge geht (E. 1.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als es um die R\u00fcckzahlung der Krankenkassenpr\u00e4mien geht (E. 1.3). Macht ein Sozialhilfeempf\u00e4nger geltend, dass auf seinen Namen lautende Verm\u00f6genswerte nicht ihm geh\u00f6ren w\u00fcrden, hat er die Herkunft der entsprechenden finanziellen Mittel nachzuweisen. Insofern ist von einer Umkehr der Beweislast auszugehen (E. 2.2). Die Angaben der Beschwerdef\u00fchrenden sind widerspr\u00fcchlich. Ihnen gelingt der geforderte Nachweis der Herkunft der in Frage stehenden Betr\u00e4ge in keiner Weise. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um ihr eigenes Geld, nicht um Geld des Vaters des Beschwerdef\u00fchrers 1 handelt. Die R\u00fcckforderung der ausbezahlten wirtschaftlichen Hifle erscheint demnach grunds\u00e4tzlich berechtigt (E. 3.1-3.4). Von der R\u00fcckerstattungsforderung ist jedoch ein Verm\u00f6gensfreibetrag in der H\u00f6he von Fr. 8'000.- abzuziehen (E. 3.5). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kann sich nicht auf \u00a7 24 SHG (in der hier massgebenden, bis ende 2007 geltenden Fassung) st\u00fctzen. Da die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass sich die Beschwerdef\u00fchrenden nicht in einer Notlage befinden w\u00fcrden, durfte der Leistungsentscheid nach den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Dauerverf\u00fcgungen aufgehoben werden (E. 4). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels ausgewiesener Mittellosigkeit (E. 5.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:38", "Checksum": "f0eb26577b4662c52119cdac708e87d1"}